veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Prozessführungsbefugnis von Wohnungseigentümergemeinschaften sowohl auf der Kläger- wie auf der Beklagtenseite

KG4 W 35/1419.08.2014GE 2014, 1465

BGB § 1004; ZPO §§ 91 a, 93; NachbG Bln § 16 a; WEG § 27 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für nachbarrechtliche Beseitigungs- und Duldungsansprüche benachbarter Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Verwalter des Kläger-Verbands nach Prozessermächtigung vertretungsberechtigt, der Verwalter des beklagten Verbands bereits nach dem Gesetz.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bzgl. der Beseitigung eines Baums (Klageantrag zu Ziffer 1.) und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus (Klageantrag zu Ziffer 2.) gegen die beklagte Grundstücksnachbarin, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, geltend gemacht.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. im Termin vom 14. März 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Bekl. in diesem Termin den Klageantrag zu Ziffer 2. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat, hat das Landgericht Berlin mit Anerkenntnisteilurteil vom 14. März 2014 - 12 O 329/13 - die Bekl. insoweit antragsgemäß verurteilt und die Kostenentscheidung insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten sowie mit Schlussurteil vom 22. Mai 2014, der Bekl. zugestellt am 30. Mai 2014, die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bekl. hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu tragen habe, weil bereits die Erteilung der Fällgenehmigung die Notwendigkeit dieser Maßnahme indiziere. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. komme eine Kostentragungspflicht der Kl. gemäß § 93 ZPO nicht in Betracht, da es an einem sofortigen Anerkenntnis fehle. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 13. Juni 2014 rügt die Bekl. die Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdebegründung sowie die nachfolgenden Schriftsätze der Bekl. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des LG Berlin vom 22. Mai 2014 - 12 O 329/13 - ist gemäß §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Soweit sich die Beschwerde gegen die nach § 93 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2. ergangene Kostenentscheidung richtet, ergibt sich deren Zulässigkeit aus § 99 Abs. 2 ZPO (vgl. Hergelin/Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 99 ZPO, Rn. 6-7). Soweit mit der Beschwerde die im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung beanstandet wird, ist die Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine solche Entscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361-2364, Rn. 19-20 nach juris).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Kostenentscheidung bzgl. des Klageantrags zu Ziffer 2. (Duldung des Wärmeschutzüberbaus etc.) [Streitwert: 16.000 €]

Hinsichtlich des von der Bekl. anerkannten Klageantrags zu Ziffer 2. hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO getroffen und davon abgesehen, der Kl. diesbezüglich die Kosten gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen, weil es an einem sofortigen Anerkenntnis seitens der Bekl. fehlt (nachfolgend Ziffer [1.]) und diese zudem durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (nachfolgend Ziffer [2.]).

(1.) Vorliegend ist ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO seitens der Bekl. nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich bei dem im Termin vom 14. März 2014 hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erklärten Anerkenntnis nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, weil diese den diesbezüglichen Anspruch aus § 16 a Nachbarrechtsgesetz Berlin zunächst bestritten hat. Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, so kann die beklagte Partei nach Behebung dieses Mangels zwar noch „sofort" anerkennen (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999-1000, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 W 1546/10, Rn. 7 nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.

(1.1) Soweit die Bekl. sich auf eine unschlüssige Klage beruft, weil es an einer Eigentümerstellung der Kl. hinsichtlich des Duldungsanspruchs aus § 16 a Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Berlin fehle, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Die fehlende Rechtsinhaberschaft der Kl. ist unschädlich, weil die Wohnungseigentümergesellschaft insoweit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351-1352, Rn. 8-9 nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO, Rn. 24). Danach ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Weiteres zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt; insoweit besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes. Eine solche setzt voraus, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351-1352, Rn. 9 nach juris). Das ist hier der Fall. Zutreffend weist die Kl. darauf hin, dass die Durchsetzung des streitgegenständlichen Duldungsanspruchs betreffend das mit einer Wärmedämmung instand zu setzende Gemeinschaftseigentum der Kl. nicht einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft überlassen bleiben kann, sondern ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.

(1.2) Entgegen der Auffassung der Bekl. fehlt es auch nicht an der passiven Prozessführungsbefugnis. Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 50 ZPO, Rn. 30). Das ist hier der Fall. Bei der Duldung der streitgegenständlichen Maßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich zu erfüllen ist.

(1.3) Auch mangelt es hinsichtlich der Klage nicht an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Bekl. Zwar ist die Klage an den Verwalter der Bekl. gerichtet. Die ordnungsgemäße Vertretung der Bekl. durch ihren Verwalter ergibt sich aber aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO, Rn. 24 und § 51 ZPO, Rn. 4).

