veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Prozesskosten für den Verwalter bei Anfechtungsprozess über Entlastungsbeschluss

LG Berlin55 T 89/0914.05.2010GE 2010, 991

WEG § 49 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozesskosten für den Verwalter bei Anfechtungsprozess über Entlastungsbeschluss; Anerkenntnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem inzwischen ausgeschiedenen Verwalter sind die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn er einen Anfechtungsprozess über einen Entlastungsbeschluss veranlasst, und die Wohnungseigentümer den Anfechtungsprozess durch Anerkenntnis verloren geben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat der Beteiligten ermessensfehlerfrei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG auferlegt.

Nach § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter Prozesskosten auferlegt werden, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es diese Kostentragungsregelung anwendet (vgl. Niedenführ u. a., 9. Aufl., § 49 WEG Rn. 22).

Vorliegend sind Ermessensfehler bei der Entscheidung des Amtsgerichts, die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG anzuwenden, nicht erkennbar.

Die damalige Verwalterin hat ihre Pflichten anlässlich der Abstimmung über ihre Entlastung (TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 10.12.2008) grob schuldhaft verletzt. Unter grobem Verschulden sind Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verstehen, wobei Letztere voraussetzt, dass der Handelnde die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen. Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahrenen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen unentgeltlich tätigen Amateurverwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (vgl. Niedenführ u. a., § 49 WEG Rn. 31; Bärmann‑Wenzel, 10. Aufl., § 49 WEG Rn. 25).

Vorliegend ergibt sich eine solche, zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung der Verwalterin aus ihrem eigenen Vortrag. Bei der Abstimmung über ihre Entlastung hat die Beteiligte demnach weitere Ja‑Stimmen hinzugerechnet, die auf die ... GmbH entfielen, obwohl deren Geschäftsführer ... zu diesem Zeitpunkt bereits die Versammlung verlassen hatte. Wie bereits vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, fehlt es demgemäß an einer Stimmabgabe des ... Diese kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass ... vor Verlassen der Versammlung dem Versammlungsleiter mitgeteilt hat, dass er der Beteiligten Entlastung erteilen will, denn die Abstimmung über die Entlastung fand erst später statt. Bei der Entscheidung der Beteiligten, Stimmen der ... GmbH in das Abstimmungsergebnis mit einzurechnen, handelte es sich auch nicht um eine Bestimmung des Abstimmungsmodus. Der Abstimmungsmodus betrifft die Frage, ob durch Handheben, durch Abgabe oder Heben von Stimmzetteln, durch Zuruf, durch elektronische Zählmaschinen, durch Akklamation, durch namentliche Abstimmung oder durch Schweigen auf die Frage nach Gegenstimmen öffentlich oder geheim abgestimmt wird (vgl. Bärmann‑Merle, § 23 WEG Rn. 36). Alle diese Möglichkeiten setzen aber die Anwesenheit des Abstimmenden voraus. Dass der Abstimmende bei der Abstimmung anwesend sein muss, gehört auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu den Grundkenntnissen gewerbsmäßiger Verwalter, so dass sich die Beteiligte nicht erfolgreich auf Unwissenheit oder Überraschung angesichts der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung berufen kann. Zudem trägt sie selbst vor, gewusst zu haben, dass sie im Rahmen der Abstimmung über ihre Entlastung von einer Vollmacht der ... GmbH keinen Gebrauch machen durfte. Dann musste es für die Beteiligte aber auch offensichtlich sein, dass durch die Einrechnung von Stimmrechten eines nicht anwesenden Eigentümers dieses Stimmverbot umgangen wird.

Ob in der Versammlung der Beschluss zu TOP 8 angenommen bzw. überhaupt verkündet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kl. hat darüber hinaus - bereits in der Anfechtungsbegründung - geltend gemacht, im handschriftlichen Protokoll sei das Abstimmungsergebnis ohne die Stimmen ... festgehalten, diese Stimmen seien jedoch später, und sodann auch in der Protokollabschrift, von der Beteiligten hinzugefügt worden. Auch hierin wäre, sofern diese Behauptungen zutreffen sollten, eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beteiligten zu erkennen. Als gewerbsmäßiger Verwalterin musste ihr sowohl bekannt sein, dass die Bekanntgabe des Beschlussergebnisses konstitutive Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses ist, als auch, dass nicht abgegebene Stimmen einem handschriftlich festgehaltenen Beschlussergebnis nicht einfach hinzugerechnet werden dürfen.

