Prioritätsgrundsatz bei konkurrierenden Restitutionsansprüchen
GG Art. 103 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3
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Prioritätsgrundsatz bei konkurrierenden Restitutionsansprüchen; Konkurrenzregelung; Anspruchskonkurrenz; Erlösauskehr; Konnexitätsgrundsatz; Zwangsverkauf; Verletzung rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung
Leitsätze
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1. Die Umwandlung des Restitutionsanspruchs in einen Anspruch auf Erlösauskehr bei Verfügung über das restitutionsbefangene Grundstück gem. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG setzt die Gleichartigkeit von Schädigungs- und Restitutionsgegenstand voraus.
2. Die Tatsache, wer im Grundbuch eingetragen ist, hat auf die Auswirkungen einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 26 = ZOV 1997, 427). Dazu genügt nicht, geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass die Witwe des Verstorbenen einem persönlichen Geschäftsfreund ihres verstorbenen Mannes gegenüber auf die Rechte aus dem Kaufvertrag vom 14. Juni 1933 verzichtet und ausdrücklich anerkannt habe, dass die Kaufpreisforderung mit Darlehensforderungen aufgerechnet werde. Es habe sich entgegen den Feststellungen im Urteil nicht um eine Vollendung eines Zwangsverkaufes gehandelt, sondern ausschließlich um die freie Vertragsgestaltung zwischen der Witwe des Verstorbenen und einem Schweizer Bürger. Es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Menschen, wenn vorliegend pauschal von Zwangsverkäufen ausgegangen werde und grundsätzlich die Konkurrenzsituation bei mehrfacher Vermögenswertenteignung in § 3 Abs. 2 VermG dahin gehend gelöst werde, dass immer derjenige als Berechtigter gelte, der den Vermögenswert zeitlich als Erster erlitten habe. Diese Konkurrenzsituation müsse dadurch gelöst werden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes dieses Unrecht entschädige, nicht aber zu Lasten des Zweitgeschädigten. Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde keine Rechtsfrage revisiblen Rechts dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie wendet sich vielmehr im Sinne einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ohne im Einzelnen eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht herauszuarbeiten.
4 Soweit die Beschwerde unter Bezug auf Art. 3 Abs. 1, 3 GG in dem Prioritätsgrundsatz des § 3 Abs. 2 VermG einen Verstoß gegen Verfassungsrecht anspricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
5 § 3 Abs. 2 VermG regelt für Fälle konkurrierender Restitutionsansprüche, dass derjenige als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als Erster betroffen war. Die Sozialverträglichkeit dieser gesetzlichen Konkurrenzregelung, die für einen nachrangigen redlichen Erwerber mit einer gewissen Härte verbunden ist, wird durch § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 262) gewährleistet. Diese Vorschrift stellt den nach § 3 Abs. 2 VermG weichenden redlichen Erwerber hinsichtlich der Entschädigung einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG Berechtigten gleich (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 7 C 13.94/7 PKH 2.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20 = ZOV 1995, 380).
6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber bei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen des ihm ohnehin zustehenden Gestaltungsraumes darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern, deren Bereinigung Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages erfordert, besteht eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, nicht (Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. - BVerfGE 84, 90 [130 f.]). Da der Gesetzgeber auch für Zweitgeschädigte einen Ausgleich als Wiedergutmachung für geschehenes staatliches Unrecht vorgesehen hat, ist dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen.
7 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargelegt.
8 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
9 Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes wird die Beschwerde den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Ohne einen Rechtssatzwiderspruch herauszuarbeiten, rügt sie pauschal, dass das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) abweiche und sich stattdessen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dessau in dem Urteil vom 22. November 2005 (3 A 170/03) angeschlossen habe, wonach die Übertragung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerts durch diese auf einen der Miterben keine restitutionsausschließende Verfügung über das Eigentum an dem Vermögenswert im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG darstelle.
10 Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11. Februar 2003 (BVerwG 8 B 120.02) keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass in Erbteilskaufverträgen, die vor einer Rückübertragungsentscheidung bezüglich des restitutionsbehafteten Vermögenswerts von Miterben geschlossen werden, eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu sehen ist, die einen Erlösauskehranspruch zur Folge hat. Das Bundesverwaltungsgericht war in der zitierten Entscheidung mit einer Grundsatzrüge zu der Frage befasst, ob die fehlende Bestandskraft eines Rückübertragungsbescheides zur Unwirksamkeit des Erwerbs durch Erbteilskaufvertrag eines Miterben führt. Es hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden. Vielmehr ist es aufgrund der Sachlage davon ausgegangen, dass die damalige Kl. aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages, für den als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, und der späteren Eintragung im Grundbuch Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG und im Hinblick darauf, dass sich die Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung „allein zivilrechtlich bestimmt" und selbst die bestandskräftige Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nur ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis begründet, hat es auf § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter Bezug auf seine Entscheidung vom 28. August 1997 (- BVerwG 7 C 63.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433) hingewiesen. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum) im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Wirkung der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 VermG.
