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Prozeßgebühr bei anwaltlicher Vertretung mehrerer Mieter

BGHVIII ZB 52/0405.10.2005GE 2006, 572

BRAGO § 6 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozeßgebühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Bekl. zu 1 und seine Ehefrau, die Bekl. zu 2, mieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15. Juli 1976 eine Wohnung in H. Die Kl. erwarb das Hausgrundstück und kündigte das Mietverhältnis mit den Bekl. Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage hat das Amtsgericht Hagen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht Hagen die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels Nachweises der Prozeßfähigkeit des Bekl. zu 1 insgesamt als unzulässig abgewiesen und der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Amtsgericht Hagen hat durch Kostenfestsetzungsbeschluß die von der Kl. der Bekl. zu 2 zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei die für beide Instanzen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beantragte Erhöhung der Prozeßgebühr um 3/10 unberücksichtigt gelassen. Hiergegen hat der Bekl. zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat sich der Bekl. zu 1 mit der vom Beschwerdegericht als "weitere Beschwerde" zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Bekl. zu 1 verstorben und von seiner Ehefrau, der Bekl. zu 2, beerbt worden. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Das Landgericht hat ausgeführt, eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei weder in erster noch in zweiter Instanz entstanden. Zwar stehe auch einem Rechtsanwalt, der einen geschäftsunfähigen Bekl. vertrete, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung die übliche Vergütung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu, wenn die Vertretung wie hier dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bekl. entsprochen habe. Die zur Abwehr der Räumungs- und Herausgabeklage entfaltete Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten beider Bekl. habe sich jedoch nicht auf denselben Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bezogen. Daran fehle es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren jeden Streitgenossen selbständig betreffende - wenn auch inhaltsgleiche - Leistungen zum Gegenstand habe, die jeder der in Anspruch genommenen Streitgenossen nur für sich selbst erbringen könne. So verhalte es sich auch bei der den Gegenstand der Klage bildenden Räumungs- und Herausgabeverpflichtung. Träfe diese Verpflichtung jeden Mitmieter als von der des anderen unabhängige, eigenständige Verpflichtung, sei der Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts für mehrere Bekl. eines Räumungsprozesses nicht "derselbe" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. b) Diese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier noch anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. So verhält es sich hier. bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß Eheleute - wie hier der verstorbene Bekl. zu 1 und die Bekl. zu 2 - als mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 10. April 2000 - 6 C 3/99, NJW 2000, 2288 unter II; OLG Celle, JurBüro 1979, 1005). Ohne Bedeutung für den Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, ferner der Umstand, daß der Bekl. zu 1 bei der Erteilung des Auftrags an seinen Rechtsanwalt möglicherweise schon geschäftsunfähig gewesen ist. In diesem Fall stehen dem Prozeßbevollmächtigten die üblichen Gebühren aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigen Bereicherung zu (HansOLG Hamburg, MDR 1998, 1123; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21 "Prozeßfähigkeit";

s an seinen Rechtsanwalt möglicherweise schon geschäftsunfähig gewesen ist. In diesem Fall stehen dem Prozeßbevollmächtigten die üblichen Gebühren aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigen Bereicherung zu (HansOLG Hamburg, MDR 1998, 1123; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21 "Prozeßfähigkeit"; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rdnrn. 13, 14). cc) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht die beantragte Erhöhung der Prozeßgebühr um 3/10 mit der Begründung abgelehnt, die zur Abwehr des Räumungs- und Herausgabeverlangens entfaltete Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. habe sich nicht auf denselben Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bezogen.

