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Provisionsvereinbarung mit Verbraucher

AG Charlottenburg215 C 318/1523.03.2016GE 2016, 789

BGB §§ 13, 14, 307, 652, 653

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Aus der Angabe des ausgeübten Berufs in einem Vertrag ergibt sich nicht zwingend, dass der Unterzeichnende nicht als Verbraucher handelt. Wichtig ist, ob objektive Anhaltspunkte für die Verbraucherstellung sprechen.

2. Der Privatkunde muss eine Vergütungspflichtigkeit der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für ihn, den Kunden, nicht erwarten, weil dieser üblicherweise seine Vergütung in Form von Provisionen von der Versicherung erhält.

3. Eine zusätzliche Provisionsvereinbarung mit einem Verbraucher unterliegt der strengen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 307 Abs. 3 BGB.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung einer Vergütung für eine Tätigkeit als Versicherungsmaklerin durch die Kl. der Bekl. gegenüber.

Am 14. Januar 2014 suchte die Bekl. die Kl. auf, um sich einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit zwischen den Parteien streitigem Inhalt vermitteln zu lassen. Über dieses Gespräch wurde ein mit der Überschrift „Mandat/Auftrag/Gespräch vom 14.1.2014“ (die kursiv gedruckten Zahlen sind handschriftlich eingetragen) versehenes Formular der Kl. ausgefüllt, in dem unter der Rubrik „Mandant - Stellung/Beruf/Gehalt“ handschriftlich „Selbst. Restaurateurin“ eingetragen ist. In der vorgedruckten Zeile „Maximal zur Verfügung stehender Betrag“ heißt es handschriftlich „190 € pro Jahr“.

Das Formular ist in der Unterschriftszeile handschriftlich mit dem Datum 16.6.2014 versehen und trägt die Unterschrift der Bekl. Unterhalb der Unterschriftszeile wurde von der Bekl. folgender Passus hinzugefügt:

„Der Makler verzichtet für die Vermittlung der Rechtsschutzversicherung auf eine Vergütung durch den Mandanten. 3.7.2014.“

Des Weiteren unterschrieb die Bekl. aus einer zwischen den Parteien umstrittenen Motivation am 3. Juli 2014 auch ein Formular der Kl. mit der Überschrift „Vereinbarung zur Vergütung des Maklers“. Darin ist unter Ziffer 1 Abs. 4 Folgendes geregelt:

„Der Mandant ist ausdrücklich darüber informiert und damit einverstanden, dass der Stundensatz für den Aufwand des Maklers, je angefangene Stunde, 100 € (ohne MwSt.) beträgt und ihm als Vergütung des Maklers in Rechnung gestellt wird.“

Die Kl. wurde nach dem Gespräch vom 14. Januar 2014 tätig, woraufhin Ende Juni/Anfang Juli 2014 ein Vertrag mit der A. Rechtsschutzversicherung AG abschlussreif war. In der „Deckungsnote Rechtsschutz“ der A. Rechtsschutzversicherung AG, die der Bekl. zur Überprüfung der Angaben und zur Unterschrift vorgelegt wurde, ist unter Beruf „Restaurateurin“ eingetragen; die Bekl. unterschrieb das Formular mit Datum vom 4. Juli 2014. In einer von der Bekl. am 9. Juli 2014 unterschriebenen Beratungsdokumentation über ihre Beratungsgespräche mit der Kl. wurde als Berufsstatus der Bekl. „Selbständig“ eingetragen. Die Bekl. schloss Anfang Juli 2014 mit der A. Rechtsschutzversicherung AG einen Versicherungsvertrag über eine Privatrechtsschutzversicherung.

Mit Schreiben vom 25. August 2015 erklärte die Kl. die Kündigung des Mandats mit sofortiger Wirkung und wies nachfolgend auf „unsere Vergütungsvereinbarung“ hin. Mit Schreiben vom selben Tag rechnete sie der Bekl. gegenüber eine Vergütung von 370,56 € ab und fügte dieser eine Tätigkeitsaufstellung bei, aus der sich ein Stundenaufwand von 12 Stunden zu je 100 € netto ergibt, wovon der Bekl. jedoch insgesamt acht Stunden mit dem Zusatz „Entgegenkommend - unter Vorbehalt“ gutgeschrieben wurden.

