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Privilegierter Kinderlärm von Kinderspielplätzen

OVG Rheinland-Pfalz8 A 10301/1224.10.2012GE 2013, 891

BImSchG § 22 Abs. 2 a; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1

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Schlagwörter zur Erschließung

Privilegierter Kinderlärm von Kinderspielplätzen; Kinderlaute; Geräusche von Spielgeräten; Seilbahn

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms in § 22 Abs. 1 a BImSchG erfasst sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche.

2. Die mit dem Betrieb einer Seilbahn verbundenen Geräusche entsprechen dem Regelfall einer Spielplatznutzung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., Eigentümerin eines in der Nachbarschaft eines Spielplatzes belegenen Grundstücks, wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf dem Kinderspielplatz.

Der Spielplatz ist durch Bebauungsplan festgesetzt und wurde 2010 angelegt. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Kl. verläuft. Die Kl. hat sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht. Im August 2011 hat sie Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern, weil durch die Benutzung der Seilbahn ein unzumutbarer Lärm verursacht werde. Die Seilbahn werde täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

Die Bekl. ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Kl. zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Kl. nach § 22 Abs. 1 a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kl. kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 [BVerwG 19.1.1989 - BVerwG 7 C 77.87] und Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Kl. wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Bekl. an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Kl. ausgehen.

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, aaO., [...], Rn. 18).

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Kl. schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1 a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

„Geräuscheinwirkungen, die [u. a.] von ... Kinderspielplätzen ... durch Kinder hervorgerufen werden, ... im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden".

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte

ung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und [...], Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVwZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).

§ 22 Abs. 1 a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d. h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; BR-Drs. 128/11, S. 4; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Bekl. für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1 a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; BR-Drs. 128/11, S. 6).

§ 22 Abs. 1 a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 aaO.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall" keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG -, BauR 2012, 1373 und [...]).

Bei der von der Kl. beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Kl. ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall

on dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Kl. ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen" (BT-Drs. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden - Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m2 große Spielplatz ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - (BauR 1992, 338) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 27/04 -, [...], Rn. 31). Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Kl. und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Kl. nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Bekl. im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14.00 Uhr kein und um 16.00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14.00 Uhr: 2 Kinder, 16.00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14.00 Uhr: 4 Kinder, 16.00 Uhr: 4 Kinder).

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Bekl. sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Kl. verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1 a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist (aaO., [...] Rn. 51). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Bekl. indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Bekl. in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer

erät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Bekl. in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Bekl. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topographischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Kl. zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Kl. nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Kl. durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal" bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2010 - 5 S 2112/09 -, BauR 2011, 1157 und [...], Rn. 36 [Lichtimmissionen]).

Auch der Umstand, dass sich die Kl. als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1 a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 [BVerwG 07.05.1996 - 1 C 10/95] und [...], Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 11. September 2012 - 6 S 947/12 -, [...], Rn. 25). Auch die in § 22 Abs. 1 a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z. B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 7).

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder

b vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20.00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Bekl. träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten (vgl. den Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199 und [...], Rn. 11). Hier hat die Kl. bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 22 Abs. 1 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Kinderlärm privilegiert, erfasst sowohl die von Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten auf einem Spielplatz herrührenden Geräusche. Darunter fällt auch der Betrieb einer Seilbahn und der damit verbundene Lärm. Die Spielgeräte müssen nur den an sie zu stellenden technischen Standards genügen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (Grundstückseigentümerin) wandte sich gegen die Nutzung einer 30 m langen Seilbahn auf einem Kinderspielplatz, der an ihr Hausgrundstück grenzt. Die Seilbahn verläuft in einem Abstand von ca. 10 m zu ihrem Balkon. Die Klägerin hatte sich zunächst – allerdings vergeblich – um eine Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der von ihr verursachten Summ- und Knallgeräusche bemüht; der unzumutbare Lärm mache die Balkonnutzung unmöglich und dringe sogar bei geschlossenem Fenster in die Wohnung. Schließlich verlangte sie Unterlassung des Betriebs und Beseitigung der Seilbahn, hilfsweise nachhaltige Verhinderung der Nutzung. Das VG hatte die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht vorlägen und auch die Nutzung der Seilbahn gemäß § 22 Abs. 1 a zu dulden sei. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen und sozialadäquat. Das OVG hielt die von der Klägerin eingelegte Berufung für unbegründet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Als Rechtsgrundlage käme einzig ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser leite sich aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder analog aus §§ 1004, 906 BGB ab und schütze vor hoheitlichem, unzumutbarem Handeln der Verwaltung. Indem sich die Klägerin gegen die Nutzung der Seilbahn wende, greife sie damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an.

Der auf Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag gehe allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus. Aber auch der hilfsweise gestellte Antrag sei nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung für die Klägerin ausgeht.

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergebe sich aus § 22 BImSchG. Danach seien schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Allerdings gelten nach der Norm Geräuscheinwirkungen, die auf Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. GE 2011 [14] 932). Nach dieser Regelung gilt für Kinderlärm ein besonderes Toleranzgebot. Auch in der bisherigen Rechtsprechung sei allgemein anerkannt worden, dass Kinderlärm lauter sein dürfe als andere Geräuschquellen.

Bei der von der Klägerin angegriffenen Seilbahnnutzung handele es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Ein Sonderfall der Norm, wie z. B. nahegelegene Krankenhäuser oder Pflegeanstalten, liege nicht vor. Bei Kinderspielplätzen dürfe gemäß § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen differenziert werden; sie seien vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen.

Die umfassende Duldungspflicht setze selbstverständlich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genüge. Im konkreten Fall sei die Seilbahn mit schallgedämmtem Seilbahnwagen sowie einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil nachgerüstet worden. Des Weiteren halte sich der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes im Rahmen des Üblichen.

Die Beklagte habe sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts auch nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Der Platz habe sich aufgrund der topographischen Verhältnisse und des für eine Seilbahn notwendigen Gefälles als vorzugswürdig erwiesen. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend eine stärkere Belastung der anderen Anwohner zur Folge gehabt. Somit stelle sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Die Klägerin habe die Möglichkeit, sich bei ungewöhnlich intensiver Nutzung in ihre Wohnung zurückzuziehen, wo bei geschlossenem Fenster die Störgeräusche nur noch minimal bemerkbar seien.