Prozesshandlung durch Anwalt ohne Prozessvollmacht
ZPO §§ 88, 89, 538
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von einem Bevollmächtigten ohne vorgelegte Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung darf erst dann als unzulässig behandelt werden, wenn eine Frist zur Beibringung einer Vollmacht ergebnislos verstrichen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer erreicht. Auch sind die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO erfüllt.
Zwar hat im streitgegenständlichen Verfahren Frau Sch. für den Kl. die Berufung eingelegt und begründet, obgleich sie nicht bevollmächtigt war und ihre Vollmacht entgegen der Auflage des Berufungsgerichts nicht innerhalb der dem Kl. bis zum 17. Februar 2017 gesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich nachgewiesen hat. Denn eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsanwalt, der namens einer Partei das Rechtsmittel einlegt, zu dieser Prozesshandlung ermächtigt ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1970 - IX ZR 282/69 m.w.N.).
Allerdings ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2017 Herr Rechtsanwalt T. unter Vorlage einer auf ihn ausgestellten Original-Vollmacht des Kl. aufgetreten, die sich ausdrücklich auf das hiesige Berufungsverfahren bezog, und hat einen Sachantrag gestellt. Dieser ist als nachträgliche Genehmigung der Berufungseinlegung durch den Kl. anzusehen. Eine ausdrückliche nachträgliche Genehmigung - mit notariell beglaubigter Unterschrift - gab der Kl. dann nochmals am 3. Juli 2017 ab. Die vollmachtlose Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO mit Rückwirkung genehmigt werden, solange das Rechtsmittel noch nicht mangels Vollmacht als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13 - NJW 2014, 1242, beck-online Rn. 6; GmS, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, NJW 1984, 2149 - beck-online).
Dies ist im gegenständlichen Verfahren der Fall. Soweit die Bekl. die Ansicht vertreten, dass die nachträglich Genehmigung nur für Prozesshandlungen gelte, welche die nachträglich bevollmächtigte Person selbst vorgenommen hat, nicht jedoch für Handlungen, die eine andere nicht bevollmächtigte Person - hier Rechtsanwältin Sch. - vorgenommen habe, ist dem nicht zu folgen und ergibt sich auch nicht aus der von den Bekl. bemühten Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Denn Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 ZPO ist nicht die nachträgliche Rechtfertigung eines Handelns eines zunächst vollmachtlosen Vertreters, sondern die nachträgliche Genehmigung einer Prozesshandlung für die vermeintlich vertretene Partei durch diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluss v. 20.1.2011 - IX ZB 242/08, BeckRS 2011, 3319 - beck-online).
2. Der Rechtsstreit ist auf Antrag des Kl. unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils zurückverweisen, soweit durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Die Klage beim Amtsgericht ist nicht vom Kl. selbst, sondern von Frau Rechtsanwältin Sch. für den Kl. erhoben worden. Ferner ist Frau Rechtsanwältin Sch. beim Amtsgericht als vermeintliche Prozessbevollmächtigte des Kl. im erstinstanzlichen Verfahren aufgetreten. Das Amtsgericht hat Frau Rechtsanwältin Sch. zunächst stillschweigend zur Prozessführung zugelassen. Die Bekl. haben stets die Bevollmächtigung von Frau Rechtsanwältin Sch. durch den Kl. gemäß § 88 Abs. 1 ZPO gerügt.
In einem solchen Fall kann die Bevollmächtigung gemäß § 80 Abs. 1 ZPO nur dadurch nachgewiesen werden, dass der Rechtsanwalt eine schriftliche Prozessvollmacht im Original - ggf. in beglaubigter Form - zu den Akten reicht (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 -, juris). Ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art reicht nicht, nachzuweisen sind ggf. Haupt- und Untervollmacht (BGH, ebd.).
Eine schriftliche Prozessvollmacht durch den Kl., die diesen Anforderungen genügte, ist aber im ersten Rechtszug nicht vorgelegt worden. Hier hätte es entweder der Vorlage einer Prozessvollmacht des Kl. direkt für die für ihn als Prozessbevollmächtigte auftretende Rechtsanwältin im Original bedurft oder einer im Original vorgelegten Bevollmächtigung der Hausverwaltung B., die ihrerseits die als Prozessbevollmächtigte des Kl. auftretende Rechtsanwältin mit der Prozessführung beauftragt hat. Letztere Vollmacht vom 13. September 2016 ist zwar im Original zu den Akten gereicht worden. Die Vorlage weiterer Original-Vollmachten erfolgte jedoch nicht. Sofern die als Prozessbevollmächtigte des Kl. auftretende Rechtsanwältin auf Kopien von Vollmachten verweist, aus denen sich ihre Bevollmächtigung zur Prozessführung ergeben soll, erfüllt das die Anforderungen an einen Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht.
Das erstinstanzliche Urteil ist aber aufzuheben, weil das Amtsgericht nicht hätte durch Prozessurteil wegen fehlenden Nachweises ordnungsgemäßer Klageerhebung entscheiden dürfen. Das Amtsgericht hat es nämlich unterlassen, den Kl. unter Fristsetzung zur Vorlage einer den Anforderungen entsprechenden Bevollmächtigung der für ihn auftretenden Rechtsanwältin Sch. aufzufordern. Eine solche Fristsetzung zur Beibringung einer Vollmacht ist wegen § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich (KG, Urteil vom 29. April 2002 - 23 U 97/01, BB 2002, 2151, 2152).
