Prozeßkostenhilfe
BGB § 554; ZPO § 114
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Prozeßkostenhilfe; Räumungsrechtsstreit; Kündigung; Zahlungsverzug; Schonfrist; erfolgreiche Rechtsverteidigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte erfolgreiche Rechtsverteidigung ist nicht gegeben, wenn im Räumungsrechtsstreit nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs der rückständige Mietzinses innerhalb der Schonfrist gezahlt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schriftsatz v. 22.8.1989 erhob die Kl. Klage auf Zahlung ausstehenden Mietzinses und Räumung der von der Bekl. bewohnten Wohnung. Durch Versäumnisurteil verurteilte das AG die Bekl. antragsgemäß.
Mit rechtzeitiger Einspruchseinlegung beantragte die Bekl. Prozeßkostenhilfe und kündigte die Übernahmeerklärung des Sozialamtes an, die sie rechtzeitig innerhalb der Schonfrist vorlegte. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das AG wies den Antrag der Bekl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurück mit der Begründung, die Rechtsverteidigung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, da es nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien allein um die Kosten des Rechtsstreits gegangen sei. Diese habe gemäß § 91 a ZPO die Bekl. zu tragen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bekl. Sie meint, sie habe sich gegen den Räumungstitel wehren wollen, und es sei ihr nicht möglich gewesen, vor Erhalt der Räumungsklage für die Übernahme der Mietrückstände zu sorgen. Da die Gemeinde die Übernahme zunächst kategorisch abgelehnt habe, sei es erst nach intensiven Verhandlungen unter Hinweis auf das Räumungsurteil ausnahmsweise zur Übernahme im Darlehenswege gekommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsverteidigung der Bekl. war weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch danach hinreichend erfolgversprechend i.S. von § 114 ZPO. Die Kammer ist mit dem AG und entgegen der vom LG Mannheim (Beschluß v. 19.1.1988 in WM 1988, 268, 269) vertretenen Ansicht der Auffassung, daß die angekündigte und tatsächlich innerhalb der Schonfrist erfolgte und damit gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 zur Unwirksamkeit der Kündigung führende Übernahmeerklärung durch das Sozialamt kein Erfolg der Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 ZPO ist.
Aus sozialstaatlichen Gründen des Mieterschutzes eröffnet § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Mieter die Möglichkeit, sich durch Nachentrichtung des Mietzinses bzw. Beibringung der Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist seine Wohnung zu erhalten. Durch die Erfüllung der Mietschulden wird die einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung von Gesetzes wegen unwirksam mit der Folge, daß auch der Räumungsanspruch gemäß § 556 Abs. 1 BGB entfällt. Diese Folge ist im Ergebnis nichts anderes als die ebenfalls zur Erledigung der Hauptsache führende Konsequenz von Erfüllungshandlungen auf anderen Rechtsgebieten als demjenigen des Mietrechts. Bloße Erfüllung bei im übrigen fehlenden Einwänden gegen den gegnerischen Anspruch ist keine Rechtsverteidigung i. S. von § 114 ZPO (vgl. auch LG Mannheim a.a.O.). Besondere Gesichtspunkte, die hier im Hinblick auf die Vorschrift des § 554 Abs. 2 BGB eine andere Beurteilung erfordern, sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Auch der Mieter ist grundsätzlich nicht gegen die Folgen von Zahlungsschwierigkeiten geschützt. Um sich seine Wohnung durch Nachentrichtung des Mietzinses bzw. eine Übernahmeerklärung zu erhalten, braucht er sich auch nicht (erst) in einem gerichtlichen Verfahren zu verteidigen. Etwaige Fehlentscheidungen der Sozialbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 15 a BSHG haben in dem vorliegenden Zusammenhang als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben. Das Gericht könnte insoweit eine ermessensfehlerhafte Ablehnung einer Übernahmeerklärung innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nicht in bezug auf eine Räumungsklage berücksichtigen.
Daß die Beseitigung des Räumungsanspruchs im Wege des § 554 Abs. 2 BGB keine erfolgreiche Rechtsverteidigung i.S. von § 114 ZPO darstellt, belegt auch die mit diesem Ergebnis korrespondierende zu Lasten der Bekl. gehende Kostenfolge, gegen die die Bekl. keine Einwände erhebt. Mit Ausnahme des auch zum Zeitpunkt des Prozeßkostenhilfeantrages nicht zu erwartenden Falles, daß die Kl. der Erledigungserklärung der Bekl. widersprochen hätte, mußten gemäß § 91 a ZPO der Bekl. die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.