Nachdem sich aus allen von den Parteien, insbesondere von der Beteiligten selbst, vorgetragenen Sachverhaltsvariationen eine schwere Pflichtwidrigkeit der Verwalterin ergibt, brauchte das Amtsgericht im Übrigen auch nicht aufzuklären, welche der verschiedenen Möglichkeiten tatsächlich vorlag, um zur Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG zu kommen.

Die zweite Voraussetzung des § 49 Abs. 2 WEG liegt ebenfalls vor, denn die damalige Verwalterin hat die Tätigkeit des Gerichts veranlasst.

Dabei kann dahinstehen, ob man der objektiven Theorie folgt, wonach allein die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Verwalters für die Entstehung von Prozesskosten ausschlaggebend ist (so Niedenführ u. a., § 49 WEG Rn. 29, m. w. N.), oder der Begriff der Veranlassung subjektiv in Bezug auf den jeweiligen Kl. verstanden werden muss, es also darauf ankommt, ob sich der Verwalter vor Anhängigkeit der Klage so verhalten hat, dass der Kl. bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, er werde nur über einen Rechtsstreit zu seinem Recht kommen (so Bärmann‑Wenzel, § 49 WEG Rn. 23 m. w. N.).

Bei subjektivem Verständnis gab die Beteiligte hier Veranlassung zur Klageerhebung, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verwalterin von ihrer Rechtsposition, wonach ihr in dem angefochtenen Beschluss Entlastung erteilt wurde, abgerückt wäre oder Anstrengungen unternommen hätte, den Beschluss vom 10.12.2008, etwa in einer neuen Eigentümerversammlung, aus der Welt zu schaffen. Soweit sie in der Beschwerdebegründung vorbringt, sie sei jederzeit bereit gewesen, mit der Kl. ein vernünftiges Gespräch zu führen, ist nicht recht verständlich, wie dieses zum von der Kl. gewünschten Erfolg hätte beitragen können.

Der vorliegende Rechtsstreit wurde außerdem objektiv durch die Beteiligte veranlasst, da sie bei der Behandlung des Abstimmungsergebnisses des angefochtenen Beschlusses pflichtwidrig gehandelt hat und die Kl. deshalb eine Anfechtungsklage angestrengt hat. Es handelt sich demnach um einen typischen Anwendungsfall von § 49 Abs. 2 WEG, in dem Fehler des Verwalters zur Anfechtung eines Beschlusses führen (vgl. Niedenführ u. a., § 49 WEG Rn. 29).

Soweit die Beteiligte sich auf einen fehlenden Zurechnungszusammenhang für die Entstehung des Schadens beruft, erachtet dies das Beschwerdegericht ebenfalls für nicht durchgreifend. Im Rahmen von § 49 Abs. 2 WEG muss lediglich der Prozessausgang durch das Verhalten des Verwalters bedingt sein, wobei die Vorschrift aber sogar bei Klagerücknahme oder Hauptsacheerledigung anwendbar ist (vgl. Palandt‑Bassenge, 69. Aufl., § 49 WEG Rn. 4).

