Protokollberichtigungsanspruch
KG24 W 3239/8820.03.1989GE 1989, 627
WEG §§ 24, Abs. 6, 21 Abs. 4; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung nur dann zu, wenn er durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärung falsch protokolliert worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
(Von der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe wird abgesehen.)