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Provision

LG Hamburg302 S 80/9612.12.1996WuM 1997, 184

WoVermittG §§ 2, 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Provision; Makler; Verwalter; Wohnungseigentumsverwalter; Wohnungseigentumsanlage; Vermittlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Makler, der vor Beginn der Mietzeit bereits eine Offerte des Vermieters zur Verwaltung der Wohnung erhält, fällt unter den Geltungsbereich der §§ 2, 5 WoVermittG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Einwendungen des Bekl. gegen das angefochtene Urteil sind aus den überzeugenden, nachvollziehbaren sowie sorgfältig abgefaßten und von zutreffenden Tatsachenwürdigungen getragenen und ausgehenden Gründen nicht durchgreifend.

Die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs des Kl. aus §§ 812 BGB i. V. m. §§ 2, 5 WoVermittG sind mit dem Vorderrichter, auf dessen Ausführungen erneut verwiesen wird, zweifelsfrei gegeben.

Ein Makler, der vor Beginn der Mietzeit bereits eine Offerte des Vermieters zur Verwaltung erhält, fällt unter den Geltungsbereich der §§ 2, 5 WoVermittG. Andernfalls könnte aus den Gründen der Kammerhinweise im Termin am 7.11.1996 durch Umgehungsmanipulationen zwischen Vermieter und Makler der Schutzbereich der §§ 2, 5 WoVermittG jedenfalls dann ausgehebelt werden, wenn die im Mietvertrag, wie unstreitig hier, bereits als Maklerin bezeichnete Firma in Wirklichkeit auch nur eine Grundstücksverwaltungsfirma ist.

Die Voraussetzungen einer nachträglichen Beauftragung des Bekl. als Wohnungsverwalters nach Beendigung des Maklerauftrages durch den Kl. sind folglich nicht gegeben, so daß das Urteil des LG Hamburg v. 5.6.1985 - 18 S 240/84 - irrelevant ist. Denn unstreitig ist der Bekl. vor Beginn der Mietzeit des Kl., die gemäß § 2 des Mietvertrages erst am 1.1.1994 beginnen sollte, bereits ausweislich des Schreibens des Bekl. v. 1.12.1993 mit der Verwaltertätigkeit beauftragt worden. Da die erfolgreiche Maklertätigkeit letztlich erst mit dem erfolgreichen Mietbeginn beendet worden ist, liegt eine zeitliche Überschneidung zwischen Maklertätigkeit und Verwaltertätigkeit im Sinne der §§ 2, 5 WoVermittG vor. Irrelevant ist, daß der Verwaltervertrag offenbar erst später, möglicherweise erst nach dem Mietbeginn schriftlich bestätigt worden ist. Jedenfalls stellt der enge zeitliche Kontext zwischen Maklertätigkeit und Verwaltertätigkeit nach der Rechtsauffassung der Kammer ein unwiderlegliches Indiz für die Umgehung der Tatbestände der §§ 2, 5 WoVermittG dar, so daß der weitere unter Beweis gestellte Sachverhalt des Bekl. als wahr unterstellt werden kann, weil er rechtlich nicht relevant ist.