Prozesskosten nach übereinstimmend für erledigt erklärter Räumungsklage
ZPO § 91 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsprozesses zu tragen, wenn die Kündigungsfrist erst nach Auszug des Mieters und Rückgabe der Wohnung abläuft und der Mieter nach ursprünglicher Beanstandung der vorfristigen Klageerhebung Vergleichsverhandlungen mit dem Vermieter geführt hatte.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige sofortige Beschwerde der Bekl. ist begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts waren die Kosten des Rechtsstreits nicht der Bekl. aufzuerlegen. Vielmehr entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten den Kl. aufzuerlegen. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich des Auszugs der Bekl. und der Rückgabe der Wohnung am 31. Mai 2010 wäre die Klage nicht begründet gewesen. Denn der Räumungsanspruch der Kl. war frühestens am 30. Juni 2010 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fällig.
Die Voraussetzungen für eine Klage auf eine künftige Leistung lagen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Bekl. im November 2009 erklärt hat, nicht ausziehen zu wollen. Jedenfalls aufgrund der mit Schreiben des Mietervereins vom 7. Januar 2010 angebotenen Vergleichsbereitschaft, aufgrund der zwischen den Parteien auch tatsächlich Verhandlungen aufgenommen worden sind, konnten die Kl. nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Bekl. ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommen werde. Das Anbieten einer vergleichsweisen Regelung ist regelmäßig nicht als Erfüllungsverweigerung anzusehen. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht der Klageerwiderung entnehmen, welche nur die vorfristige Klageerhebung beanstandet und den Eigenbedarf als solchen nicht in Abrede stellt. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsprozesses zu tragen, wenn die Kündigungsfrist erst nach Auszug des Mieters und Rückgabe der Wohnung abläuft und der Mieter nach ursprünglicher Beanstandung der vorfristigen Klageerhebung Vergleichsverhandlungen mit dem Vermieter geführt hatte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter klagte nach erfolgter Eigenbedarfskündigung auf Räumung der Wohnung, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen war. Der Mieter bestritt den Eigenbedarf nicht, rügte aber die vorfristige Klageerhebung. Danach nahmen die Parteien Vergleichsverhandlungen auf. Nachdem der Mieter ausgezogen war und die Wohnung zurückgegeben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte die Kosten des Rechtsstreits dem Mieter auf, der dagegen Beschwerde einlegte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwerde hatte bei der ZK 63 Erfolg. Der Vermieter habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil im Zeitpunkt des Auszuges des Mieters die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auch die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Räumung hätten nicht vorgelegen, weil der Mieter nach der ursprünglichen Rüge der vorfristigen Klageerhebung den geltend gemachten Eigenbedarf nicht bestritten, sondern Vergleichsbereitschaft gezeigt habe, aufgrund derer die Parteien auch Vergleichsverhandlungen geführt hätten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Soweit die Räumungsklage wegen des Auszugs des Mieters nach Zustellung der Klage nicht mehr weiter verfolgt werden kann, muss der Vermieter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Schließt sich der Mieter dieser Erledigungserklärung an, so ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über die Frage einer Erledigung ist nicht mehr zu befinden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2008, 3 W 49/07, ZMR 2008, 708). Die Kostenentscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Dabei ist auf den bisherigen Sach- und Streitstand abzustellen. War der Räumungsanspruch bis zum Auszug begründet, so sind die Kosten des Rechtsstreits dem Mieter aufzuerlegen. Die Kosten der Räumungsklage fallen jedoch dem Vermieter zur Last, der gleichzeitig mit der Erklärung der Kündigung mit Räumungsaufforderung bereits Klage auf Räumung einreicht und dann den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil am Tage der Klagezustellung die Räumung erfolgte (KG, Beschluss vom 31. Juli 2006, 12 W 41/06, GE 2007, 223).
Auch wenn – wie hier – die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war, hat die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung der klagende Vermieter zu tragen. Die Kosten wären dagegen dem Mieter aufzuerlegen, wenn im Zeitpunkt des Auszuges die Klage als eine solche auf künftige Räumung von Wohnraum zulässig und begründet gewesen wäre. Das wäre der Fall, wenn die Besorgnis der Nichterfüllung des Räumungsanspruchs besteht. Generell ist das dann der Fall, wenn der Mieter den Räumungsanspruch ernstlich bestreitet, weil er die Wirksamkeit der Kündigung anzweifelt (OLG Karlsruhe, RE vom 10. Juni 1983, 9 RE-Miet 1/83, GE 1983, 863 = NJW 1984, 2953 = WuM 1983, 253; KG, RE vom 12. Januar 1981, 8 W RE-Miet 4154/80, GE 1981, 133 = ZMR 1981, 158 = WuM 1981, 54; LG Berlin, Urteil vom 10. Februar 1997, 62 S 513/96, GE 1997, 429 m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 1998, 64 S 45/98, GE 1998, 1089; AG Potsdam, Urteil vom 14. Mai 2001, 24 C 467/00, GE 2001, 929), nicht dagegen dann, wenn der Mieter nur formelle Mängel der Kündigung rügt (LG Berlin, Urteil vom 10. Februar 1997, 62 S 513/96, aaO.; LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 1998, 64 S 45/98, aaO.).
Auch wenn ein bestimmter Auszugstermin nicht genannt wurde, aber der Mieter die Räumungspflicht dem Grunde nach anerkannt hat, sind nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Räumungsprozesses dem Vermieter aufzuerlegen (AG Olpe, Urteil vom 26. März 1996, 25 C 87/96, WuM 1996, 352).
Da in dem entschiedenen Fall zudem Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien schwebten, bestand keine Besorgnis, dass der Mieter nicht räumen werde mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter aufzuerlegen waren. Für die Praxis kann nur davor gewarnt werden, die Räumungsklage verfrüht zu erheben.