Nachdem die Bekl. darauf keine Zahlung leistete, rechnete die Kl. dieser gegenüber eine Vergütung von insgesamt 1.170,56 € ab und verwies dabei darauf, das Entgegenkommen wegen der fehlenden Zahlung nicht aufrecht zu erhalten. Die Bekl. zahlte auch auf diese Rechnung nicht und erklärte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 vorsorglich die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung.

Die Kl. behauptet, dass die Bekl. die Kl. zunächst nicht mit dem Ziel des Abschlusses einer bloßen Privatrechtsschutzversicherung aufgesucht habe; vielmehr habe sie sich erst angesichts des Kostenunterschiedes zu einem Rechtsschutz für Gewerbetreibende dafür entschieden. Die Bekl. sei, so die Ansicht der Kl., zur Zahlung der von der Kl. geforderten Vergütung verpflichtet, weil schon bei dem Gespräch am 14. Januar 2014 ein mündlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Der von der Bekl. nachträglich und ohne Einverständnis der Kl. auf das Formular über die Mandatserteilung gesetzte Zusatz über den Verzicht der Kl. auf eine Vergütung entfalte daher keine Wirkung, zeige aber, dass der Bekl. die grundsätzliche Vergütungsverpflichtung bekannt gewesen sei. Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 sei auch wirksam, insbesondere könne die Bekl. sich nicht auf die Unwirksamkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil die entsprechenden Regelungen jedenfalls nicht gegenüber Unternehmern gelten würden. Die Bekl. habe den Vertrag mit der Kl. jedoch als Unternehmerin geschlossen, wie sich auch aus ihrer Berufsangabe in den verschiedenen Formularen ergebe. Dabei sei es unerheblich, in welcher Eigenschaft die Bekl. die Leistungen der Kl. habe in Anspruch nehmen wollen; jedenfalls treffe sie angesichts ihres Status als Unternehmerin die Beweislast dafür, dass der Vertragsschluss lediglich ihren privaten Bereich betroffen habe. Die Tätigkeit der Kl. verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, da sie Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zur rechtlichen Beratung von Kunden, die nicht Verbraucher seien, gegen Entgelt sei.

Die Bekl. behauptet, dass sie sich zur Vermittlung einer privaten Rechtsschutzversicherung zu günstigen Bedingungen an die Kl. gewandt habe. Dementsprechend sei der von der Bekl. maximal vorgesehene Versicherungsbeitrag mit 190 € jährlich vermerkt worden. Die Vergütungsvereinbarung habe sie erst auf Drängen der Kl. zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag mit der A. Rechtsschutzversicherung schon vor dem Abschluss gestanden habe, unterschrieben, habe aber durch den Zusatz über den Vergütungsverzicht auf dem von der Kl. vorgelegten weiteren Formular deutlich gemacht, dass der Kl. kein Honoraranspruch zustehen solle, und habe beide Formulare gleichzeitig der Kl. zur Kenntnis gegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.170 € gegen die Bekl.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst einmal nicht aus den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine vergütungspflichtige Vermittlung eines Rechtsschutzversicherungsvertrages zustande gekommen ist.

Ein solcher Vertrag ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Kl. in ihrem Schriftsatz vom 2. März 2016, dass schon am 14. Januar 2014 bei dem ersten Beratungsgespräch eine diesbezügliche mündliche Vereinbarung geschlossen worden sei. Selbst wenn, was naheliegend ist, von einer Beauftragung der Kl. durch die Bekl. am 14. Januar 2014 ausgegangen wird, lässt sich aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere auch der Kl., eine Einigung über eine Entgeltpflicht nicht feststellen. Die Kl. trägt in keiner Weise vor, welche Vereinbarungen am 14. Januar 2014 über eine etwaige Vergütung der Kl. getroffen worden sein sollen. Es kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich eine konkludente Einigung zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Vergütungspflichtigkeit ihrer Tätigkeit für den Mandanten nämlich nicht zu unterstellen. Vielmehr ist es üblicherweise so, dass ein von einem Verbraucher aufgesuchter Versicherungsmakler von dem Kunden bei Vermittlung eines Versicherungsvertrages keine Vergütung erhält, sondern lediglich von der Versicherung in Form einer Provisionszahlung, die sich zudem bei Fortbestand des Versicherungsvertrages über die ursprüngliche Versicherungsperiode hinaus erhöht, vergütet wird.

