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Prozeßgericht

BayObLG- 2Z AR 49/9804.08.1998NZM 1998, 975

§§ 43, 46 WEG; §§ 17 a, 17 b GVG; § 36 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Prozeßgericht; Kompetenzkonflikt; Wohnungseigentumsgericht; Zuständigkeit; Abgabebeschluß

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozeßgericht und einem Wohnungseigentumsgericht sind sowohl die Abgabeentscheidung des Prozeßgerichts wie der Rückgabebeschluß des Wohnungseigentumsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Voraussetzung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in diesem Fall ist, daß die Entscheidungen beider beteiligten Gerichte formell rechtskräftig sind; von der Rechtskraft hängt auch die Wirkung eines Abgabebeschlusses ab.

3. Scheidet ein Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft aus, nachdem die gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüche beim Prozeßgericht rechtshängig geworden sind, kommt eine Abgabe des Verfahrens durch das Prozeßgericht an das Wohnungseigentumsgericht nicht mehr in Betracht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast., Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, machen gegen die Ag. Wohngeldansprüche in Höhe von 11.793,70 DM geltend. Der zunächst beantragte Mahnbescheid wurde der Ag. am 25.2.1997 zugestellt; nach deren Widerspruch gab das AG das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete LG ab. Mit Beschluß vom 12.5.1998 gab das LG/Prozeßgericht die Sache zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das AG ab, da Streitgegenstand Wohngeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft seien. Der Beschluß wurde Ast. und Ag. formlos mitgeteilt. Mit Beschluß vorn 25.5.1998 erklärte sich das AG/Wohnungseigentumsgericht für unzuständig und gab die Akten an das LG zurück, ohne den Bet. zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Das Wohnungseigentumsgericht sei nicht zuständig, da die Ag. schon am 28.2.1997 durch Zwangsversteigerung ihrer Stellplätze aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei. Der Verweisungsbeschluß vom 12.5.1998 sei weder rechtskräftig noch bindend. Laut Aktenvermerk wurde der Beschluß des AG am 16.6.1998 zum Zweck der Zustellung an die Post gegeben. Das LG hat mit Beschluß vom 1.7.1998 die Akten dem BayObLG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Abgabebeschluß vom 12.5.1998 sei selbst dann bindend, wenn er unrichtig sei. Dies sei aber nicht der Fall. Wohngeldansprüche seien nur dann vor den Prozeßgerichten geltend zu machen, wenn der in Anspruch genommene Schuldner vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei. Hier sei die Ag. erst am 28.2.1997 und damit nach Rechtshängigkeit der Ansprüche, die am 25.2.1997 eingetreten sei, ausgeschieden. Das BayObLG hat die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes abgelehnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das BayObLG ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht berufen (BayObLG, WE 1997, 432 m.w.N.). Daran hat sich durch die seit dem 1. 4. 1998 geltende n. F. von § 36 ZPO und § 9 EGZPO nichts geändert.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor.

a) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn sich die Gerichte, deren Zuständigkeit in Frage kommt, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Gesuch liegt hier in der Vorlage durch das LG.

b) Es fehlt an der rechtskräftigen Unzuständigerklärung des LG. Dessen Abgabenbeschluß unterliegt gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO, da auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht die Bestimmungen der §§ 17 b GVG entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 130, 159 [163] = NJW 1995, 2851; BayOBLGZ 1991, 186 = NJW-RR 1991, 1356; BayObLGZ 1998 Nr. 30; KG, NJW-RR 1994, 208). Der Beschluß des LG hätte nach § 329 Abs. 3 ZPO den Parteien förmlich zugestellt werden müssen; die formlose Mitteilung des Beschlusses hat die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Gang gesetzt. Bei einem nicht verkündeten Beschuß, der nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müßte, aber den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde fünf Monate nach formloser Bekanntgabe (BayObLG, NJW-RR 1992, 597; NJW-RR 1994, 856). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

3. Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

a) Der Abgabebeschluß des LG vom 12.5.1998 hat mangels formeller Rechtskraft nicht zur Anhängigkeit des Verfahrens beim AG/Wohnungseigentumsgericht geführt (§ 17 b Abs. 1 Satz 1 GVG); er ist für dieses Gericht damit auch entgegen § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG nicht bindend (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 12; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 12). Damit konnte der Beschluß des AG vom 25.5.1998 keine Wirkung entfalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob er auch wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für das LG nicht bindend geworden wäre (vgl. BayObLGZ 1986, 285 [287] m.w.N.).

b) Zuständig zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche ist, wenn die Angaben des AG über die Zwangsversteigerung des Teileigentums der Ag. am 28.2.1997 und über deren Eigentumsverlust zutreffen, das LG als Prozeßgericht. Denn dann ist die Ag. vor der Rechtshängigkeit der Wohngeldansprüche beim Wohnungseigentumsgericht aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Bei diesem sind die Ansprüche bis heute nicht rechtshängig geworden. Denn das AG/Mahngericht hat die Sache nach dem Widerspruch gern. § 696 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO richtigerweise an das LG (Prozeßgericht) abgegeben; dieses Gericht und nicht das Wohnungseigentumsgericht (vgl. § 46 a Abs. 1 Satz 3 WEG) hatten die Ast. in ihrem Antrag als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht angegeben. Die Abgabe an das Wohnungseigentumsgericht hätte nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen entsprechenden Antrag beider Parteien vorausgesetzt; der einseitige Antrag der Ast. reichte dazu nach der abweichenden Angabe im Antrag nicht aus. Damit galt das Verfahren gem. § 696 Abs. 3 ZPO als mit der Zustellung des Mahnbescheids beim Prozeßgericht und nicht beim Wohnungseigentumsgericht rechtshängig geworden.

b) Zur Entscheidung über Ansprüche der Wohnungseigentümer gern. §§ 16 Abs. 2, 28 WEG gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungs- oder Teileigentümer ist nach der Rechtsprechung des BGH das Prozeßgericht berufen (BGHZ 44, 43 = NJW 1965, 1763; BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714 m.w.N.; vgl. auch schon BayOBLGZ 1986, 285 [287] in. w. Nachw.).

c) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche beim Prozeßgericht rechtshängig wurden, wäre freilich noch das Wohnungseigentumsgericht für die Entscheidung darüber zuständig gewesen. Nachdem diese Zuständigkeit aber inzwischen weggefallen, jetzt vielmehr die des Prozeßgerichts gegeben ist, kommt eine Abgabe durch dieses an das Wohnungseigentumsgericht nicht mehr in Betracht. Das LG wird daher seinen Abgabebeschluß vom 12.5.1998 aufzuheben haben.