(1.4) Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil die Kl. zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage zunächst nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 51 ZPO) und der gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG für die Vertretung durch ihren Verwalter erforderliche Ermächtigungsbeschluss erst nach Erhebung der Klage am 21. Januar 2014 gefasst worden ist.

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG bedarf der Verwalter bei Aktivprozessen der Legitimation der Wohnungseigentümer durch Beschluss (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO, Rn. 24 und § 51 ZPO, Rn. 4). Daran vermag auch die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG nichts zu ändern, weil dieser sich nicht mit der Vertretungsbefugnis des Verwalters befasst, sondern lediglich die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrifft.

Zwar ist ein solcher Beschluss erst nach Erhebung der Klage am 21. Januar 2014 gefasst worden. Ausweislich der nicht angegriffenen Entscheidungsgründe (UA S. 2) sowie der Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2014 hat die Bekl. aber auch nachfolgend, noch in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014, bestritten, dass die Kl. und die Bekl. ausreichend legitimiert (vertreten) seien.

(2.) Darüber hinaus hat die Bekl. auch Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO gegeben. Eine solche liegt vor, wenn sich der Bekl. - ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage - vorprozessual so verhalten hat, dass der Kl. annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (Lackmann in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 93 ZPO, Rn. 2 m.w.N.; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 93 ZPO, Rn. 3). Davon ist hier auszugehen, weil die Bekl. unstreitig auf die beiden vorprozessualen Mahnschreiben vom 28. März 2013 und vom 29. April 2013 - trotz Klageandrohung und Fristsetzung - nicht reagiert hat. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil diese beiden Schreiben im Namen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bevollmächtigten Verwalters (vgl. zuvor) abgefasst worden sind. Auch im Falle eines unschlüssig geltend gemachten Anspruchs ist es denkbar, dass der Kl. zutreffend davon ausgehen durfte, ohne Klage sein Ziel nicht zu erreichen (Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15.6.2014, § 93 ZPO, Rn. 38 i.V.m. Rn. 37-37.1). Davon ist hier jedenfalls deshalb auszugehen, weil die Bekl. mehrere vorprozessuale anwaltliche Schreiben, mit denen unter Fristsetzung und Klageandrohung um Rückäußerung gebeten worden ist, völlig unbeantwortet gelassen hat.

b) Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO betr. den Klageantrag zu Ziffer 1. (Beseitigung des Baums) [Streitwert: 1.200 €]

Auch hinsichtlich des von den Parteien im Termin vom 14. März 2014 bzw. mit Schriftsätze vom 7. und 11. März 2014 übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu Ziffer 1. sind die Kosten gemäß §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Bekl. aufzuerlegen. Maßgebend für die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, d. h. es hat der die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO (§§ 91-97, 100, 101 ZPO) aufzuerlegen gewesen wären (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 24 m.w.N.).

Zwar wäre hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. ohne die Erledigung die Durchführung einer Beweisaufnahme geboten gewesen, was grundsätzlich insofern eine Kostenaufhebung gerechtfertigt hätte, weil es offen ist, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW -RR 2012, 688-689, Rn. 14 ff. nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 26 m.w.N.; Lackmann in Musielak, ZPO 11. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 23). Gleichwohl sind aber auch insofern die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Im Einzelnen:

(1.) Entgegen der Auffassung der Bekl. mangelte es der Klage nicht an der erforderlichen aktiven und passiven Prozessführungsbefugnis.

Die Prozessführungsbefugnis der Kl. folgt vielmehr aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Bei dem Abwehranspruch aus § 1004 BGB handelt es sich um gemeinschaftsbezogenes Recht der Wohnungseigentümer, weil die Durchsetzung dieses Anspruchs betreffend das Gemeinschaftseigentum ebenfalls nicht einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft überlassen bleiben kann, sondern ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert (vgl. zuvor). Eine Störung ist dann gemeinschaftsbezogen, wenn sie - wie hier - die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums objektiv beeinträchtigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 32 Wx 26/10, 32 Wx 026/10, NJW 2011, 83-85, Rn. 14 nach juris).

Die passive Prozessführungsbefugnis der Bekl. folgt aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG. Die Klage ist gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 50 ZPO, Rn. 30). Bei der Erfüllung des Anspruchs aus § 1004 BGB betreffend das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich zu erfüllen ist.

