Provisionsanspruch
WoVermittG §§ 2; WEG §§ 8, 27
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Provisionsanspruch; WEG-Verwalter; Verwalter; Wohnungsvermittlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gebäudesanierung durch eine Bauherrengemeinschaft und der Veräußerung der durch Umwandlung entstandenen Sondereigentumsrechte Maklerdienste erbracht hat und in der Teilungserklärung zum Verwalter bestellt worden ist, kann einen Provisionsanspruch aus Wohnungsvermittlung in der Wohnungseigentumsanlage gegenüber dem Wohnungsmieter nicht geltend machen. (Ergänzung zum Urteil der Kammer in WM 1998, 363).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer hält auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer im Urteil v. 3.5.1998 (WM 1998, 363) geäußerten Rechtsauffassung fest, daß dem Verwalter des Gemeinschaftseigentums (WEG-Verwalter) ein Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden aus der Vermittlung einer Wohnung in der Wohnanlage nicht zusteht (so auch LG Lüneburg WM 1997, 182 und 182 f.; LG Bonn WM 1996, 148; LG München I WM 1996, 548; AG Lüdenscheid WM 1996, 428; anderer Ansicht: LG Hildesheim, Urt. v. 22.11.1990 - 1 S 117/90; LG Hamburg, Urt. v. 23.2.1996 - 317 S 321/95; LG Stade WM 1997, 53; LG Köln WM 1997, 183; LG Heidelberg NJW-RR 1997, 775; LG Hannover, Urt. v. 8.9.1997 - 20 S 20/97 [= WM 1997, 688]; LG Osnabrück, Urt. v. 19.9. 1997 - 12 S 232/97 [= WM 1998, 295]; LG Magdeburg, Urt. v. 18.9.1998 - 1 S 293/98). Auf die Entscheidungsgründe im Urteil der Kammer v. 3.5.1998 wird vollinhaltlich verwiesen.
In Abgrenzung zum dort entschiedenen Fall, der einen anderen Mieter der gleichen Wohnanlage betraf, hat die Bekl. im vorliegenden Rechtsstreit ihre Maklerleistung erbracht, bevor mit der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage der Verwaltervertrag abgeschlossen und die Aufgaben eines WEG-Verwalters aufgenommen wurden. Allerdings hat die Bekl. Maklerdienste erbracht, als der ursprüngliche Eigentümer des damals sanierungsbedürftigen Hauses das Haus an eine Bauherrengemeinschaft veräußerte, und weitere Maklerdienste erbracht, als die Bauherrengemeinschaft die einzelnen Wohnungen als zu bildendes Sondereigentum an einzelne Wohnungseigentümer veräußerte. Die Bekl. war zudem durch Teilungserklärung v. 15.5.1996, mithin vor Erbringung der hier streitgegenständlichen Vermittlungsleistung, durch Teilungserklärung zum Verwalter bestellt.
In Ergänzung zum Urteil v. 3.5.1998 ist die Kammer der Auffassung, daß auch in solch gelagerten Fällen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermittG der wirksamen Entstehung von Provisionsansprüchen entgegensteht und somit ein Bereicherungsanspruch nach § 5 Abs. 1 WoVermittG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB begründet ist. Zwar bindet sich ein WEG Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht schon durch deren Bestellung, sondern erst mit Abschluß des Verwaltervertrages, ein Provisionsanspruch ist dessen ungeachtet zu versagen. Denn das nach Auffassung der Kammer ausschlaggebende Näheverhältnis des WEG Verwalters zum Vermieter ist auch in den Fällen vorliegender Konstellation gegeben. Die Bekl. wußte um ihre Bestellung als WEG-Verwalter für die Dauer von fünf Jahren und konnte bei Erbringung der Vermittlungsleistungen gegenüber den Kl. davon ausgehen, daß ihre Anstellung im Zusammenhang mit der anstehenden Bezugsfertigkeit der renovierten und modernisierten Wohnanlage erfolgen wird. Der potentielle Interessenkonflikt war bereits in einem solch hohen Maße begründet, daß es gerechtfertigt erscheint, die Provisionsabrede mit den Kl. als unwirksam anzusehen.