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Preisrechtswidrige Leistungen

LG Berlin64/63 a S 207/8302.11.1983GE 1984, 179

§ 29 Abs. 1, § 29 a Abs. 3 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Preisrechtswidrige Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistungen; Finanzierungsbeiträge; Gesetzesänderung; rückwirkende Heilung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Preisrechtswidrige Leistungen des Mieters, die vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin gefordert und entgegengenommen worden sind, sind, auch wenn derartige Leistungen durch dieses Gesetz für zulässig erklärt worden sind, rückforderbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach der am 8. beziehungsweise 22. August in Kraft getretenen Änderung der §§ 29 a Abs. 3, 29 Abs. 1 Satz 1 des I. BMG durch Art. 3 Nr. 4 und 5 b des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 sind nunmehr nicht nur Finanzierungsbeiträge zum Neubau, zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung, zum Ausbau oder zur Erweiterung, sondern auch solche zur Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung nicht mehr preisrechtswidrig.

Aus dieser Regelung folgt jedoch nicht, daß sie auch rückwirkend für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erbrachte unzulässige einmalige Leistungen gelten soll. Gesetze haben im Zweifel keine rückwirkende Kraft und wollen grundsätzlich nur in die Zukunft wirken und deshalb auch nur die nach ihrem Inkrafttreten begründeten Rechtsverhältnisse erfassen. Der Staatsbürger muß darauf vertrauen können, daß seine Entfaltungsfreiheit nicht rückwirkend beeinträchtigt wird, daß der Gesetzgeber in einen abgeschlossenen Sachverhalt zum Nachteil eines Beteiligten eingreift.

Zwar kann sich ein Gesetz auch rückwirkend Kraft beilegen. Ein solcher Wille hat in dem vorgenannten Gesetz jedoch keinen Ausdruck gefunden. Mit Zahlung des Instandsetzungskostenbeitrages im Jahre 1968 war gleichzeitig der Rückforderungsanspruch der Kl. entstanden. Würde das Gesetz einen bestehenden, lediglich noch nicht geltendgemachten Anspruch wieder beseitigen wollen und damit eine preisrechtswidrige Vereinbarung rückwirkend sanktionieren, so griffe es nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Geschehensablauf ein und hätte damit eine unzulässige echte Rückwirkung entfaltet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre ein solches Gesetz wegen des Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungswidrig und nichtig (vgl. Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetzkommentar, Artikel 20, Rdz. 68, 69). Es kann in Anbetracht der allgemeinen bekannten Rechtsgrundsätze, daß eine Rückwirkung von Gesetzen nur mit erheblichen Einschränkungen möglich ist, nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Regelung treffen wollte (ebenso AG Charlottenburg, Urteil vom 27. Juni 1983 - 7 C 263/83 -, MM 9/83, Seite 15; Gellwitzki, MM 2/83, Seite 20 m.w.N.). Schließlich stünde eine Rückwirkung auch nicht mit dem Zweck der Gesetzesänderung überein, welche die freiwillige Möglichkeit des Mieters absichern soll, sich in preisrechtlich zulässiger Weise an der Finanzierung, der Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung preisgebundenen Altbauwohnraums zu beteiligen (vgl. Becker/Blümmel, Materialien zum neuen Berliner Altbau-Mietpreisrecht, Seite 80).

Eine rückwirkende Heilung kann auch nicht auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 des I. BMG gestützt werden. Danach sind Mietvereinbarungen insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Miete übersteigt, die preisrechtlich zulässig ist. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, daß hiervon lediglich die "Mieten", mithin die Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen erfaßt werden, während es sich bei einem zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Instandsetzungskostenbeitrag um eine einmalige Leistung nach § 29 a I. BMG handelt.

Die vorstehende Auffassung wird auch von der 65. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 18. Oktober 1983 - 65 S 493/82 - geteilt. Hingegen lag der von dem Bekl. angeführten Entscheidung vom 19. Juni 1981 - 65 S 83/81, GE 81, 911 - ein anderer Sachverhalt zugrunde: In jenem Fall ist ein Rückforderungsanspruch verneint worden, weil die Preisbindung insgesamt aufgehoben worden und damit die preisrechtlichen Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch entfallen waren. Auf diesen Unterschied weist die 65. Kammer in ihrem Urteil vom 18. Oktober 1983 ausdrücklich hin.