11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2004 - BVerwG 8 B 132.03 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 50 = ZOV 2004, 96) geht der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter und verwandelt sich in einen Anspruch auf Erlösauskehr, wenn über das Eigentum an einem restitutionsbefangenen Gegenstand verfügt worden ist. Ebenso wie nach dem restitutionsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz die Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Restitutionsgegenstand gegeben sein muss, setzt auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG voraus, dass derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28. August 1995 (- BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13 = ZOV 1995, 474) entschieden, dass bei Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs ein Restitutionsanspruch nicht bereits deswegen erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Vielmehr ist bei der Veräußerung eines Unternehmens nur ein unternehmensbezogener Restitutionsanspruch betroffen. Bezieht sich der Restitutionsanspruch nicht auf den Nachlass, sondern auf einen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand, fehlt es an der erforderlichen Identität zwischen dem veräußerten und restitutionsbelasteten Vermögenswert. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass sich der Restitutionsanspruch auf ein Grundstück bezieht und der veräußerte Vermögenswert einen Erbanteil betrifft. Im vorliegenden Fall waren nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts von der Veräußerung nicht die restitutionsbehafteten Grundstücke erfasst, sondern der jeweilige Miterbenanteil am Nachlass von Alma P. des veräußernden Erben, so dass eine Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Veräußerungsgegenstand nicht gegeben ist. Im Übrigen hindert eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert dessen Rückübertragung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37 = ZOV 2000, 351).
12 3. Der Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
13 Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil es von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht diametral abgewichen sei und sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Dessau angeschlossen habe.
14 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Erlasses einer Überraschungsentscheidung greift nicht durch. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne „überrascht" wurde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist (Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 6 B 60.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet das Verbot von Überraschungsentscheidungen, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [144 f.]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2009 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft G. verwies zur Frage des Verkaufs von Erbteilen auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2000 (BVerwG 8 C 12.99 = ZOV 2001, 57) und des Verwaltungsgerichts Dessau vom 22. November 2005 (3 A 170/03). Selbst wenn das Verwaltungsgericht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau zu folgen, nunmehr doch dem in dieser Entscheidung vertretenen Standpunkt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, war das Gericht an den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweis bei seiner Urteilsfindung nicht gebunden; denn hierbei kann es sich nur um seine vorläufige Rechtsauffassung handeln, deren Mitteilung der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, damit sich die Beteiligten dazu äußern können. Im Übrigen entscheidet das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO).
15 Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht keinerlei Prüfung bezüglich der möglichen Verfassungswidrigkeit vorgenommen habe und auch keine Differenzierung hinsichtlich einer freiwilligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen einem jüdischen Mitbürger und einem nicht nationalsozialistisch eingestellten und nicht deutschen Bürger, sondern einem Schweizer Bürger, seinem Geschäftsfreund, im Vergleich zu Zwangsabschlüssen vorgenommen habe, wendet sich die Beschwerde gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Maßgeblich ist hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts. (wird ausgeführt)
17 Was die Rüge anbelangt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein bestandskräftiger Restitutionsbescheid vom 4. Mai 1992 mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben worden ist, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Auszugehen ist von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. (wird ausgeführt)
18 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) und den „Rechtsgrundsatz der Sicherheit des Grundstücksverkehrs" in seiner Entscheidung nicht beachtet habe. Wer in der Vergangenheit oder gegenwärtig im Grundbuch eingetragen war bzw. ist, spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungstragende Rolle, weil die Tatsache, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Restitutionsentscheidung keine Auswirkungen hat. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 18 a VermG gehen die Rechte an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert auf den Berechtigten über. Bei der Rückübertragung von Eigentum an Grundstücken ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches. § 873 BGB (Einigung und Eintragung) ist nicht anwendbar, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG als Spezialvorschrift vorgeht. Der Eigentumsübergang auf den Restitutionsberechtigten kann damit nicht durch Verweigerung von Mitwirkungshandlungen des im Grundbuch Eingetragenen verzögert oder vereitelt werden.