Da sich für das Amtsgericht aufgrund mehrerer Parallelverfahren, hinsichtlich derer ebenfalls erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der als Prozessbevollmächtigte des Kl. auftretenden Rechtsanwältin ergeben haben, der Verdacht des Missbrauchs einer allgemein vom Kl. erteilten Vollmacht ergab, hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die Klage als unzulässig verworfen, statt den Kl. zunächst zur Vorlage einer verfahrensbezogenen Vollmacht aufzufordern. Besteht nämlich für das Gericht erkennbar der Verdacht, dass ein Bevollmächtigter eine ihm erteilte, kein konkretes gerichtliches Verfahren benennende allgemeine Prozessvollmacht in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Vollmachtgebers verwendet haben könnte, so hat es die Vorlage einer neuen, vom Kl. selbst auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht zu verlangen (BFH, Beschluss vom 13. Juni 1996 - III B 23/95). Eine derartige Vollmacht des Kl. für die für ihn als Prozessbevollmächtigte auftretende Rechtsanwältin oder für die ihn allgemein vertretende Hausverwaltung wurde jedoch nicht vorgelegt.
Die vom Kl. erteilte Vollmacht vom 28. April 2015 und auch die Verwaltervollmacht vom 17. Februar 2014 erfüllen diese Anforderungen nicht. Insofern ist es unerheblich, ob sie den Kündigungserklärungen an die Bekl. vom 18. Januar 2016 beigefügt waren.
b) Der Mangel der fehlenden Vollmacht ist auch nicht nachträglich geheilt worden, indem der Kl. nunmehr in der Rechtsmittelinstanz das vormalige Handeln vollmachtloser Vertreter genehmigt hat. Ist die vom Vertreter erhobene Klage mangels Vollmacht abgewiesen worden, kann eine Genehmigung der vollmachtlosen Prozessführung in der nächsten Instanz nicht mehr dazu führen, dass die Klage nunmehr durch die Rechtsmittelentscheidung für zulässig erklärt wird. Eine erst nach Erlass des Prozessurteils erteilte Vollmacht vermag nämlich die Unzulässigkeit einer vollmachtlos erhobenen Klage nicht mehr zu beseitigen, und eine rückwirkende Genehmigung scheidet aus, weil nach Erlass des Prozessurteils eine genehmigungsfähige Rechtslage nicht mehr besteht (Toussaint in MüKo-ZPO, 5. Auflage, § 88 Rn. 10 und § 89 Rn. 15; Jacoby in Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 89 Rn. 14).
c) Da erstinstanzlich über die vom Kl. geltend gemachten Ansprüche auf Räumung der von den Bekl. innegehaltenen Räumlichkeiten und Zahlung behauptet rückständiger Beträge aus Miete und Betriebskostenabrechnungen noch nicht entschieden wurde, ist über deren materielle Voraussetzungen, die von Bekl.seite bestritten wurden, umfänglich zu verhandeln und ggf. Beweis zu erheben.
Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 - beck-online) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt. Denn eine Aufhebung und Zurückverweisung war hier wegen des erheblichen Umfangs der durchzuführenden Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme nicht nur gerechtfertigt, sondern trotz der mit einer Aufhebung und Zurückverweisung verbundenen Nachteile geboten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn die Klage durch einen nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt erhoben worden ist, kann sie durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden, allerdings nicht sofort, sondern erst dann, wenn eine Frist zur Beibringung der Vollmacht ergebnislos verstrichen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einer durch eine Rechtsanwältin beim Amtsgericht Wedding eingereichten Klage verlangte der Kläger von den Beklagten rückständige Miete und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung. Vorangegangen waren weitere Rechtsstreite beim AG Wedding, in denen Rechtsanwältin Sch. ebenfalls für die Vermieterseite aufgetreten war. In allen Fällen hatten die Beklagten deren fehlende Prozessvollmacht gerügt, sodass die Klagen als unzulässig abgewiesen worden waren. Nachdem die Beklagten die fehlende Prozessvollmacht der Rechtsanwältin Sch. auch im vorliegenden Rechtsstreit gerügt hatten, wies das Amtsgericht die Klage als unzulässig ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die von Rechtsanwältin Sch. eingelegte Berufung hob das LG Berlin das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück. Zwar habe Rechtsanwältin Sch. ihre Bevollmächtigung in der Berufungsinstanz trotz Auflage des Gerichts nicht nachgewiesen. Jedoch sei im Termin zur mündlichen Verhandlung Rechtsanwalt T. mit einer auf das Berufungsverfahren bezogenen Originalvollmacht des Klägers aufgetreten. Hierin sei eine Genehmigung der Berufungseinlegung zu sehen, sodass die Berufung zulässig sei.
Auf den entsprechenden Antrag des Klägers sei das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Das Amtsgericht habe die Klage nicht sogleich als unzulässig abweisen dürfen; eine Abweisung der Klage hätte erst dann erfolgen dürfen, wenn eine zuvor gesetzte Frist zur Beibringung der Vollmacht ergebnislos verstrichen gewesen wäre.
Wegen des Umfangs der durchzuführenden Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme mache die Kammer von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch, wonach die Zurückverweisung trotz der hiermit für die Parteien verbundenen Nachteile geboten sei.