Prozesskostenfinanzierung, unberechtigte Mieterhöhung
BGB §§ 134, 280, 398; RDG § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Abgrenzung von unerlaubter Rechtsdienstleistung zur zulässigen Prozessfinanzierung.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im März 2018 hatte die Bekl. einem ihrer Mieter ein Mieterhöhungsverlangen von 18,47 € monatlich ab dem 1. Juni 2018 zukommen lassen und entsprechende Klage beim AG Wedding erhoben. Der Mieter bevollmächtigte daraufhin am 15. Mai 2018 die Kl. (LexFox GmbH), in seinem Namen einen Vertragsanwalt der Kl. mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und diesem Prozessvollmacht zu erteilen. Gleichzeitig trat der Mieter die sich aus der Mieterhöhung ergebenden Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche gegen die Bekl. an die Kl. ab. Durch Urteil vom 21. Dezember 2018 wurde die Klage abgewiesen; durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2019 setzte das AG für die vorgerichtliche Prüfung des Erhöhungsverlangens unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 221,64 € und einer Geschäftsgebühr von 1,3 einen Betrag von 83,54 € an; hierauf erstattete die Bekl. 34,81 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfolgung einer unberechtigten Mieterhöhung stellt dann eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung des Mietverhältnisses dar, wenn diese unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet gewesen wäre und für den Vermieter im Rahmen einer sachgerechten Prüfung auch erkennbar gewesen wäre, dass ein solcher Anspruch nicht bestand (AG Mitte, Urteil vom 8. Januar 2008 - 5 C 287/07 - , GE 2008, 273). Dass dem hier so war, ergibt sich inhaltlich aus dem Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 21. Dezember 2018 zu 8 C 49/18, wonach die Unbegründetheit des Mieterhöhungsverlangens bereits auf unstreitigem Sachvortrag bzw. wegen nicht ausreichendem Bestreiten der maßgeblichen Merkmalgruppen des Berliner Mietspiegels 2017 beruhte.
Der Mieter durfte sich daher veranlasst sehen, die Leistungen der Kl. oder eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um seine Rechte zu verfolgen.
Die Bevollmächtigung der Kl. , in seinem Namen einen Vertragsanwalt der Kl. mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und diesem Prozessvollmacht zu erteilen, sowie die Bestätigung der Abtretung der sich aus der Mieterhöhung ergebenden Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche gegen den Vermieter ergibt sich aus der dem Gericht in Kopie vorliegenden Urkunde vom 15. Mai 2018. Dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.
Die Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen die Bekl. an die Kl. ist wirksam, stellt insbesondere keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB dar.
Denn die Leistung der Kl. stellt keine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG dar, da sie lediglich eine Prozessfinanzierung anbietet, nicht aber eigene Rechtsdienstleistungen. Unstreitig firmierte die Kl. mit Wirkung zum 15. Februar 2019 unter dem Namen „Mietright GmbH“ und bot Mietern einen „Schutzbrief gegen Mieterhöhung“ an, indem sie diese von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Mandatierung eines Vertragsanwalts der Kl. sowie im Falle einer Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung von Prozesskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) gegen Erfolgshonorar freistellte. Das ist ein klassischer Fall von Prozessfinanzierung.
Dass sie in diesem Zusammenhang die Mieterhöhung der Mieter prüft und den Schutzbrief nach dem Ergebnis dieser Prüfung erteilt, ist zulässig, da dies lediglich dem eigenen Interesse zur Einschätzung des übernehmenden Prozesskostenrisikos dient. Das Ergebnis der Prüfung darf sie im Übrigen auch, wie ein Rechtsschutzversicherer, ihren Kunden mitteilen (LG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 -15 O 60/18-, Rn. 56-57, juris).
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ergibt sich nicht daraus, dass die rechtliche Einschätzung durch einen Vertragsanwalt der Kl. , die, soweit erkennbar, nicht über eigene juristische Prüfungsmöglichkeiten verfügt, erfolgte.
Die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts ist aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen wirtschaftlich denkenden Person regelmäßig erforderlich, da der rechtsunkundige Gläubiger nicht absehen kann, wie sich der Schuldner weiterhin verhalten wird. Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 VV RVG beschränken (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 -, Rn. 10, juris).
Die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Mieterhöhungsverlangens ist komplex und erfordert einzelfallbezogen juristische Kenntnisse. Von daher war der Kostenansatz für die vorgerichtliche Prüfung des Mieterhöhungsverlangens unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes von 221,64 € und einer sich daraus ergebenden Geschäftsgebühr von 1 ,3, sowie dieser mit vorgerichtlichem Schreiben vom 8. Februar 2019 gegenüber der Bekl. mit 83,54 € berechnet wurde, weder in der Sache noch in der Höhe zu beanstanden. Abzüglich des aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 5. Juni 2019 zu dem Verfahren 8 C 49/18 von der Bekl. erstatteten 34,81 € verbleibt ein Restbetrag von 48,23 €.
Es kommt nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten der Kl. den Betrag von 83,54 € dieser in Rechnung gestellt haben und diese den Betrag auch gezahlt hat. Sie kann wegen des Anspruchs auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit nach erfolglosem Ablauf der mit Schreiben vom 8. Februar 2019 bis zum 22. Februar 2019 gesetzten Frist zur Naturalrestitution dieser Gebühren von der Bekl. Entschädigung in Geld verlangen (§ 250 Satz 2 BGB).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter sich gegen eine geltend gemachte Mieterhöhung wenden will, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Prozessfinanzierers in Betracht kommen. Mit der Abgrenzung zur unerlaubten Rechtsdienstleistung befasst sich die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im März 2018 hatte die Beklagte einem ihrer Mieter ein Mieterhöhungsverlangen von 18,47 € monatlich ab dem 1. Juni 2018 zukommen lassen und entsprechende Klage beim AG Wedding erhoben. Der Mieter bevollmächtigte daraufhin am 15. Mai 2018 die Klägerin (LexFox GmbH), in seinem Namen einen Vertragsanwalt der Klägerin mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und diesem Prozessvollmacht zu erteilen. Gleichzeitig trat der Mieter die sich aus der Mieterhöhung ergebenden Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Durch Urteil vom 21. Dezember 2018 wurde die Klage der Beklagten abgewiesen; durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Juni 2019 setzte das AG für die vorgerichtliche Prüfung des Erhöhungsverlangens unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 221,64 € und einer Geschäftsgebühr von 1,3 einen Betrag von 83,54 € an; hierauf erstattete die Beklagte 34,81 €.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Wedding verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 48, 23 €. Die geltend gemachte Mieterhöhung sei – wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2018 ergebe – unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen, habe deshalb eine Pflichtverletzung des Mietverhältnisses dargestellt und den Mieter zur Beauftragung der Klägerin oder eines Rechtsanwaltes berechtigt. Die Leistung der Klägerin, die in einem „Schutzbrief gegen Mieterhöhung“ Mieter von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Mandatierung eines Vertragsanwaltes der Klägerin sowie im Falle der Klage eines Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung von Prozesskosten gegen Zahlung eines Erfolgshonorars freistelle, stelle keine – unerlaubte – Rechtsdienstleistung dar, sondern eine Prozessfinanzierung, die gegen kein gesetzliches Verbot verstoße.