Die Tätigkeit der Kl. erfolgte jedoch für die Bekl. in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin. Zu Recht verweist die Kl. auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. September 2009, VIII ZR 7/09), wonach auch ein Unternehmer Verträge abschließen kann, die seinem privaten Bereich zuzuordnen sind, bei denen er also als Verbraucher handelt. Die vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aufgezeigten Darlegungs- und Beweislastregeln wendet die Kl. jedoch auf den vorliegenden Fall unzutreffend an. Nach den objektiven Umständen ergibt sich nämlich für das erkennende Gericht, dass der hier erfolgte Vertragsschluss dem privaten Bereich der Bekl. zuzuordnen ist. Dabei sei zunächst einmal auf die von der Kl. angeführte mehrfache Aufnahme des Berufes oder Berufsstatus der Bekl. als Selbständige, Restaurateurin oder auch selbständige Restaurateurin in verschiedenen Formularen eingegangen. Daraus ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für die vertragliche Ausrichtung. Wird in solchen Formularen, z. B. zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses, wie üblich nach dem Beruf oder Berufsstatus gefragt, so bleibt der Bekl. nichts anderes übrig, als die gerade erwähnten Angaben zu machen. Daraus ergibt sich aber nicht, in welcher Eigenschaft sie den jeweiligen Vertrag abschließt. Beispielhaft sei angeführt, dass die vorliegend entscheidende Richterin beim Kauf eines Pkw auch nach dem Beruf gefragt wurde, ohne dass der nachfolgende Kaufvertrag von ihr in ihrer Eigenschaft „als Richterin“ getätigt worden wäre. Die damit hier gegebenen objektiven Anhaltspunkte sprechen aber eben für eine Beauftragung der Kl. durch die Bekl. als Verbraucherin. Das ergibt sich schon aus der von der Bekl. angegebenen und von der Kl. dokumentierten maximalen Jahresprämie. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bekl. davon ausgegangen wäre, dass diese Maximalprämie für den Abschluss einer Unternehmer-Rechtsschutzversicherung ausreichen würde. Selbst einem Verbraucher dürfte bewusst sein, dass eine solche Jahresprämie im unternehmerischen Bereich nicht ausreichend ist; der Bekl., die ja (auch) Unternehmerin ist, dürfte dies erst recht klar gewesen sein. Entscheidender objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Bekl. die Tätigkeit der Kl. von vornherein als Verbraucherin in Anspruch genommen hat, ist aber, dass die Bekl. letztlich unstreitig eine Privat-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Die Argumentation der Kl. im Schriftsatz vom 2. März 2016, die Bekl. habe von ihrer ursprünglichen Absicht, eine Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende abschließen wollen, erst Abstand genommen, als ihr die Höhe der dafür erforderlichen Prämie bewusst geworden sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Wenn nämlich ein selbständig Tätiger zu der Überzeugung gelangt, eine Rechtsschutzversicherung für sein Gewerbe zu benötigen, und sucht er dazu einen Versicherungsmakler auf, dann entscheidet er sich nicht nach der Erkenntnis, dass diese Versicherung ihm doch zu teuer ist, für eine günstigere Privat-Rechtsschutzversicherung, sondern nimmt allenfalls von seinem Plan komplett Abstand. Eine Privat-Rechtsschutzversicherung würde ihm nämlich in dem Bereich, für den er einen Rechtsschutzbedarf erkannt hatte, nichts nützen, so dass es nicht plausibel ist, weshalb er dann den Privat-Rechtsschutz wählen sollte, der ja immerhin auch Kosten verursacht. Zusammengefasst sind die Anwendungsbereiche zwischen gewerblichem Rechtsschutz und privatem Rechtsschutz so unterschiedlich,