Vorliegend haben die Eigentümer in einer Versammlung am 12.5.2009 beschlossen, die Rechtsposition der Kl. zu übernehmen, und sich gegen die Klage nicht zu verteidigen. Demgemäß haben sie das Anerkenntnis der Klageforderung erklärt, dieser Prozessausgang ist somit durch das Verhalten der Beteiligten, welche ihre Verwalterpflichten bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung grob verletzt hat, bedingt. Der Ausgang des Rechtsstreits wurde von der Beteiligten ebenso wie seine Einleitung adäquat kausal verursacht, denn der Schaden ist gerade vom Schutzzweck des § 49 Abs. 2 WEG gedeckt, der verhindern will, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft durch grob schuldhafte Pflichtverletzungen des Verwalters ein Schaden in Form von Rechtsverfolgungskosten entsteht. Auf die Frage, ob die ursprüngliche Anfechtungsklage rechtzeitig eingereicht und begründet war, oder ob die Klage wegen Fristversäumung als unbegründet (nicht etwa als unzulässig, da es sich um materielle Fristen handelt) hätte abgewiesen werden können, kommt es daher nicht an. Sollte mangels Verkündung kein Beschluss zur Entlastung gefasst worden sein, wäre im Übrigen eine Antragsumstellung auf eine Feststellung als Klageänderung sachdienlich (§ 263 ZPO) gewesen. In der Erklärung des Anerkenntnisses liegt auch kein Mitverschulden der Bekl. nach § 254 BGB, da diese unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sind, ihr Interesse an ordnungsgemäßen Beschlussfassungen zu vernachlässigen, um das Vermögen der Beteiligten im Hinblick auf eine drohende Kostentragung nach § 49 Abs. 2 WEG zu schonen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO die Streitwertfestsetzung aus den §§ 48, 49 a GKG, wobei die geschätzten, in erster Instanz entstandenen Gerichts‑ und Anwaltskosten der Parteien zugrunde gelegt wurden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem (auch dem inzwischen ausgeschiedenen) Verwalter sind die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn er einen Anfechtungsprozess über einen Entlastungsbeschluss veranlasst, den die Wohnungseigentümer durch Anerkenntnis verloren geben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Kurz vor Ende seiner Verwaltertätigkeit lässt ein Verwalter über seine Entlastung für die vergangene Wirtschaftsperiode abstimmen und nimmt die Annahme dieses Beschlussantrages in das Protokoll auf. Ein Mehrheitsbeschluss wäre allenfalls zustande gekommen, wenn die Stimmen eines Wohnungseigentümers mitzuzählen gewesen wären, der sich vor der Abstimmung verabschiedet hatte mit dem Bemerken, dass er dem Verwalter Entlastung erteilen wolle. Die Anfechtungsklage wird dem ausgeschiedenen Verwalter zugestellt. Die Wohnungseigentümer beschließen später, den Anfechtungsanspruch anzuerkennen. Das LG legt dem Verwalter die Prozesskosten auf. Hiergegen dessen sofortige Beschwerde an das LG.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Die grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwalters ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag. Bei der Abstimmung über seine Entlastung hat der Verwalter eine weitere Ja-Stimme hinzugerechnet (mit der die Mehrheit erst erreicht wurde), die auf einen bei der Abstimmung bereits abwesenden Wohnungseigentümer fällt. Der Verwalter hat auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass er von einer etwaigen Vollmacht keinen Gebrauch machen durfte. Im handschriftlichen Protokoll ist das Abstimmungsergebnis ohne die Stimme des abwesenden Wohnungseigentümers festgehalten worden und erst später als positiv in die Protokollabschrift eingefügt worden. Der Verwalter habe die Tätigkeit des Gerichts auch objektiv und subjektiv veranlasst. Er sei auch nicht während des Prozesses von seiner Rechtsposition abgerückt. An der Klageveranlassung ändere sich nichts dadurch, dass die Wohnungseigentümer beschlossen hätten, sich gegen die Anfechtungsklage nicht zu verteidigen und den Klageanspruch anzuerkennen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung gibt Veranlassung, auf drei Problemfelder einzugehen: Kann der Verwalter im Prozess seine eigene Rechtsposition stärker verteidigen und ein Anerkenntnis der übrigen Wohnungseigentümer, das ja ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage erfolgen kann, verhindern? Hat es für den Verwalter Sinn, den Eigentümerbeschluss im vorliegenden Fall aus eigenem Recht zu verteidigen? Welche Nachteile erwachsen dem Verwalter aus seiner Untätigkeit und der freiwilligen Preisgabe des Entlastungsbeschlusses?