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung vertritt. Danach steht dem Rechtsanwalt ein Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu (OLG Hamm, Rpfleger 2000, 40; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1998, 372; Schnapp in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 6 Rdnr. 33). Das Oberlandesgericht Köln lehnt dagegen eine Erhöhung der Prozeßgebühr mit der Begründung ab, in einem solchen Fall sei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe (AnwBl. 2000, 375; Jur-Büro 1992, 318). Die erstgenannte Ansicht ist richtig. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdnr. 25). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich auch dann nach dem klägerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Bekl. tätig wird (Gerold/Schmidt/Madert aaO.). In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Kl. beantragt, die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB zu verurteilen. Dieser Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung und haften dafür gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner (Senat, BGHZ 131, 176, 183; 65, 226, 227). Durch bloße Besitzaufgabe eines der Mieter tritt keine Erfüllung des Rückgabeanspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ein (Senat, BGHZ 131, aaO.). Vielmehr müssen alle Mieter diese Leistung erbringen. Deshalb hat jeder Mitmieter im Innenverhältnis einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf, daß seine Mitschuldner ihrem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken (Senat, BGHZ 131, aaO.). Die enge Verknüpfung dieser zwar selbständigen, aber unteilbaren und inhaltsgleichen Verpflichtungen eines jeden Mitmieters gegenüber dem Vermieter zeigt sich ferner daran, daß sämtliche Mitmieter bereits dann nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses lediglich für einen der Mitmieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 574 Rdnr. 19). Diese unmittelbare Verbindung der Haftung mehrerer Mitmieter für die Rückgabe der Mietsache rechtfertigt es, denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzunehmen, wenn der Anwalt mehrere Mitmieter in einem gegen sie gerichteten Prozeß auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung vertritt. Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung in Anlehnung an das Oberlandesgericht Köln (aaO.) damit begründet hat, es handele sich bei den Verpflichtungen der Mitmieter um eigenständige, wenn auch inhaltsgleiche Leistungen, kann dies nicht zu einer Versagung des Mehrvertretungszuschlags nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO führen. Die oben aufgezeigten engen Zusammenhänge im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mitmieter für die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB prägen deren Verpflichtung ungleich stärker als der Umstand, daß jeder Mieter eine ihn selbständig

iner Versagung des Mehrvertretungszuschlags nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO führen. Die oben aufgezeigten engen Zusammenhänge im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mitmieter für die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB prägen deren Verpflichtung ungleich stärker als der Umstand, daß jeder Mieter eine ihn selbständig betreffende Leistung zu erbringen hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die anwaltliche Prozeßgebühr erhöht sich für jeden Mitmieter um 3/10, wenn der Anwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung vertritt; der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Rechtsanwalt vertrat in einem Räumungsrechtstreit ein Ehepaar, das gemeinschaftlich eine Wohnung gemietet hatte. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung lehnten AG und LG die beantragte Erhöhung der Prozeßgebühr um 3/10 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ab. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß die Erhöhungsgebühr entstanden ist. Die zur Abwehr des Räumungs- und Herausgabeverlangens entfaltete Tätigkeit des Anwalts habe sich auf denselben Gegenstand bezogen. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen sei, bestimme sich nach dem klägerischen Begehren. In dem vorliegenden Rechtstreit habe der Vermieter von beiden Beklagten Räumung und Herausgabe der Mietsache begehrt. Dieser Anspruch auf Rückgabe sei auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Mehrere Mieter schuldeten die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung. Durch bloße Besitzaufgabe eines der Mieter trete keine Erfüllung des Rückgabeanspruches ein. Jeder Mitmieter habe im Innenverhältnis einen Anspruch aus § 426 BGB darauf, daß seine Mitschuldner (Mitmieter) ihrem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers (Vermieter) mitwirkten. Die enge Verknüpfung dieser zwar selbständigen, aber unteilbaren und inhaltsgleichen Verpflichtungen eines jeden Mitmieters gegenüber dem Vermieter zeige sich ferner daran, daß sämtliche Mitmieter bereits dann nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen könnten, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses lediglich für einen der Mitmieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BRAGO ist per 1. Juli 2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt worden. Die Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erfolgt jetzt bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als Anlage 1, Teil 1, Punkt Allgemeine Gebühren.