rde ihm nämlich in dem Bereich, für den er einen Rechtsschutzbedarf erkannt hatte, nichts nützen, so dass es nicht plausibel ist, weshalb er dann den Privat-Rechtsschutz wählen sollte, der ja immerhin auch Kosten verursacht. Zusammengefasst sind die Anwendungsbereiche zwischen gewerblichem Rechtsschutz und privatem Rechtsschutz so unterschiedlich, das ein Umentscheiden des Kunden nicht nachvollziehbar ist. Ohne diesbezügliche Erläuterungen, die von Seiten der Kl. ebenso wie zu den angeblich am 14. Januar 2014 getroffenen mündlichen Vereinbarungen nicht erfolgt sind, spricht daher der objektive Verlauf dafür, dass die Bekl. die Kl. als Verbraucherin zur Vermittlung einer privaten Rechtsschutzversicherung aufgesucht hat. Mangels der Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher für den hier maßgeblichen Sachverhalt von der Verbrauchereigenschaft der Bekl. auszugehen.

Auf die von der Kl. herangezogene Vergütungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 kann diese ihren geltend gemachten Anspruch jedoch nicht stützen, weil diese Vereinbarung aus verschiedenen Gesichtspunkten keine Wirkung entfaltet.

So ist zunächst einmal auf das Formular mit der Überschrift „Mandat/Auftrag/Gespräch vom 14.1.2014“ abzustellen, das die Bekl. offenbar am 16. Juni 2014 unterschrieben hat, und das sie mit Datum vom 3. Juli 2014 mit dem Zusatz des Vergütungsverzichts durch die Kl. versehen hat. Die Kl. kann sich nicht darauf berufen, dass dieser Zusatz nicht wirksam geworden wäre, weil es sich um eine einseitige Änderung durch die Bekl. handele. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Bekl. dieses Formular der Kl. gleichzeitig mit der Vergütungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich aber eindeutig, dass die Bekl. - nachdem vorher, wie oben erörtert, eine Entgeltpflichtigkeit der Leistungen der Kl. nicht vereinbart worden war - eine Vereinbarung über eine Pflicht ihrerseits, die klägerischen Leistungen zu vergüten, nicht abschließen wollte. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist daher, da die Bekl. damit das in der Vorlage der Vergütungsvereinbarung durch die Kl. an die Bekl. liegende entsprechende Angebot der Kl. nicht angenommen hat, nicht zustande gekommen.

Unabhängig von dem Zusatz der Bekl. auf dem Auftragsformular wäre eine Vergütungsverpflichtung aber auch nicht durch die Unterschrift der Bekl. auf der „Vereinbarung zur Vergütung des Maklers“ vom 3. Juli 2014 zustande gekommen. Diese Vereinbarung ist nämlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dabei sei zunächst angemerkt, dass § 307 Abs. 1 BGB hier zur Anwendung kommen kann, weil die Bekl. den hier streitgegenständlichen Auftrag an die Kl. als Verbraucherin erteilt hat. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Diese Vereinbarung ist mit der hier maßgeblichen Regelung in Ziffer 1 Abs. 4 darüber hinaus auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, weil es insofern nicht um eine Leistungsbeschreibung bzw. (unmittelbare) Preisvereinbarung geht, sondern um die in der Regelung enthaltene Preisnebenabrede. Die Regelung, wonach der Makler den vereinbarten Stundensatz von 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer je angefangener Stunde erhalten soll, wirkt sich nämlich mittelbar auf den Preis aus. Sie regelt nicht den Preis an sich, der eben 100 € (je angefangener Stunde) betragen soll, hat aber insofern Einfluss auf den Preis, als sich die Vergütung deutlich nach oben bewegen kann, wenn der Makler verschiedene Einzeltätigkeiten ausführt, die gegebenenfalls jeweils zeitlich nur einen geringen Anteil einer Stunde ausmachen. Saldiert kann dies bedeuten, dass der Makler bei verschiedenen Einzeltätigkeiten mit einem Zeitaufwand von beispielsweise jeweils fünf Minuten für einen Gesamtzeitaufwand von einer Stunde die Vergütung für zwölf (angefangene) Stunden ansetzen kann. Damit ist die Regelung jedoch unklar i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders, hier also die Bekl., auch unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Verwenders eben die aufgezeigte Folge der unter Umständen erheblichen Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung den Vertragspartner des Maklers unangemessen, weil sie wie im vorliegenden Fall zu einer Maklervergütung führen kann, die völlig außer Verhältnis zu dem vom Kunden angestrebten Versicherungsbeitrag und damit auch der Leistung des Maklers steht. So ist die von der Kl. geltend gemachte Vergütung hier höher als die von der Bekl. in der von der Kl. selbst dokumentierten Beratung angegebene Maximalversicherungsprämie für sechs Jahre. Dass eine Maklervergütung von einer derartigen Höhe für einen Kunden, der sich u. a. mit der Maßgabe einer bestimmten Maximalprämienhöhe an einen Versicherungsmakler wendet, nicht angemessen ist und sich für ihn auch in keiner Weise in der Leistung des Maklers niederschlägt, der ihm durch die Suche nach der Versicherung allenfalls einen Bruchteil des Kostenaufwandes, den er selbst verursacht, einspart, ist offensichtlich.