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (GE 2003, 1333) erlangt der Verwalter durch einen Eigentümerbeschluss über seine Entlastung eine Rechtsposition, die er auch prozessual verteidigen darf. Seine Verteidigung ist nicht nur auf die Einlegung eines Rechtsmittels über die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie im vorliegenden Fall möglich, sondern durch eine eigene Beteiligung am Prozess. § 69 ZPO stellt hierfür die streitgenössische Nebenintervention zur Verfügung, bei der der Nebenintervenient (Streithelfer) sogar entgegen der von ihm unterstützten Partei z. B. ein Anerkenntnis verhindern und die Prüfung der materiellen Rechtslage erreichen kann. Nach Einleitung des Anfechtungsprozesses, von dem der Verwalter hier durch die prozessual unwirksame Klagezustellung an ihn Kenntnis erlangt hat, hätte der Verwalter also, wenn er an der Aufrechterhaltung des Entlastungsbeschlusses interessiert war, den auf der Beklagtenseite befindlichen übrigen Wohnungseigentümern beitreten und deren späteres Anerkenntnis (was ohne Rücksicht auf die Rechtslage erfolgen kann) entgegentreten können. Die streitgenössische Nebenintervention hätte sogar noch mit der Berufung gegen das kostenmäßig negative Anerkenntnisurteil erfolgen können. Damit hätte der Verwalter eine volle Überprüfung der Rechtslage erreicht.

2. Die Beteiligung am Prozess als Streithelfer zur Wahrung eigener Rechtspositionen des Verwalters hat für diesen allerdings nur Sinn, wenn er für sich einen Prozesserfolg erwarten kann. Wenn im vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist für den Eigentümerbeschluss oder die bestehende Begründungsfrist nicht gewahrt worden oder der Prozesskostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt worden wäre, um eine rückwirkende fristwahrende Klagezustellung zu erlangen, wäre der Anfechtungsprozess für den Kläger negativ verlaufen. In diesem Fall können dem Verwalter keine Prozesskosten auferlegt werde, denn der Sinn des § 49 Abs. 2 WEG besteht darin, dass die übrigen unterliegenden Wohnungseigentümer unter dem Gesichtspunkt von Prozesskosten freigehalten werden, dass der Verwalter die Ungültigerklärung grob fahrlässig in einem Prozess herbeigeführt hat. Auch die hier in den Entscheidungsgründen angedeutete Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen versäumter Fristen des Klägers hätte von dem beigetretenen Verwalter vielleicht mit Gegenargumenten verhindert werden können, so dass die Anfechtungsklage auf Kosten des Anfechtungsklägers abzuweisen gewesen wäre.

3. Was der Verwalter hier aber nicht in den Blick genommen hat, ist der Umstand, dass nach dem Sachverhalt die Anfechtungsklage auch erfolgreich hätte geändert werden können in eine Feststellungsklage, dass auf der Eigentümerversammlung das Zustandekommen eines Entlastungsbeschlusses vom Verwalter gar nicht verkündet worden ist und deshalb ein Klagegegenstand für die Anfechtungsklage gefehlt hat. Aus dem Sachverhalt geht nämlich hervor, dass die Verkündung eines positiven Abstimmungsergebnisses in der Versammlung wohl nicht erfolgt ist, der Verwalter sich nur handschriftlich das negative Abstimmungsergebnis notiert und erst in seinem Büro die Stimmen des abwesenden Wohnungseigentümers hinzugezählt hat. Damit kann der Verwalter aber keinen Eigentümerbeschluss in die Welt setzen, der hätte angefochten werden können, allenfalls einen Scheinbeschluss. Es wäre also die Feststellungsklage übrig geblieben, dass in der Versammlung höchstens die Ablehnung des Beschlussantrages bekannt gegeben worden ist oder gar nichts. Auch wenn der Verwalter sich insoweit an dem Feststellungsprozess beteiligt hätte, würde er die Beweislast dafür tragen, dass er selbst in der Versammlung ein positives Abstimmungsergebnis hinsichtlich seiner Entlastung verkündet hat.

