Prospekthaftung
BGB §§ 280 ff., 328
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Prospekthaftung; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Prospektmangel kann darin liegen, daß der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, daß seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt.
2. Eine Haftung der mit der Erstellung des Prospekthaftungsgutachtens Betrauten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist möglich, wenn sich der Anleger das Prospekthaftungsgutachten hat aushändigen lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in bezug auf die Bekl. zu 2 nicht vor.
2 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, daß der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, daß seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f. Rn. 13 f.; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f. Rn. 14 f.). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Bekl. zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, daß seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f.).
3 2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Bekl. zu 2 nicht in Betracht. Der Kl., der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Bekl. zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, sein Steuerberater habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kl. - habe auf die im Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, daß der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluß Einfluß genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, daß das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern daß dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, daß "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht.
(...)