Prospekt
BGB § 276 a. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Prospekt; Verkaufsprospekt; Prospektmängel; Prospekthaftung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Haftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters für fehlerhafte Angaben in einem Prospekt, der zum Vertrieb einer Immobilienanlage herausgegeben wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. verlangt Schadensersatz. Er möchte das als Vermögensanlage erworbene Teil- und Sondereigentum an einem Hotel und einem darin gelegenen Hotelzimmer rückübertragen und seine in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen erstattet erhalten. Er wirft den beiden Bekl. falsche Angaben im Verkaufsprospekt vor. 2 Der Kl. hat das Objekt von der Bekl. zu 1 erworben. Nahezu Alleingesellschafterin der Bekl. zu 1 war die S. GmbH & Co. KG (künftig: S. I), die die Baubetreuerin war. Deren Mehrheitsgesellschafter war mit einer Beteiligung von 76,75 % der Bekl. zu 2. Dieser war zugleich Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Die S. I hat den Erwerbsvertrag mit dem Kl. für die Bekl. zu 1 als deren Vertreterin abgeschlossen und ist sämtlichen vertraglichen Pflichten der Bekl. zu 1 gegenüber dem Kl. als Gesamtschuldnerin beigetreten. 3 Mit dem Erwerbsvertrag verknüpft ist eine Reihe weiterer Verträge des Kl. mit jeweils unterschiedlichen Gesellschaften der S.-Gruppe. Zwei dieser Verträge betreffen die Hausverwaltung und die Bewirtschaftung des Hotels durch Vermietung an einen Hotelbetreiber. Mit der V. GmbH hat der Kl. einen Finanzierungsvermittlungs- und Bearbeitungsvertrag geschlossen. An dieser Gesellschaft waren der Bekl. zu 2 zu 43,2 % und die S. I zu 51 % beteiligt. 4 Der Prospekt ist von der mit dem Vertrieb der Hotelzimmer befaßten V. GmbH herausgegeben worden. Er enthält unter anderem Angaben über die Vermietung des Hotels an einen im Hotelgewerbe erfahrenen Betreiber, über dessen Bonität sowie über verschiedene Bedingungen des Mietvertrages. Die Angaben haben sich als in wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend herausgestellt. 5 Das Landgericht hat der Zahlungsklage gegen beide Bekl. in beantragter Höhe Zug um Zug gegen Rückübereignung stattgegeben und die Verpflichtung der beiden Bekl. zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt.
6 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zu 1 unter Klarstellung des landgerichtlichen Tenors zum Zinsanspruch zurückgewiesen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. 7 Auf die Berufung des Bekl. zu 2 hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg.
I. 9 Das Berufungsgericht hält, wie die Revision nicht in Frage stellt, verschiedene Angaben in dem Prospekt für unzutreffend, zumindest irreführend, nimmt eine Kausalität zwischen den Prospektmängeln und der Entscheidung des Kl. an, die Immobilie zu erwerben, und hält die Voraussetzungen einer Verwirkung oder Verjährung für nicht gegeben. 10 Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Bekl. zu 2 gleichwohl dem Kl. keinen Schadensersatz, weil er im Gegensatz zur Bekl. zu 1 nicht Prospektverantwortlicher im Sinne der Prospekthaftungsregeln sei. 11 Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe der Bekl. zu 2 nicht hinter dem Anlagenobjekt als besonderen Einfluß ausübender Gesellschafter oder Mitverantwortlicher (Hintermann) gestanden. Es gebe keine verläßlichen Anhaltspunkte dafür, daß der Prospekt mit seinem Wissen in den Verkehr gelangt sei. Der Bekl. zu 2 habe bekundet, er habe sich jeweils nur mit der technischen Seite von Projekten befaßt, dagegen nicht mit der kaufmännischen Konzeption und dem Vertrieb. Allein mit der "beruflichen und gesellschafterlichen Stellung" im S.-Konzern lasse sich eine Haftung des Bekl. zu 2 als Hintermann nicht begründen. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Einflußnahme genüge nicht. Vielmehr setze eine Haftung einen im Einzelfall festzustellenden, konkreten Beitrag im Rahmen der Konzeptionierung und Vermarktung des Projektes voraus, der im Prospekt seinen Niederschlag gefunden habe, möge dieser Beitrag auch bloß in dem Wissen um die Verteilung des Prospektes zur Interessentenwerbung bestanden haben. II. 12 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bekl. zu 2 hat nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne für den Schaden des Kl. einzustehen. Er ist für die Angaben im Prospekt mit verantwortlich. 