Die später angestellten Erwägungen des Verwalters zum Zustandekommen eines positiven Entlastungsbeschlusses waren zudem rechtlich fehlerhaft. Ein Wohnungseigentümer, der sich aus der Versammlung verabschiedet mit dem Bemerken, dass er zu noch nicht aufgerufenen Beschlussanträgen eine positive Meinung vertritt, gibt damit noch nicht eine wirksame Ja-Stimme ab. Das ist nur während des eigentlichen Abstimmungsvorgangs möglich. Sonst müsste der Verwalter alle Meinungsäußerungen von Wohnungseigentümern, die sich aus der Versammlung verabschieden, im Gedächtnis behalten, um sie später bei der Auszählung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigen zu können.

4. Eventuell war auch die Rechtsauffassung des Verwalters falsch, dass er von einer Stimmrechtsvertretung für den abwesenden Wohnungseigentümer ausgeschlossen gewesen wäre, wenn dieser ihm eine Stimmrechtsvollmacht erteilt hätte. Das wird im Schrifttum zumindest dann anders gesehen, wenn ein Wohnungseigentümer eine sog. gebundene Vollmacht (Festlegung auf eine Ja-Stimme beispielsweise) erteilt. Nur hätte der Verwalter dann in der Versammlung erklären müssen, dass er die geäußerte Meinung des sich verabschiedenden Wohnungseigentümers als Stimmrechtsvollmacht für sich werte und eine derartige gebundene Vollmacht für möglich halte. Allerdings ist der Verwalter nicht einmal auf diesen riskanten Weg angewiesen. Der Verwalter hätte den sich verabschiedenden Wohnungseigentümer fragen sollen, ob er einen anderen Wohnungseigentümer mit der späteren Abgabe seiner Ja-Stimme bevollmächtige, und diese Erklärung zu Protokoll nehmen können. Dann hätte der Verwalter ein positives Abstimmungsergebnis auszählen und verkünden können und müssen. Eine gegenteilige Feststellungsklage wäre ausgeschlossen.

5. Der vorliegende Fall soll abschließend unter dem Gesichtspunkt erörtert werden, ob der Verwalter einen später streitig werdenden Entlastungsbeschluss überhaupt verteidigen soll. Der mehrheitlich gefasste Entlastungsbeschluss besagt nämlich vor allem, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter von einer bestimmten Haftung freistellen. Soweit nämlich ein schuldhaftes und zum Schadensersatz verpflichtendes Fehlverhalten des Verwalters in der vergangenen Wirtschaftsperiode in Betracht kommt, wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter durch die Entlastung davon befreien. Das bezieht sich aber nur auf ein Fehlverhalten, das den Wohnungseigentümern im Zeitpunkt der Beschlussfassung entweder bekannt gewesen ist oder erkennbar gewesen wäre (eventuell auch durch Kontrollhandlungen des Beirats; GE 2009, 1053). Bei gravierendem Fehlverhalten des Verwalters, das für die Wohnungseigentümer noch nicht erkennbar war, gilt der Entlastungsbeschluss ohnehin nicht. Die Verwalterentlastung schrumpft damit zusammen auf den prozessualen Vorteil, dass sich die Beweislast für das Fehlverhalten des Verwalters von den Wohnungseigentümern auf den Verwalter verschiebt. Der Verwalter muss nach der Entlastung beweisen, dass die Wohnungseigentümer das zur Grundlage eines Schadensersatzanspruches gemachte Verhalten bei der Beschlussfassung über die Entlastung entweder gekannt haben oder hätten kennen müssen. Gelingt dem Verwalter das nicht, ist er ohnehin in der Haftung. Umgekehrt gesagt: Ein Verwalter, der nichts zu befürchten hat, kann selbst nach einem positiven Entlastungsbeschluss sehr wohl noch auf die Rechte aus der Entlastung verzichten und damit einen drohenden Prozess um die Entlastung verhindern. Dann kann es auch nicht dazu kommen, dass dem Verwalter die Prozesskosten persönlich auferlegt werden. Der Verwalter hätte also im vorliegenden Fall auch überlegen müssen, ob er nicht den ganzen Prozess vermeidet, indem er die angeblich mehrheitlich ausgesprochene Entlastung preisgibt.