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Prozeßkostenhilfe

LG Wuppertal6 T 75/0014.02.2000WuM 2000, 201

ZPO §§ 114, 122, 123, 91; GKG § 58

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Prozeßkostenhilfe; Gerichtskosten; Erstattung; Kostenfestsetzung; Rechtspfleger

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verpflichtung des Bekl. als PKH-Partei zur Erstattung von vorschußweise durch den Kl. verauslagten Gerichtskosten ist im Umfang der dem Bekl. bewilligten Prozeßkostenhilfe zu verneinen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Nach dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 28. Dezember 1999 ist dem Bekl. rückwirkend Prozeßkostenhilfe in Höhe von 200 DM gewährt worden und haben die Parteien jeweils zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kl. hat die Verfahrensgebühr in Höhe von 435 DM vorschußweise verauslagt. Er hat beantragt, die Gerichtskosten auszugleichen.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Gerichtskosten ausgeglichen und gegen den Bekl. hälftig in Höhe von 217,50 DM festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bekl. mit seinem Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, daß ihm in Höhe von 200 DM Prozeßkostenhilfe gewährt worden sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 577, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Bekl. hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang.

Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (Rpfleger 1999, 495) zum Umfang des Schutzes der im Rechtsstreit unterlegenen mittellosen beklagten Partei und in Anbetracht der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ist eine Verpflichtung des Bekl. als PKH-Partei zur Erstattung von bereits durch den Kl. verauslagten Gerichtskosten im Umfang der dem Bekl. bewilligten Prozeßkostenhilfe zu verneinen (vgl. auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 74). Denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist kein Raum für eine Inanspruchnahme des (teilweise) unterlegenen und durch eine PKH-Bewilligung unterstützten Bekl. durch den Kl. wegen der durch ihn verauslagten Verfahrensgebühr. Insoweit besteht eine Erstattungsverpflichtung der Landeskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber dem durch gerichtliche Entscheidung (teilweise) obsiegenden Kl.

Danach konnten die vom Kl. vorschußweise verauslagten Gerichtskosten in dem Umfang, in dem dem Bekl. Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, nämlich in Höhe von 200 DM, nicht gegen den Bekl. festgesetzt werden. Insoweit war die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und der Kostenausgleichungsantrag des Kl. im übrigen, der sich gegen den Bekl. richtete und nicht etwa auf Erstattung aus der Landeskasse ging, zurückzuweisen.