Propangas
BGB §§ 537, 538
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Propangas; Mangel; Fehler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Beheizen der Wohnung mit Propangas, das mit höheren Heizkosten im Vergleich zu Erdgas verbunden ist, stellt keinen Sachmangel der Mietwohnung dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Daß die von dem Kl. geltend gemachte Nebenkostenabrechnung rechnerisch richtig ist und die dort ausgewiesenen Flüssiggaslieferungen auch tatsächlich erfolgt sind, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig.
Die Bekl. können gegen die Verpflichtung zur Zahlung der abgerechneten Nebenkosten nicht einwenden, daß die Heizkosten aufgrund eines Mangels des gemieteten Hauses deutlich überhöht seien. Wenn dies zutreffen würde, könnte sich zwar hieraus zugunsten der Bekl. aus § 538 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch ergeben. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen steht jedoch fest, daß das vermietete Haus nicht mit einem Sachmangel behaftet war.
Der Sachverständige hat im einzelnen ausgeführt, daß das Haus im Jahre 1907 errichtet, 1925 umgebaut und 1982/1983 modernisiert worden ist. Der Sachverständige hat festgestellt, daß das Dach der Wärmeschutzverordnung von 1982 entspricht. Der Wandaufbau entspricht bezüglich des Wärmeschutzes ebenfalls der maßgeblichen DIN (DIN 4108 Teil III aus 1982). Auch die Thermografie hat ergeben, daß keine relevanten Heizwerte verlorengehen. Die scheinbar überhöhten Heizkosten ergeben sich vielmehr aufgrund des verwendeten Heizmaterials. In dem Haus wurde Propangas verwendet. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß die Kosten für die Beheizung einer Wohnung mit Propangas sich auf 2,82 DM pro qm pro Monat belaufen würden. Bei Erdgas beliefen sich diese hingegen nur auf 1 DM pro qm pro Monat. Diese Heizkosten wurden von dem Bekl. im Laufe der streitgegenständlichen Jahre 1992 bis 1997 auch in etwa erreicht, wobei es sowohl Unter- als auch Überschreitungen gab (von 1,09 DM pro qm bis 3,29 DM pro qm). Diese abweichenden Werte haben ihre Ursache in unterschiedlichem Heizverhalten.
Insgesamt steht daher fest, daß das Haus nicht mit einem Sachmangel im Sinne der §§ 537, 538 BGB behaftet. war, so daß Schadensersatzansprüche der Bekl. gegen den Kl. nicht in Betracht kommen.