„Prozent” statt „Prozentpunkte”
BGB § 288 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahin gehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2009, dessen Urteilsformel in Ziffer 1 und 2 wie folgt lautet:
„1. Die Bekl. [= Schuldnerin] wird verurteilt, an den Kl. [= Gläubiger] ab 1.12.2009 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren 934,19 €, fällig zum 1. eines jeden Monats, nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.2009 zu bezahlen.
2. Die Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 43.906,93 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.2009 zu bezahlen."
2 Der Gläubiger erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag, wobei er die Formulierung „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" als „Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verstanden wissen wollte. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig erschien.
3 Der Gläubiger stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag, den Urteilstenor dahin gehend zu berichtigen, dass in Ziffer 1 und 2 die Formulierung „nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" durch die Formulierung „nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz" ersetzt wird. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
4 In der Folge erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erneut den genannten Vollstreckungsauftrag.
5 Der Gerichtsvollzieher legte die Sache dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vor. Dieses hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Zwangsvollstreckungsauftrag mit der Maßgabe zu vollstrecken, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt werden, als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben.
6 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
II. 7 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.
8 1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Urteil des Landgerichts sei dem Antrag des Kl. entsprechend klar und eindeutig abgefasst. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO sei das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt sei. Dass § 288 Abs. 2 BGB dem Gläubiger bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gebe, bedeute nicht automatisch, dass dieser Anspruch auch in seiner ganzen Höhe durch den Gläubiger geltend gemacht werde.
9 Die vom Gläubiger angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 5. April 2005 - 21 U 149/04, NJW 2005, 2238) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort sei es um die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs gegangen. Im Streitfall sei das Urteil im Rahmen eines kontradiktorischen Rechtsstreits ergangen. Hier bedürfe es aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeiten der jeweiligen Anträge (Prozente oder Prozentpunkte) der Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach jeder nur so viel zugesprochen bekommen dürfe, wie von diesem beantragt worden sei. Die Antragsfassung sei eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich.
10 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der im Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2009 enthaltene Zinsausspruch ist vom Gerichtsvollzieher dahin gehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.
11 a) Ein Vollstreckungstitel muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22; Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 m.w.N.). Ist der Inhalt des Titels zweifelhaft, hat das Vollstreckungsorgan diesen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22; Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228; Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 26).
12 b) Entsprechend diesen Grundsätzen obliegt es dem Gerichtsvollzieher, den Titel hinsichtlich des Zinsausspruchs auszulegen. Die Formulierung „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist mehrdeutig. In Betracht kommt das Verständnis, dass (lediglich) Zinsen in Höhe von 108 % des - gemäß § 247 BGB variablen - Basiszinssatzes ausgeurteilt wurden (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358, 1359 Fn. 19; zur Gesetzesgeschichte variabler Zinssätze vgl. Coen, NJW 2012, 3329, 3331 f.). Die Formulierung kann aber auch so zu verstehen sein, dass - entsprechend der Zinsregelung in § 288 Abs. 2 BGB, die an den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als variable Bezugsgröße anknüpft - Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgeurteilt wurden. Die Auslegung des Titels ergibt, dass Letzteres zutrifft. Die Formulierung „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" wird in der prozessualen Praxis unbeschadet sprachlicher Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB orientierenden Formulierung „Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verwandt und verstanden (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238, 2239; Weidlich, DNotZ 2004, 820, 823; Führ, JuS 2005, 1095, 1096; a.M. LAG Nürnberg, NZA-RR 2005, 492; offengelassen von BAG, NZA 2004, 852, 858). Für die Formulierung „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" gilt im Hinblick auf die Zinsregelung in § 288 Abs. 2 BGB Entsprechendes. So ist dementsprechend auch der Zinsausspruch des Landgerichts zu verstehen.
13 Der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Berichtigungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen worden ist, ändert an der Auslegung des Zinsausspruchs dahin gehend, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind, nichts. Das Landgericht hat in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt, dass es dem Klageantrag stattgeben wollte und das verkündet hat, was verkündet werden sollte. Auch der Klageantrag war nicht anders zu verstehen, als dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Verzug des Schuldners hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Verbraucher) bzw. 8 Prozentpunkten (Unternehmer). In vielen Urteilen ist die Rede von „5 %" über dem Basiszinssatz, was ein erheblicher Unterschied gegenüber „5 Prozentpunkten" ist. Doch die gravierende sprachliche Schluderei wird vom BGH gebilligt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte war verurteilt worden, an den Kläger eine monatliche Rente und einen erheblichen Einmalbetrag zzgl. „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" zu zahlen. Der Kläger erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht zutreffend erschien. Der Kläger stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag, den Urteilstenor dahin gehend zu berichtigen, dass die Formulierung „nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" durch die Formulierung „nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz" ersetzt wird - der Antrag blieb ebenfalls erfolglos. Daraufhin erteilte der Kläger erneut Vollstreckungsauftrag. Nun legte der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht vor. Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten es aber ab, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten zu vollstrecken. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 7. Februar 2013 wies der BGH den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags an. Der Inhalt des Vollstreckungstitels sei vom Gerichtsvollzieher auszulegen. Die Formulierung „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" sei mehrdeutig; in Betracht kommt das Verständnis, dass (lediglich) Zinsen in Höhe von 108 % des Basiszinssatzes ausgeurteilt wurden. Die Formulierung könne aber auch so zu verstehen sein, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgeurteilt wurden.
Die Auslegung des Titels ergebe, dass Letzteres gemeint sei.
Die Formulierung „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" werde in der prozessualen Praxis unbeschadet ihrer sprachlicher Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB orientierenden Formulierung „Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verwandt und verstanden. Auch der Klageantrag sei so gemeint gewesen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Satz „iudex non calculat" (der Richter rechnet nicht) ist wohl zu korrigieren in „der Richter kann nicht rechnen", denn der Urteilstenor war - anders als der BGH meint - keineswegs mehrdeutig, sondern eindeutig, jedenfalls eindeutig formuliert. 8 % von einem Basiszinssatz von angenommen 3 % sind 0,24 %, so dass dann Zinsen i.H.v. 3,24 % zu zahlen sind und nicht 11 %.
Ungenau formuliert sind allerdings auch viele Klageanträge von Rechtsanwälten, die dann von Gerichten unbesehen übernommen werden nach dem Motto „minima non curat praetor" (um Kleinigkeiten kümmert sich die Justiz nicht), was zu der vom BGH erwähnten prozessualen Praxis führt.
Schließlich ist auch der Bundesgerichtshof selbst nicht frei von solcher Schlampigkeit (ausgenommen aber der IX. „Insolvenzsenat", die können rechnen).
So heißt es etwa im – insoweit nicht veröffentlichten – Tenor des Urteils des VIII. Senats vom 4. Mai 2005 (BGH - VIII ZR 94/04 - GE 2005, 730) wörtlich: „Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1. 336,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 170,84 € seit dem 22. Januar 2003 sowie auf jeweils weitere 22,09 € seit dem 4. Februar, 4. März, 4. April, 4. Mai, 4. Juni und 4. Juli 2003 zu zahlen." Im Tatbestand des Urteils gibt der BGH dagegen zutreffend an, dass Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten verlangt werden (GE 2005, 730).