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Preisstellenverfahren führt nicht zur Verjährungsunterbrechung

KG8 U 3419/8207.03.1983GE 1983, 623

§ 210 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Preisstellenverfahren führt nicht zur Verjährungsunterbrechung; Verjährung, Erstattung, Rückforderung; Leistungen, preisrechtswidrige; Modernisierungszuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der an die Preisstelle für Mieten gerichtete Antrag des Mieters, über den aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag zu entscheiden, unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung preisrechtswidrig geleisteter Mietzahlungen nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Durch das bei der Preisstelle für Mieten anhängig gewesene Verwaltungsverfahren ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juni 1980 (LM Nr. 5 zu § 210 BGB - ZMR 1980, 373 - GE 1980, 853 - NJW 1981, 166 - MDR 1981, 133) entschieden, daß der an die Preisstelle für Mieten gerichtete Antrag des Mieters, über den aufgrund von Wertverbesserungs-/Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag zu entscheiden, die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung preisrechtswidrig geleisteter Mietzahlungen nicht unterbricht. Damit ist die vom Senat früher vertretene gegenteilige Ansicht vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt worden. Mit der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtsfrage geklärt. Diese Klärung ist zu beachten.

Preisstellenverfahren führt nicht zur Verjährungsunterbrechung — KG 8 U 3419/82 — vera