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Preisspiegel statt ausführlichen Alternativangeboten

LG Frankfurt/Main2-13 S 35/2204.07.2022GE 2022, 1060

WEG § 19

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 6 (Versicherung für die Beiräte) teilt die Kammer in vollem Umfang die Auffassung des Amtsgerichts. Entgegen der Auffassung der Berufung genügte die Informationsaufbereitung für die Eigentümer, damit diese einen sachgerechten Beschluss fassen konnten. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung lediglich, dass die Eigentümer so vorbereitet sind, dass sie sachgerecht entscheiden können. Zutreffend ist, dass es bei verschiedenen Angeboten erforderlich ist, dass die Eckpunkte der Angebote den Eigentümern vor der Versammlung rechtzeitig bekannt gegeben werden. Hierzu genügt in der Regel ein Preisspiegel. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angebote im Wesentlichen vergleichbar und überschaubar sind. […] Vorliegend sind drei Angebote über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eingeholt worden. Die Übersendung der kompletten Vertragsunterlagen ist, entgegen der Auffassung des Kl., nicht erforderlich. Hier ist der Wohnungseigentümer, wenn er insoweit Interesse an den Details hat, veranlasst, auf der Eigentümerversammlung Fragen zu stellen oder im Vorfeld Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Angebote inhaltlich nicht vergleichbar wären, etwa indem sie sich in dem Leistungsumfang erheblich unterschieden. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden, ggf. nach Einsichtnahme in die Unterlagen.

Wenn in dem Preisspiegel der Versicherer, die Deckungssumme und die Zahl der versicherten Beiräte sowie der Jahresbetrag angegeben wird und die Beträge sich nur geringfügig unterscheiden, sind für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer jedenfalls keine weiteren Informationen erforderlich, wenn keine wesentlichen Leistungsunterschiede vorliegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unterscheiden sich die Angebote für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur geringfügig untereinander, genügt für die ordnungsmäßige Entscheidungsfindung die Beifügung eines Preisspiegels.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Angefochten ist der Eigentümerbeschluss über den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Es waren drei Angebote eingeholt worden, die inhaltlich vergleichbar waren, weil sie sich nicht im Leistungsumfang erheblich unterschieden. In der Einladung angegeben hatte der Verwalter in einer Übersicht die Versicherer, die jeweilige Deckungssumme und die Zahl der versicherten Beiräte sowie den Jahresbeitrag, wobei dieser sich in den drei Fällen nur geringfügig unterschied. Als Anfechtungsgrund wurde vorgetragen, dass die umfangreichen Vertragsangebote mit der Einladung jeweils vollständig mitgeteilt werden müssten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Sache hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des LG aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Entgegen der Auffassung der Berufung genügte die Informationsaufbereitung für die Eigentümer, damit diese einen sachgerechten Beschluss fassen konnten. Die Eigentümer müssen so vorbereitet werden, dass sie sachgerecht entscheiden können. Hierfür genügt ein Preisspiegel, wenn die Angebote im Wesentlichen vergleichbar und überschaubar sind. Die Übersendung sämtlicher drei Angebote für die zur Abstimmung gestellte Versicherung ist nicht erforderlich. Wenn ein Eigentümer Interesse an den Details hat, mag er in der Eigentümerversammlung Fragen stellen oder im Vorfeld die Verwaltungsunterlagen einsehen. Innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Angebote inhaltlich nicht vergleichbar wären. Wenn in dem Preisspiegel Versicherer, die Deckungssummen und die Zahl der Versichertenbeiräte sowie der Jahresbetrag angegeben werden und die Beträge sich nur geringfügig unterscheiden, sind jedenfalls keine weiteren Informationen erforderlich.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister