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Prozessführungsbefugnis

VG BerlinVG 31 A 241.0425.11.2005ZOV 2006, 191

NS-VEntschG § 2 Satz 5; EntschG § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2-4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Prozessführungsbefugnis; Sachbefugnis; Liquidationsgesellschaft; Unternehmensträger; Bemessung der Entschädigung; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Entschädigungsbemessung; Hypothek

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 2 Satz 5 Halbsatz 3 NS-VEntschG schreibt die modifizierte Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG, auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens verweist, ohne Einschränkung vor.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Entschädigungsbetrages für ein Unternehmen, das in H. ein Kaufhaus betrieb. Dieses begründete Willy C. im Jahre 1900. 1919 traten Alexander G. und Louis N. als Gesellschafter der sodann entstandenen offenen Handelsgesellschaft hinzu. 1936 schied Willy C. aus der Gesellschaft aus. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte seit 1929 u. a. das Grundstück S. 33/34, auf dem das Kaufhaus stand. Im August 1938 wurde dessen Inventar, im Januar 1939 das erwähnte Betriebsgrundstück verkauft. Der Einheitswert des Betriebsgrundstückes zum 1. Januar 1935 betrug 42.100 Reichsmark (RM). Ein für das Betriebsvermögen festgesetzter Einheitswert ist nicht bekannt. Im Entschädigungsverfahren legte die Klägerseite 1998 aus dem Landesarchiv M. stammende Bilanzen des Unternehmens zu den Stichtagen 1934 bis 1937 vor. Die Bilanzsumme betrug jeweils zum Jahresende 1934 388.310,25 RM, 1935 350.379,68 RM, 1936 302.549,48 RM und 1937 310.334,50 RM. Unter den Passivpositionen befindet sich jeweils eine Hypothek, die 1934 mit 35.363,55 RM und 1937 noch mit 19.793,74 RM angesetzt war. Willy C., Alexander G. und Louis N. waren Juden.

Von der Ausgleichsverwaltung wurde nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf Antrag von Adolf N., dessen Rechtsnachfolger Louis N. ist, eine Entschädigung gezahlt, wobei Adolf N. als Rechtsnachfolger von Willy C. und Louis N. angesehen wurde. Dabei setzte das Ausgleichsamt R. nach Einholung eines Vorortgutachtens mit Bescheid vom 22. März 1982 für das Betriebsvermögen einen Ersatzeinheitswert von 199.800 RM fest.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. April 1997 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt u. a. fest, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Vermögensverlust des Gesellschafteranteils des Willy C. an der Firma Willy C. oHG unter Wiederherstellung der Gesellschafterstellung der Erbengemeinschaft nach Willy C. zustünden. Weiter wurde festgestellt, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem verfolgungsbedingten Vermögensverlust der Firma Willy C. oHG in H. der Willy C. oHG i. L. zustünden. Als Schädigung des Unternehmens wurden ausweislich der Begründung die Kaufverträge von 1938 bzw. 1939 angesehen. Die Behörde nahm weiter an, daß die hiesigen Kl. zu 1) bis 6) Erben bzw. Erbeserben nach Willy C. und die Kl. zu 7) Rechtsnachfolgerin nach Alexander G. seien.

Nach wiederholter Anhörung der Gesellschafter der Berechtigten stellte die Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 6. November 2003 u. a. fest, daß der Firma Willy C. oHG i. L. ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 44.935,24 € abzüglich des von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes abschließend festzusetzenden Rückforderungsbetrages gegen den Entschädigungsfonds wegen des Eigentumsverlustes an dem Unternehmen Firma Willy C. oHG in H., S. 33/34 zustehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Verfahren der Ausgleichsverwaltung festgestellte Ersatzeinheitswert sei u. a. deswegen nicht verwertbar, weil sich aufgrund der jetzt vorliegenden Bilanzen eine rechtlich erhebliche Abweichung ergebe. Für die damit erforderliche Feststellung des Reinvermögens sei grundsätzlich der letzte HauptfeststelIungszeitpunkt vor Schädigung, mithin der 1. Januar 1935, der erhebliche Stichtag. Sofern jedoch Bilanzen für einen Stichtag nach diesem Hauptfeststellungszeitpunkt vorlagen, seien diese maßgeblich, wenn sich im Vergleich zu dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt festzustellenden Wert eine Abweichung um mehr als 1/5, mindestens aber um 1.000 RM errechne. Daraus ergebe sich die Verbindlichkeit der Bilanz vom 31.12.1937. Auf den Bescheid i. ü. wird Bezug genommen; er wurde den Kl. jeweils am 10. November 2003 zugestellt. Die Kl. zu 1) bis 3) erhoben am 21. November 2003 und die Kl. zu 7) am 8. Dezember 2003 Widerspruch.

Unter dem 17. Juni 2004 erließ das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen "in dem Entschädigungsverfahren nach Willy C., Louis N. und Alexander G." einen Bescheid, der an dem im Ausgangsbescheid festgesetzten Entschädigungsbetrag festhielt, jedoch den daraus resultierenden Zahlungsbetrag im Hinblick auf den zwischenzeitlich von der Ausgleichsverwaltung als endgültig mitgeteilten Rückforderungsbetrag änderte sowie einen Zinsanspruch der Firma Willy C. oHG i. L. in Höhe von 330,50 € feststellte.

Hiergegen haben die Kl. zu 1) bis 3) am 6. Juli 2004, die Kl. zu 4) bis 6) am 14. Juli 2004 und die Kl. zu 7) am 15. Juli 2004 Klage erhoben; die Kammer hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kl. sind zunächst aus verschiedenen Rechtsgründen gegen den angefochtenen Bescheid vorgegangen, haben in der mündlichen Verhandlung jedoch ihr Begehren (darauf) beschränkt, die Bekl. unter Änderung der Bescheide des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. November 2003 und 17. Juni 2004 zu verpflichten, weitere Entschädigung zu gewähren, indem die bei der Ermittlung des Reinvermögens berücksichtigte Hypothek unter Anwendung von § 2 Satz 5 dritter Halbsatz des NS-VEntschG nur mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes angesetzt wird und die Klage im übrigen zurückgenommen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klagen, soweit sie nach Teilrücknahme fortgeführt werden, sind zulässig. Den Kl. kann insbesondere nicht fehlende Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO entgegengehalten werden. Zwar machen sie - seit Präzisierung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung - nicht geltend, selbst einen Anspruch auf höhere Entschädigung zu haben, sondern streiten insoweit für die Willy C. oHG i. L., mithin eine dritte Rechtsperson, deren Gesellschafter sie sind. Auch bestimmt § 124 Abs. 1 HGB u. a., daß die offene Handelsgesellschaft selbst vor Gericht klagen und verklagt werden kann, also beteiligungsfähig ist im Sinne von § 61 VwGO, und es ist anerkannt, daß der einzelne Gesellschafter im allgemeinen Rechte der Gesellschaft weder im eigenen Namen geltend machen darf noch ein Recht auf Klage zur Leistung an die Gesellschaft hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 1991, NJW 1992, 112 f. m. w. N.).

Anderes gilt jedoch im Vermögensrecht. Dort vermittelt die Befugnis der Gesellschafter, zugunsten des geschädigten Unternehmensträgers die Rückgabe des Unternehmens zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1, Abs. 10 Satz 6 VermG, § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV), den Gesellschaftern zwar keine materiell-rechtliche, sondern nur eine verfahrensrechtliche Position, die aber gleichwohl nicht mit der Anmeldung des Anspruchs endet. Das Vermögensgesetz verleiht den Gesellschaftern vielmehr die Rechtsstellung von Verfahrens- und Prozeßführungsbefugten, um zu gewährleisten, daß der Anspruch auch bei mangelnder Handlungsfähigkeit der Liquidationsgesellschaft weiter verfolgt werden kann. Die Gesellschafter können mithin trotz fehlender Sachbefugnis die Rechte des geschädigten Unternehmensträgers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im eigenen Namen geltend machen, d. h. Rückübertragung auf die durch die Anmeldung entstandene Liquidationsgesellschaft verlangen. Diese über die bloße Vertretung hinausgehende Rechtsstellung folgt aus der besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung, die die Gesellschafter oder Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger zu dem geschädigten Unternehmensträger besitzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1997 - 7 C 15.96 -, ZOV 1997, 343 ff. = VIZ 1997, 477 ff. zu Restitutionsanträgen nach dem Vermögensgesetz). Da die erwähnten Gesichtspunkte in gleicher Weise für Verfahren gelten müssen, die Wiedergutmachung nicht in Form von Naturalrestitution, sondern Entschädigung betreffen, sind sie auch im vorliegenden Fall heranzuziehen.

Die Klage der Kl. zu 4. bis 6. scheitert auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), obwohl sie selbst einen Widerspruch nicht erhoben haben. Abgesehen davon, daß ihnen die Widersprüche der ebenfalls in Prozeßstandschaft tätig gewordenen Mitgesellschafter zugute kommen, hat die Bekl. in der Annahme, diese Kl. hätten Widerspruch erhoben, auch bezüglich dieser Kl. eine Sachprüfung durchgeführt. Unter diesen Umständen können auch sie eine gerichtliche Prüfung in der Sache begehren.

Die Klagen sind auch begründet. Denn insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Berechtigte, deren Rechte die Kl. geltend machen dürfen, in ihren Rechten. Die Bekl. ist insoweit zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Nicht zu beanstanden ist - auch die Kl. rügen das seit Beschränkung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung nicht mehr -, daß die Bekl. zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 EntschG das Reinvermögen des geschädigten Unternehmens unter Heranziehung der auf den 31. Dezember 1937 erstellten Bilanz ermittelt hat. Denn ein für das Betriebsvermögen seinerzeit festgestellter Einheitswert ist nicht bekannt, und der Ersatzeinheitswert aus dem Jahre 1982 ist im Hinblick auf die erst nach Wiedervereinigung Deutschlands zugänglich gewordenen Bilanzunterlagen unverwertbar im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 EntschG. Auch § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG ist heranzuziehen, obwohl die entsprechende Anwendung dieses Satzes in § 2 Abs. 1 Satz 5 NS-VEntschG nicht ausdrücklich angeordnet ist. Einer ausdrücklichen Bezugnahme bedurfte es deswegen nicht mehr, weil der Begriff der Verwertbarkeit in § 4 Abs. 2 EntschG ersichtlich an die Regelungen des Abs. 1 dieser Vorschrift anknüpft (vgl. Fieberg/Reichenbach, EntschG, § 4 Rn. 48; Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2003 - VG 31 A 51.03 -). Ein Wiederaufnahmegrund ist nach diesen Vorschriften deshalb dann gegeben, wenn ein Beteiligter eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine (für ihn) günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde sowie die in § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG als erheblich normierte Differenz zwischen den beiden in Betracht kommenden Unternehmenswerten festgestellt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind sowohl im Verhältnis zwischen den Bilanzunterlagen einerseits und dem früher ermittelten Ersatzeinheitswert sowie im Verhältnis zwischen der Bilanz aus dem Jahre 1937 und den früheren Bilanzen, insbesondere der zum 31. Dezember 1934 erstellten, gegeben. Soweit von Klägerseite - jedenfalls vor Beschränkung der Anträge - mit dem Hinweis auf Boykottschäden der Ansatz der für sie günstigeren Bilanz 1934 verlangt worden ist, überzeugt dies nicht. Die Bekl. ist insoweit zunächst an den Entschädigungsgrundlagenbescheid gebunden, der als Schädigungsmaßnahme die Zwangsverkäufe 1938/39 ansieht. Zwar kann sich bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung gleichwohl das für einen anderen Zeitpunkt erstellte Zahlenwerk dann als verbindlich erweisen, wenn ein entsprechender Einheitswert vorliegt. Ein solcher fehlt hier jedoch, wie schon ausgeführt worden ist.

