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Provision

LG Lüneburg1 S 200/9623.01.1997WuM 1997, 182

WoVermittG § 2; WEG §§ 27, 28; BGB § 652

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Provision; Maklerprovision; Verwalter; Wohnungseigentumsverwalter; Wohnungseigentumsanlage; Vermittlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage steht im Lager des Vermieters und hat deshalb keinen Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung eines Mietvertrages über eine Wohnung in dieser Anlage gegen den Mieter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat den Bekl. verurteilt, eine vom Kl. erhaltene Maklercourtage als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen, weil ihm, dem Bekl., ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung der Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht zustehe. Diese Entscheidung trifft zu. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Nur ergänzend und im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist auszuführen:

Die Kammer bleibt bei ihrer Meinung, die sie den Parteien mit dem Urteil v. 6.4.1995 (1 S 288/94 [= WM 1997, 182 f.]) eröffnet hat. Sie ist durch die Urteile des LG Bonn (WM 1996, 148) und des LG München I (WM 1996, 548) bestätigt worden. Gerade nach der von Reuter vertretenen "Lagertheorie" (Staudinger/Reuter, 13. Aufl., §§ 652, 653 Rn. 143) ist eine eigenständige Maklertätigkeit für den künftigen Mieter in Fällen der vorliegenden Art zu verneinen; denn der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage steht im Lager des Vermieters, auch wenn ihm die Verwaltung des Sondereigentums nicht mitübertragen worden ist. Die Aufgaben eines WEG-Verwalters sind so eng mit der zu vermietenden Wohnung verknüpft, daß sie letztlich auch das Sondereigentum betreffen. Das LG Bonn (a. a. O.) führt dazu - wie auch schon die Kammer in ihrer o. a. Entscheidung - an, daß wesentliche Bauteile, etwa das Außenmauerwerk, mit dem Sondereigentum untrennbar verknüpft sind, gleichwohl aber im Gemeinschaftseigentum stehen. Das führt zum Beispiel bei etwa auftretender Feuchtigkeit am Außenmauerwerk dazu, daß sich die Tätigkeit des WEG-Verwalters zur Beseitigung dieses Mangels auch auf das Sondereigentum bezieht. In seiner zustimmenden Anmerkung (WM 1996, 148 f.) führt Windisch ferner an, daß im Gemeinschaftseigentum stehende Räumlichkeiten (Waschküche, Fahrradkeller, Treppenhaus, Zugänge) zur Mietwohnung gehören. Er weist zudem zutreffend darauf hin, daß aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischem Zweck für die gegenteilige Ansicht nichts hergeleitet werden kann. Letztlich hat die Kammer auch darauf abgestellt, daß die dem WEG-Verwalter obliegende Bewirtschaftung gemäß § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Rechnungslegung) in vielfältiger Weise die Mietwohnung unmittelbar betrifft. Regelmäßig werden die Berechnungen des WEG-Verwalters über die Neben- und Betriebskosten der Wohnung (Heizung, Wasser, Abwasser, Versicherung, Hausmeister etc.) an den Mieter einfach "weitergegeben". Dem Wohnungseigentümer und Vermieter steht insoweit regelmäßig anderes Zahlenwerk für die Berechnung dieser Kosten nicht zur Verfügung.

Diesen Argumenten hat sich das LG Hamburg in der dem Bekl. vorgelegten Entscheidung verschlossen. Es hat darin den Zusammenhang zwischen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und der Eigentumswohnung nicht erkannt. Richtig ist zwar, daß die Veranlassung von Reparaturen in den genannten Beispielen (defektes Fenster, defektes Heizungsthermostatventil, Wasserrohrbruch) zum Aufgabenbereich des Verwalters gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG gehört. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß sich der WEG-Verwalter bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben mit Mängeln der Mietwohnung unmittelbar befaßt.