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Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters

OLG Celle2 U 49/0716.03.2007unveröffentlicht

ZVG § 152

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters; Mietzahlung an Zwangsverwalter nach Verfahrensaufhebung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrags nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozeß weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der Kl. als Zwangsverwalter des streitbefangenen Grundstücks nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. (84 L 3/05) nicht mehr berechtigt ist, von der Bekl. als Mieterin die Zahlung der streitbefangenen Ansprüche Miete und Nebenkosten für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 in Höhe von insgesamt 22.151,19 Euro an sich zu verlangen.

Zwar waren von der mit der Inbesitznahme des streitbefangenen Grundstücks durch den Kl. am 31. Januar 2005 auf Grund der Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluß vom 25. Januar 2005 wirksam gewordenen Beschlagnahme des Grundstücks zunächst auch die Mietforderungen des Schuldners des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen die Bekl. einschließlich der Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen erfaßt (§§ 146, 148, 21 Abs. 2 ZVG), und zwar auch die rückständigen Mietforderungen für das Jahr vor Anordnung der Zwangsverwaltung (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die aus § 152 ZVG resultierende Prozeßführungsbefugnis des Kl. als Zwangsverwalter zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche erstreckte sich auch auf die im Wege der Vorausverfügung angeblich bereits durch die im Schreiben der Gläubigerin vom 24. Februar 2003 erwähnte Zessionserklärung vom 9. Januar 2001 von dem späteren Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens und Vermieter an die spätere Gläubigerin der Zwangsverwaltungsverfahrens abgetretenen Ansprüche aus dem streitbefangenen Mietverhältnis im Jahr vor der Beschlagnahme, weil die Gläubigerin nicht auf die Rechtsverfolgung verzichtet, sondern dem Kl. mit Schreiben vom 23. Februar 2006 bestätigt hat, daß er beauftragt gewesen sei, die rückständigen Mieten einzuklagen (§§ 8 ZwVwV, 1123 ff. BGB).

Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Rücknahme des Gläubigerantrages am 19. September 2005 endete jedoch zugleich die Beschlagnahme des Grundbesitzes, was das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 20. September 2005 ausdrücklich festgestellt hat. Mit der Beendigung der Beschlagnahme des Grundstücks ist zugleich auch die Enthaftung der noch nicht durch Zahlung an den Kl. erfüllten Mietzinsansprüche eingetreten. Die Auffassung des Kl., die auf die Zeit vor dem 19. September 2005 entfallenden streitbefangenen Mietzinsansprüche seien weiter der Beschlagnahme unterworfen, findet im Gesetz keine Stütze. Auch § 12 Abs. 3 ZwVwV berechtigt den Kl. als Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung nur, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen, aber nicht zur Einziehung weiterer Zahlungsansprüche. Nach § 152 Abs. 1 und 2 ZVG ist der Kl. nur berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt.

Entgegen der Ansicht des Kl. hat der BGH mit Urteil vom 8. Mai 2003 nicht entschieden, daß der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Rücknahme des Gläubigerantrages den Mietzinsanspruch für die Zeit des Bestehens der Zwangsverwaltung eintreiben könne. Die zitierte Fundstelle (vgl. BGHZ 155, 38 ff. I. a. E.) enthält nur die Wiedergabe der Rechtsauffassung des dortigen Berufungsgerichts, die der BGH im folgenden Satz (a.a.O. II) ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet, weil die Prozeßführungsbefugnis des Kl. auch für anhängige Prozesse die Beendigung der Zwangsverwaltung nicht überdauere, sofern nicht das Vollstreckungsgericht die Fortdauer im Zusammenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimme (vgl. auch OLG Hamm ZInsO 2004, 1034 f.). Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von dem Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlages in der Zwangsversteigerung. Dort besteht die Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters fort, weil die Nutzungen aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Zuschlags zur Zwangsverwaltungsmasse gehören, da sich die Rechte des Erstehers allein auf die künftigen Nutzungen beziehen (vgl. BGH WuM 1993, 61). Demgegenüber hatte es die vormalige Gläubigerin des Zwangsverwaltungsverfahrens in der Hand, den weiteren Verfahrensablauf selbst zu bestimmen und - erforderlichenfalls nach Rücksprache mit dem Kl. als Zwangsverwalter - die Rücknahme mit der Einschränkung zu versehen, daß einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte, insbesondere die eingeklagten Forderungen, bis zu ihrer Durchsetzung für berücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben sollen (vgl. BGHZ 155, 38 ff.). Der Kl. hat jedoch nicht geltend gemacht, daß die Antragsrücknahme im vorliegenden Fall mit einer derartigen Einschränkung versehen worden ist, so daß das Vollstreckungsgericht folgerichtig in seinem Aufhebungsbeschluß unter Ziff. 2 die Beendigung der Beschlagnahme ohne jede Einschränkung festgestellt hat. Das Schreiben der ehemaligen Vollstreckungsgläubigerin vom 23. Februar 2006, in dem dem Kl. unter Bezugnahme auf die Übersicht über geleistete Zahlungen vom 6. Juni 2005 bestätigt wird, daß er beauftragt war, die rückständigen Mieten gemäß §§ 8 ZwVwV, 1123 ff. BGB einzuklagen, bezieht sich nicht auf die nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung fälligen Forderungen und könnte im übrigen auch nicht rückwirkend eine Einschränkung der Aufhebung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht bewirken. Der Kl. darf von Rechts wegen nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht für den Schuldner handeln (vgl. BGH a.a.O.). Sofern der frühere Vollstreckungsschuldner als neuer Kl. in den Prozeß eintreten will, damit das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht nutzlos wird, bedarf es einer entsprechenden eigenen Entscheidung des Schuldners, welche der Kl. im vorliegenden Fall nicht behauptet. Ob der frühere Vollstreckungsschuldner den Kl. überdies zur Einziehung der Forderungen im vorliegenden Rechtsstreit in eigenem Namen, ermächtigen dürfte, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die angebliche Forderungsabtretung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis durch den Vermieter an die spätere Gläubigerin des Zwangsverwaltungsverfahrens vom Januar 2001 auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens weiter Gütigkeit hat. Selbst wenn die vormalige Gläubigerin weiterhin als materiell Berechtigte anzusehen wäre, ergäbe sich daraus für den Kl. keine Prozeßführungsbefugnis, weil der Kl. bis zum Ablauf

