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Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Klage auf Mangelbeseitigung

LG Berlin63 T 131/1717.08.2017GE 2017, 1093

ZPO § 114 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Selbst wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug gewesen sein sollte, ist es mutwillig, wenn der Mieter eine Mangelbeseitigungsklage auf Prozesskostenhilfebasis erhebt, obwohl der Vermieter vor Anhängigkeit der Klage Bereitschaft zur Mangelbeseitigung gezeigt hat.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aus den Gründen des AG Schöneberg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 106 C 29/17 -

Der Antrag auf Gewähr von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Denn die begehrte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.

Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit einen Prozess führen möchte, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig sind (Zöller-Greimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, zu § 114 Rn. 30). Demgemäß ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. KG MDR 2004, 710).

Dieses ist der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Termin vom 5.1.2017, 10.00 Uhr zur Mängelbesichtigung durch die Antragsgegnerin ordnungsgemäß angekündigt wurde und ob der Antragsteller sich infolge seiner Weigerung in Annahmeverzug befand. Denn jedenfalls wusste der Antragsteller seit dem 5.1.2017, dass die Antragsgegnerin ggf. seinem Begehr nachkommen würde und hat sich nicht bezüglich eines weiteren Besichtigungstermins mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt, um - wie jede kostenbewusst denkende Person - eine gütliche außergerichtliche Einigung mit der Antragsgegnerin anzustreben, anstatt sofort mit Datum vom 27.1.2017 eine Klage zu erheben und Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Aus den Gründen des LG

Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

Die nach dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet zwar, dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130 f.; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16 -, Rn. 7, juris). Der Antragssteller verkennt in seiner Beschwerdebegründung, dass es unerheblich ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es daher ebenso wenig auf einen Annahmeverzug des Antragsstellers wie auf einen Verzug der Antragsgegnerin mit der Mängelbeseitigung an. Letzteres kann zugunsten des Antragsstellers unterstellt werden.

Unstreitig ist die Antragsgegnerin jedenfalls seit dem 5.1.2017 und damit mehr als drei Wochen vor Antragsstellung bereit, die Mängel zu beseitigen. Eine Mängelbeseitigung scheiterte bislang lediglich an einem konkreten Terminvorschlag des Antragsstellers.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einer Partei, die finanziell nicht in der Lage ist, Prozesskosten zu tragen, wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Letzteres Merkmal liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage auch ohne Prozesskostenhilfe ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter verlangte von seinem Vermieter Mangelbeseitigung. Eine Mangelbesichtigung durch den Vermieter kam aus streitigen Gründen am 5. Januar 2017 nicht zustande. Der Mieter bemühte sich nicht um einen neuen Termin, sondern erhob am 27. Januar 2017 Klage auf Mangelbeseitigung und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit einen Prozess führen möchte, müsse zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig sind. Demgemäß sei eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Vorliegend könne dahinstehen, ob der Termin im Januar ordnungsgemäß angekündigt worden sei, und ob der Mieter sich infolge seiner Weigerung in Annahmeverzug befunden habe. Denn jedenfalls habe der Mieter gewusst, dass sein Vermieter seinem Begehren auf Mangelbeseitigung nachkommen würde und habe sich nicht bezüglich eines weiteren Besichtigungstermins mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt, um – wie jede kostenbewusst denkende Person – eine gütliche außergerichtliche Einigung anzustreben. Der Mieter legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 63 (Einzelrichter), wies die Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe deshalb abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine. Grundrechtlich sei zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von finanziell Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Die unbemittelte Partei sei aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwäge und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtige. Vorliegend sei unstreitig, dass der Vermieter jedenfalls seit dem 5. Januar 2017 bereit sei, die Mängel zu beseitigen. Eine Mängelbeseitigung sei bislang lediglich an einem konkreten Terminsvorschlag des Mieters gescheitert.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Reform der Prozesskostenhilfe 2013 ist der Begriff der Mutwilligkeit in Beachtung der Rechtsprechung jetzt in § 114 Abs. 2 ZPO geregelt und definiert. Danach ist mutwillig die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.

Mangels Aktenkennung kann von hier aus nicht beurteilt werden, ob der Vermieter eine Mängelbesichtigung ausreichend vorbereitet hat. Dazu gehört nach allgemeiner Meinung eine ausreichende Ankündigung des vorgesehenen Termins mit Ersatzterminen. Wenn dann der Mieter darauf nicht reagiert, kann Annahmeverzug in Betracht kommen. Jedenfalls ist ein Vermieter gut beraten, nicht auf einen konkreten Terminsvorschlag des Mieters zu warten, sondern zu agieren.