Preisrechtswidrige Leistung - Verjährung des Rückforderungsanspruchs
§ 30 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Preisrechtswidrige Leistung - Verjährung des Rückforderungsanspruchs; Verjährung - Rückzahlungsansprüche des Mieters wegen preisrechtswidriger Leistung; Herabsetzungsbescheid - Beginn der Verjährung der Rückforderungsansprüche des Mieters; Stichtagsmiete - Herabsetzungsbescheid als Verjährungsbeginn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung der aus einer Herabsetzung der Stichtagsmiete aufgrund eines Preisstellenbescheides sich ergebenden Rückzahlungsansprüche des Mieters beginnt erst mit der Zustellung des Preisstellenbescheides.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Forderungen der Kl. aus §§ 30 I. BMG, 812 BGB sind in vollem Umfang unverjährt, da - wie bereits das AG Charlottenburg zutreffend entschieden hat - die Verjährung der aus einer Herabsetzung der Stichtagsmiete aufgrund eines Preisstellenbescheides sich ergebenden Rückzahlungsansprüche des Mieters erst mit der Zustellung des Preisstellenbescheides beginnt (Urteil des AG Charlottenburg vom 13.1.1984 - 8 C 590/83 -).
Nur für den Fall, daß sich der Rückerstattungsanspruch des Mieters allein aus dem Gesetz ergibt, beginnt die Verjährung nach § 3 c Abs. 1 Satz 2 I. BMG mit dem Tage der preisrechtswidrigen Leistung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 I. BMG:
"Soweit eine Leistung nach diesem Gesetz oder nach anderen mietpreisrechtlichen Vorschriften unzulässig ist, kann sie ... zurückgefordert werden."
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Preisrechtswidrigkeit nicht aus dem Gesetz allein. Vielmehr bedarf es der Herabsetzung der Miete durch die Preisbehörde nach §§ 1, 2 I. BMG, die damit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Leistung den Charakter der Preisrechtswidrigkeit beilegt. Folglich kann die Verjährung erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen beginnen. Ohne Herabsetzung der Miete richtet sich deren preisrechtliche Zulässigkeit nach der vor dem 1.1.1979 getroffenen Vereinbarung der Mietvertragsparteien (vgl. §3 1 Abs. 1, 3 I. BMG). Der Rückforderungsanspruch entsteht daher mit der Entscheidung der Preisbehörde und wird demnach erst von da an fällig. Somit muß es bei dem allgemeinen Grundsatz des Verjährungsrechts bleiben, wonach der Beginn der Verjährung die Fälligkeit der Forderung voraussetzt (vgl. § 198 Satz 1 BGB: Entstehung des Anspruchs). Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber unzweifelhaft nicht durch § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG außer Kraft setzen wollen. Er ist vielmehr hierbei von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, daß die Rückforderung einer preisrechtswidrigen Leistung von Anfang an möglich ist. Durch die Vorschrift des § 1 I. BMG hingegen wird einer zunächst preisrechtswidrigen Vereinbarung der Geltungscharakter beigelegt. Die zuvor bestehende Preisrechtswidrigkeit der aufgrund dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen wird damit aufgehoben. Früher bestehende Rückforderungsrechte entfallen infolgedessen, so daß sie auch nicht mehr Gegenstand einer Verjährung sein können.