rch den Vermieter an die spätere Gläubigerin des Zwangsverwaltungsverfahrens vom Januar 2001 auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens weiter Gütigkeit hat. Selbst wenn die vormalige Gläubigerin weiterhin als materiell Berechtigte anzusehen wäre, ergäbe sich daraus für den Kl. keine Prozeßführungsbefugnis, weil der Kl. bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht vorgetragen hat, nach dem Ende der Zwangsverwaltung durch uneingeschränkte Antragsrücknahme zur weiteren Einziehung der streitbefangenen Forderungen ermächtigt worden zu sein. Das Schreiben vom 23. Februar 2006 nimmt, wie bereits ausgeführt, nur auf die Beauftragung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren unter Hinweis auf die Regelung in § 8 ZwVwV Bezug. Außerdem könnte der Kl. selbst im Falle gewillkürter Prozeßstandschaft nach Offenlegung einer etwaigen Abtretung nicht Zahlung an sich, sondern lediglich an den Zessionar begehren.

Entgegen der Ansicht des Kl. ergibt sich aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 20. September 2005 über die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens und über die uneingeschränkte Beendigung der Beschlagnahme nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, daß der Kl. weiter befugt sein sollte, die streitbefangenen Zahlungsansprüche weiterhin gerichtlich geltend zu machen. Im Gegenteil folgt aus Ziff. 3 des Beschlusses das uneingeschränkte Verbot der Entgegennahme von Zahlungen durch den Kl. als Zwangsverwalter, der zugleich verpflichtet worden ist, die Bekl. als Mieterin über die Verfahrensaufhebung zu unterrichten. Dieser Mitteilung kommt die Wirkung zu, daß die Bekl. vom Zugang der Mitteilung an nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Kl., sondern nur noch an den materiell berechtigten Anspruchsinhaber leisten kann. Die pauschale Regelung in Ziff. 4 des Beschlusses, daß der Kl. anhängige Prozesse nach pflichtgemäßer Entscheidung fortsetzen darf, genügt für die Anordnung der Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis und der Beschlagnahmewirkung hinsichtlich der streitbefangenen Ansprüche nicht. Der vorliegende Prozeß ist ebensowenig ausdrücklich erwähnt wie eine Einschränkung des Verbotes zur Entgegennahme von Zahlungen. Die lediglich pauschale Regelung macht aber auch dann einen Sinn, weil sie den Kl. zur Fortsetzung etwaiger Passivprozesse und sonstiger etwaiger Rechtsstreitigkeiten ermächtigt, mit denen der Zwangsverwalter andere Forderungen als Zahlungsansprüche verfolgt, z. B. auf Feststellung oder auf Räumung, für die freilich auch anerkannt ist, daß die Herausgabe des Objekts nur an den Berechtigten verlangt werden kann (vgl. OLG Frankfurt RPfleger 1960, 409). Gegen die abweichende Auslegung des Aufhebungsbeschlusses durch den Kl. spricht auch, daß der Zwangsverwalter nach Ziff. 5 des Beschlusses vorhandene Zwangsverwaltungsüberschüsse an den Schuldner herauszugeben hat und zwar noch "aus den einbehaltenen Mitteln verbleibende Reste" nach Abschluß der Abwicklungsmaßnahmen. Von Überschüssen aus künftig noch einzuziehenden Forderungen ist dort gerade nicht die Rede.

Schließlich gehen bereits unüberwindliche Zweifel an dem Umfang des Verbotes der Entgegennahme von Zahlungen für den Zwangsverwalter zu Lasten des Kl., weil die Einschränkung der Rechtsmacht des materiell Berechtigten einer eindeutigen gerichtlichen Anordnung bedarf, an der es hier in jedem Fall fehlt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Anordnung der Zwangsverwaltung werden auch Mietforderungen des Eigentümers (Schuldners) beschlagnahmt, und der Zwangsverwalter kann sie einklagen. Wird nach späterer Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung aufgehoben, ist der ehemalige Verwalter berechtigt, den Prozeß fortzuführen. Im Falle der Antragsrücknahme durch den Gläubiger gilt das nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Anordnung der Zwangsverwaltung hatte der Zwangsverwalter Mietrückstände eingeklagt. Nachdem die Vollstreckungsgläubigerin ihren Antrag auf Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurückgenommen hatte, wies das Landgericht Hannover die Klage des Zwangsverwalters ab, da er nicht mehr Zahlung der rückständigen Mieten an sich verlangen könne.

Der Beschluß

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Mit Beschluß vom 26. März 2007 teilte das OLG Celle diese Rechtsauffassung und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters zwar nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung fortbestehe, nicht jedoch nach der Rücknahme des Gläubigerantrags. Hier sei eine Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts auf Fortführung des Rechtsstreits erforderlich.