Preisstellenverfahren führt nicht zur Verjährungsunterbrechung
§ 210 BGB
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Preisstellenverfahren führt nicht zur Verjährungsunterbrechung; Verjährung, Erstattung, Rückforderung; Leistungen, preisrechtswidrige; Modernisierungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der an die Preisstelle für Mieten gerichtete Antrag des Mieters, über den aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag zu entscheiden, unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung preisrechtswidrig geleisteter Mietzahlungen nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch das bei der Preisstelle für Mieten anhängig gewesene Verwaltungsverfahren ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juni 1980 (LM Nr. 5 zu § 210 BGB - ZMR 1980, 373 - GE 1980, 853 - NJW 1981, 166 - MDR 1981, 133) entschieden, daß der an die Preisstelle für Mieten gerichtete Antrag des Mieters, über den aufgrund von Wertverbesserungs-/Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag zu entscheiden, die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung preisrechtswidrig geleisteter Mietzahlungen nicht unterbricht. Damit ist die vom Senat früher vertretene gegenteilige Ansicht vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt worden. Mit der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtsfrage geklärt. Diese Klärung ist zu beachten.