13 1. Der Bundesgerichtshof hat die für die Beteiligung an einer Publikums-KG entwickelten Grundsätze der Haftung für den Inhalt eines Verkaufsprospektes auf das Bauherrenmodell, auf Anlagemodelle, die am sogenannten "Hamburger Modell" orientiert sind, sowie auf das Bauträgermodell übertragen und weiterentwickelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213; Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121; jeweils m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03, BauR 2004, 330 = NZBau 2004, 98 = ZfBR 2004, 163). 14 Danach haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als sogenannter Hintermann unter anderem dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluß genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 26. September 1991 aaO). Ob ein Beteiligter als sogenannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflußnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGH, Urteil vom 7. September 2000 aaO). 15 2. Nach diesen Grundsätzen haftet
eteiligter als sogenannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflußnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGH, Urteil vom 7. September 2000 aaO). 15 2. Nach diesen Grundsätzen haftet auch der Bekl. zu 2 für die Fehler im Prospekt. Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der Sache abschließend zu entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. 16 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die von ihm festgestellten Umstände nicht vollständig in der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt. Eine rechtlich zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts kann nur zur Bejahung eines beherrschenden Einflusses des Bekl. zu 2 auch auf das hier in Rede stehende Projekt führen und läßt keine andere Beurteilung zu als die, daß der zur Bewerbung dieses Projekts erstellte Prospekt mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Bekl. zu 2 auch inhaltlich an der Prospektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein. 17 a) Der Bekl. zu 2 war vielfacher Gesellschafter im S.-Konzern. Seine Beteiligungen waren so gestaltet, daß jedenfalls die am Geschäft mit dem Kl. beteiligten Gesellschaften sich teils unmittelbar, teils mittelbar in seiner Hand befanden. Er konnte durch seine vielfach verschachtelte und herausragende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption des Verkaufsmodells bestimmen. 18 Der Bekl. zu 2 war nicht nur in der Konzernleitung tätig. Er war außerdem durch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen beherrschender Gesellschafter der V. GmbH, die für den Prospekt verantwortlich zeichnete. Er war zudem mit Projektplanungen befaßt. Des weiteren war er Gesellschafter-Geschäftsführer gerade in derjenigen Gesellschaft , die den Erwerbsvertrag mit dem Kl., wenn auch als Vertreterin der Bekl. zu 1, tatsächlich abgeschlossen und alle Vertragspflichten der Bekl. zu 1 gegenüber dem Kl. mit übernommen hat. Es ist ausgeschlossen, daß der Bekl. zu 2 als konzernbeherrschender Gesellschafter und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der den Vertragsschluß tätigenden Einzelgesellschaft keinen Einfluß auf die Konzeption des Hotelprojektes genommen hat, zumal er wie ein Alleingesellschafter ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwirklichung des Projektes hatte und die Gestaltung der Hotelzimmerkonstruktion von ihm mit erarbeitet wurde. 19 b) Aus der besonderen, auf seine Person konzentrierten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und vor allem seiner Stellung als Geschäftsführer ergibt sich ferner, daß der fehlerhafte Prospekt nicht anders als mit Kenntnis des Bekl. zu 2 in den Verkehr gebracht worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Bekl. zu 2 über Einzelheiten Bescheid wußte. Es genügt die Kenntnis des Gesamtkonzeptes sowie der Ausgabe des Prospektes an das interessierte Publikum. (...)