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Provision

AG Düsseldorf57 C 11 358/9816.10.1998WuM 1998, 731

WoVermittG § 2; BGB §§ 535, 564, 814

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Provision; Mitwohnzentrale; Vertragsverlängerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mitwohnzentrale hat keinen Anspruch auf Provision, wenn die Parteien des vermittelten Mietvertrages dessen Dauer verlängern.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. bekam auf ihre Suche nach einem möblierten Zimmer für den Zeitraum November 1997 bis mindestens Januar 1998 bzw. maximal Juni 1998 von der Mitwohnzentrale ein Zimmer für den Zeitraum November bis Januar 1998 vermittelt. Anhand der gestaffelten Provisionstabelle wurde eine Provision von 55 % einer Monatsmiete berechnet.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam die Kl. mit ihren Vermietern überein, das Mietverhältnis bis Ende Juni 1998 zu verlängern. Als die Mitwohnzentrale davon erfuhr, erstellte sie entsprechend ihrer Provisionsstaffel eine neue Rechnung in Höhe von 120 % einer Monatsmiete. Der nach Abzug des gezahlten Betrags verbleibende Restbetrag wurde von der Kl. gezahlt. Der später geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist nach § 812 BGB verpflichtet, der Kl. die auf Grund der Verlängerungsrechnung v. 4.2.1998 gezahlten 336,37 DM zu erstatten.

Der Bekl. stand für die Verlängerung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Provision zu. Die Kl. war nach § 2 WoVermittG zur Zahlung eines Entgeltes an die Bekl. nicht verpflichtet, weil durch den von der Bekl. für provisionspflichtig gehaltenen Mietvertrag lediglich das bereits bestehende Mietverhältnis verlängert worden ist.

Dem Anspruch der Kl. steht nicht § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Zahlung die Rechtslage kannte. Die Bekl. muß darlegen und beweisen, daß die Kl. die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat. Dies läßt sich dem Vorbringen der Bekl. nicht entnehmen.