Zusammengefasst ergibt sich damit aber, dass die Kl. sich unabhängig vom fehlenden Zustandekommen einer Vereinbarung über eine für die Bekl. entgeltliche Maklertätigkeit ohnehin nicht auf die „Vereinbarung zur Vergütung des Maklers“ berufen könnte.

Auf die Frage, ob die Vereinbarung einer entgeltlichen Maklertätigkeit im Verhältnis zur Bekl. auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde, kam es daher nicht mehr an. Außerdem greift vor dem Hintergrund der voranstehenden rechtlichen Bewertung auch die vorsorglich erklärte Anfechtung nicht.

Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung von 1.170 € (oder eines Teilbetrags davon) ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 652, 653 BGB. § 653 Abs. 1 BGB kommt vorliegend insofern nicht zur Anwendung, als für die der Kl. übertragene Leistung nach den Umständen eben gerade keine Vergütung des Kunden, hier der Bekl., zu erwarten ist. Auch insofern kann an die bereits erfolgten Ausführungen angeknüpft werden. Der Privatkunde - und ein solcher war die Bekl. hier eben - muss eine Vergütungspflichtigkeit der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers für ihn, den Kunden, nicht erwarten, weil dieser üblicherweise seine Vergütung in Form von Provisionen von der Versicherung erhält. Sofern die Kl. unter Verweis auf die von ihr in Abzug gebrachten 29,44 € netto an Provision zum Ausdruck bringen wollte, dass diese der Höhe nach nicht ausreichend sei, um ihren Aufwand zu entlohnen, handelt es sich um die allein in die Sphäre der Kl. fallende Prob­lematik der Provisionsvereinbarung mit der Versicherung. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass sich die Vergütung für den Makler erfahrungsgemäß nicht in dieser Erstprovision erschöpft. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Insgesamt besteht daher weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch der Kl. gegenüber der Bekl.

Dabei sei abschließend erwähnt, dass zum einen der Vortrag der Bekl. in deren Schriftsatz vom 15. Februar 2016 nicht als verspätet zurückzuweisen war, weil die Bekl. mit diesem Schriftsatz keine ihr gesetzte Frist versäumt hat. Schon die Verspätungsrüge ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die Bekl. hat mit dem Schriftsatz vom 15. Februar 2016 auf den eigenen klägerischen Schriftsatz vom 15. Februar 2016 Stellung genommen. Schneller als noch am selben Tag kann eine Stellungnahme nicht erfolgen. Auch inhaltlich war der Vortrag der Bekl. im Schriftsatz vom 15. Februar 2016 nicht verspätet, weil die gegenüber der Klageerwiderung erneuten Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft der Bekl. erst durch den klägerischen Schriftsatz vom 15. Februar 2016 veranlasst waren. Zum anderen musste den Parteien keine Erklärungsfrist auf die nach dem Termin eingegangenen nachgelassenen gegnerischen Schriftsätze vom 29. Februar 2016 bzw. 2. März 2016 gewährt werden, weil diese Schriftsätze, wie die vorstehenden Erörterungen zeigen, keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielten.