(2.) Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage ist auch nicht deshalb geboten, weil die Kl. zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zunächst mangels Ermächtigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 51 ZPO) [vgl. zuvor]. Zwar ist ein solcher Beschluss erst nach Erhebung der Klage am 21. Januar gefasst worden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO kommt es aber auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung an (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 26; Jaspersan/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15.6.2014, § 91 a ZPO, Rn. 29; Lackmann in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 22). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss vom 21. Januar 2014, mit dem die Hausverwaltung D. Verwaltungs- und Immobilien GmbH zur Führung des hiesigen Rechtsstreits beauftragt und ermächtigt worden ist, bereits gefasst und eingereicht gewesen.

(3.) Die ordnungsgemäße Vertretung der Bekl. durch ihren Verwalter ergibt sich aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO, Rn. 24 und § 51 ZPO, Rn. 4).

(4.) Nachdem die Bekl. u. a. mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 (S. 3) bestritten hat, dass der Baum bzw. dessen Wurzeln Schäden am streitgegenständlichen Eigentum verursacht bzw. eine komplette Entfernung des Baums notwendig sei, könnte nicht ohne Einholung des von der Kl. beantragten Sachverständigengutachtens entschieden werden. Wegen des offenen Verfahrensausgangs wäre zwar grundsätzlich insofern eine Kostenaufhebung gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688-689, Rn. 14 ff. nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 26 m.w.N.; Lackmann in Musielak, ZPO 11. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn. 23). In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Klageantrags zu Ziffer 1. am Gesamtstreitwert (1.200 € von 17.200 €) sowie des Umstands, dass der Kl. diesbezüglich wegen der gebotenen Beweisaufnahme lediglich die hälftigen Kosten des Rechtsstreits aufzubürden wären, erachtet das erkennende Gericht insofern eine Kostenentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für geboten, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für nachbarrechtliche Ansprüche zweier Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Verwalter des Klägerverbandes nach Prozessermächtigung vertretungsberechtigt, der Verwalter des beklagten Verbands bereits nach dem Gesetz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bezüglich der Beseitigung eines Baums und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus gegen die beklagten Grundstücksnachbarn geltend gemacht, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Der Beseitigungsanspruch ist für erledigt erklärt worden. Der Duldungsanspruch ist anerkannt worden. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt. Hiergegen die sofortige Beschwerde, mit der die Kostenentscheidung angegriffen wird.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vor, weil diese den Anspruch aus § 16 a Nachbarrechtsgesetz Berlin zunächst bestritten hat. Fehlt es an einer schlüssigen Klage, so kann die beklagte Partei nach Behebung des Mangels zwar noch sofort anerkennen. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft handelte in gesetzlicher Prozessstandschaft, da es sich um die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte der Eigentümer handelt. Auch auf Seiten der Beklagten fehlt es nicht an der passiven Prozessführungsbefugnis, weil die Duldung des Wärmeschutzüberbaus eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Eigentümer darstellt, die gemeinschaftlich zu erfüllen ist. Die Beklagte war gesetzlich ordnungsgemäß durch den Verwalter vertreten.

Auch wenn auf Seiten der Kläger der Verwalter zunächst nicht für den Aktivprozess ermächtigt war, ist der Mehrheitsbeschluss über die Prozessermächtigung wirksam nachgeholt worden.

Hinsichtlich der Beseitigung des Baumes wäre angesichts der Hauptsachenerledigung ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme zwar eine Kostenaufhebung angezeigt gewesen. Angesichts des geringen Streitwertes von 1.200 € gegenüber dem Streitwert für den Duldungsanspruch in Höhe von 16.000 € fiel das Unterliegen aber nicht ins Gewicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ansprüche aus Eigentum kann der Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft" nicht aus eigenem Recht verfolgen. Denn Inhaber des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG).

In Betracht zu ziehen ist aber § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, wonach eine Ausübungsbefugnis des Verbands vorliegen kann, die ihn ermächtigt, auch Ansprüche aus dem Eigentum außergerichtlich und vor Gericht zu verfolgen.

Zu unterscheiden ist nur, ob die Ausübungsbefugnis bereits qua Gesetz gegeben ist oder aber erst durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer entsteht. Gleiches gilt für die Erfüllung der Verbandspflichten. Für den Verwalter wiederum besteht eine gesetzliche Ermächtigung zur Verteidigung des Verbands, wenn dieser wegen dessen Pflicht in Anspruch genommen wird. Für Aktivprozesse ist dagegen eine generelle oder spezielle Ermächtigung zur Prozessführung vonnöten, die aber bereits in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag vorgesehen sein kann. Der vorliegende Fall, in dem es um die Beseitigung eines Baumes und die Duldung eines Wärmeschutzüberbaus geht, ist dadurch gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten Wohnungseigentümergemeinschaften vorhanden sind, zwischen denen der Streit auszutragen ist.