Fehlerhaft ist es hingegen, wenn die Bekl. die streitige Hypothek, die - wie sich aus der den Bilanzen seit 1934 zu entnehmenden Höhe ihrer jeweiligen Valutierung ergibt - vor September 1935 bestellt worden ist, mit ihrem vollen Nennwert wertmindernd angesetzt hat. Richtigerweise hätte sie nach Auffassung der Kammer gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 EntschG nur mit dem halben Wert angesetzt werden dürfen. Allerdings sind die von der Bekl. für ihr Vorgehen angeführten Gründe in der Sache nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Bekl. macht insoweit geltend, daß in die eigentlich verbindlichen Einheitswerte gemäß § 62 Reichsbewertungsgesetz wie auch in die Bildung von Ersatzeinheitswerten gemäß § 6 Abs. 2 der 6. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit weiteren Vorschriften Grundstücksbelastungen in voller Höhe Eingang gefunden haben und ein dementsprechendes Vorgehen bei der Errechnung eines aktuellen Ersatzeinheitswerts völlig zufällige Ungleichbehandlungen vermeide (ähnlich Motsch/Weiß/Hohmeyer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, NS-VEntschG, § 2, Rn. 46; Bundesministerium der Finanzen [Rodenbach], Schreiben vom 14. November 2000). Auf der anderen Seite müssen jedoch die Überlegungen berücksichtigt werden, die den Gesetzgeber zu der erwähnten Regelung des § 2 Abs. 5 Halbsatz 3 NS-VEntschG veranlaßt haben. Daß langfristige Verbindlichkeiten nach dieser Vorschrift nicht oder nur zur Hälfte ihres Nennwerts entschädigungsmindernd berücksichtigt werden, beruht auf der Überlegung, daß die mit ihrer Berücksichtigung verbundene Verringerung der zu leistenden Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheint, wenn - wie vom Gesetzgeber in bestimmtem Umfang als feststehend angenommen - die Grundstücksbelastung darauf zurückgeht, daß auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung der Eigentümer sich verschulden mußte oder bestehende Verbindlichkeiten nicht tilgen konnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 3 C 8.98 -, VIZ 1999, 476 ff.). Diese Überlegung ist von Gewicht, gleichviel ob es sich bei dem geschädigten Vermögenswert um ein Einzelgrundstück oder um ein Unternehmen, zu dem ein solches Grundstück gehört, handelt. Jedenfalls bietet gerade das Schicksal der jüdischen Gesellschafter der Willy C. oHG, soweit es in den Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Beitakte ST 1321 mit den Unterlagen aus dem Landesarchiv M. - Landeshauptarchiv - belegt ist, keinen Anhalt für die Annahme, die vom Gesetzgeber bei dem Verfolgten vermutete Zwangslage könnte mit Blick auf das Betriebsgrundstück anders als bei den Privatgrundstücken zu beurteilen sein.

Läßt sich mithin, wie immer man die aufgeworfene Streitfrage entscheidet, eine gewisse Unstimmigkeit des Ergebnisses in der Form nicht vermeiden, daß entweder das - zufällige - Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Einheitswerts deutlich die Entschädigungshöhe verändert oder aber die gesetzgeberische Motivation für eine nur eingeschränkte Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen in bestimmten Fallgruppen ohne Rechtfertigung in der Sache sich überhaupt nicht auswirkt, so sieht sich die Kammer nicht befugt, derjenigen Lösung den Vorrang einzuräumen, die eine einschränkende Anwendung des Wortlauts von § 2 Satz 5 Halbsatz 3 NS-VEntschG voraussetzt. Denn daran kann kein Zweifel bestehen: Die genannte Vorschrift schreibt die modifizierte Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG, auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens verweist, ohne Einschränkung vor. Dabei wäre der Vorbehalt, daß die Regelung nicht für Grundstücke gilt, die zu Betriebsvermögen gehören, ohne weiteres möglich gewesen, wenn dem Gesetzgeber dies im Hinblick auf die Bedeutung von Verbindlichkeiten bei der Errechnung von Einheitswerten oder Ersatzeinheitswerten wichtiger erschienen wäre als das mit der Regelung als solcher verfolgte Anliegen.