Die Klage war daher - mangels Hauptanspruchs auch hinsichtlich des auf Verzug gestützten Zinsanspruchs - in vollem Umfang abzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers gegenüber Verbrauchern entsteht üblicherweise nicht, da Leistungen des Maklers von den Versicherungsunternehmen vergütet werden. Darüber hinaus geschlossene gesonderte Vergütungsvereinbarungen eines Versicherungsmaklers mit seinem Kunden, der Verbraucher ist, unterliegen den strengen Inhaltskontrollen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Versicherungsmaklerin (Klägerin) machte ihren Provisionsanspruch für die Vermittlung einer Privatrechtsschutzversicherung gegenüber ihrer Kundin geltend. Die Beklagte gab im Erstgespräch an, dass sie eine Rechtsschutzversicherung mit einem Maximalbetrag in Höhe von 190 € suche. Außerdem gab sie sowohl in den Gesprächen als auch in der Beratungsdokumentation an, dass sie „selbständige Restaurateurin“ sei.

Im Antragsformular wurde gut ein halbes Jahr später durch die Beklagte handschriftlich eingefügt, dass „der Makler für die Vermittlung der Rechtsschutzversicherung auf eine Vergütung durch den Mandanten verzichtet“. Gleichzeitig unterschrieb die Beklagte jedoch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit der Maklerin, in der geregelt war, dass „der Stundensatz für den Aufwand des Maklers, je angefangene Stunde, 100 € netto beträgt und dem Mandanten als Vergütung des Maklers in Rechnung gestellt wird“.

Nachdem die Beklagte die private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, kündigte sie die Vergütungsvereinbarung mit der Maklerin. Diese machte zunächst aus Kulanz eine Aufwandsentschädigung bei zwölf Stunden zu je 100 € lediglich in Höhe von 370,56 €, später jedoch, nachdem die Beklagte diesen Betrag nicht zahlen wollte, einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.170,56 € geltend. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass schon ein provisionspflichtiger Maklervertrag konkludent beim Erstgespräch zustande gekommen und der Zusatz zum Verzicht über die Maklerprovision ohne ihr Einverständnis erfolgt und durch die Beklagte eingefügt worden sei und daher keine Wirkung entfalten könne.

Außerdem sei die separat geschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam, da sich die Kundin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin nicht auf die Unwirksamkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht wies die Klage der Maklerin ab.

Eine konkludente Einigung über eine Vergütungspflichtigkeit sei nicht zustande gekommen, da Provisionszahlungen üblicherweise durch die Versicherungsunternehmen und nicht durch den Maklerkunden geleistet werden. Aus selbigem Grund komme auch kein Zahlungsanspruch aus §§ 652, 653 BGB („Mäklerlohn“) in Betracht, da eben keine übliche Mäklervergütung vom Maklerkunden verlangt werden könne.

Darüber hinaus sei die Beklagte als Verbraucherin einzustufen, auch wenn sie angab, dass sie selbständige Restaurateurin sei. Das Gericht folgt damit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, NJW 2009, 3780-3781), wonach auch ein Unternehmer Verträge abschließen kann, die seinem privaten Bereich zuzuordnen sind, bei denen er also als Verbraucher handelt.

Dass dies der Fall war, belege letztendlich der Umstand, dass die Beklagte eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe und keine Unternehmer-Rechtsschutzversicherung, für die eine wesentlich höhere Jahresprämie hätte gezahlt werden müssen.

Die Beklagte konnte auch keine Zahlung aus der gesonderten Vergütungsvereinbarung über den Stundensatz von 100 € netto (pro angefangene Stunde) herleiten, da diese Regelung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die streitgegenständliche Klausel sei unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteilige den Vertragspartner des Verwenders, also die Beklagte, unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Unklarheit ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende einer Maklertätigkeit nicht nur eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden entstehen können, die jeweils den vollen Stundensatz von 100 € netto auslösen. Darüber hinaus sei eine Maklervergütung in dieser Höhe bei einer Maximalversicherungsprämienhöhe von 190 € jährlich nicht angemessen und würde sich auch in keiner Weise in der Leistung des Maklers niederschlagen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des AG Charlottenburg behandelt zwei wesentliche Problemschwerpunkte: Zum einen sollte der Makler herausfinden, ob ihn sein Kunde in seiner Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer aufsucht. Dadurch entscheidet sich oftmals die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen. Zum anderen zeigt das Urteil, dass etwaige Provisionszahlungen üblicherweise immer von den Versicherungen zu zahlen sind und nicht von dem Verbraucher.