Preisrechtswidrige Leistung - Verjährung des Rückforderungsanspruchs
§ 30 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Preisrechtswidrige Leistung - Verjährung des Rückforderungsanspruchs; Verjährung - Rückforderungsansprüche des Mieters wegen preisrechtswidriger Leistung; Herabsetzungsbescheid - Beginn der Verjährung der Rückzahlungsansprüche des Mieters; Stichtagsmiete - Herabsetzungsbescheid als Verjährungsbeginn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters beginnt frühestens mit Zustellung des Herabsetzungsbescheides der Preisstelle für Mieten im Verfahren nach § 2 I. BMG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kl. hat gemäß §§ 30 Abs. 1 I. BMG, 812 ff. BGB einen Bereicherungsanspruch gegen die Bekl., soweit er mehr Miete gezahlt hat, als preisrechtlich zulässig war. Nach dem Bescheid der Mietpreisstelle durch den die Stichtagsmiete rückwirkend ab 1. Januar 1979 herabgesetzt worden ist, steht fest, daß der Kl. in diesem Zeitraum insgesamt 2827,77 DM zuviel Miete gezahlt hat.
Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Nach § 30 Abs. 1 I. BMG verjährt der Rückforderungsanspruch des Mieters wegen preisrechtswidriger Mietzahlungen allerdings "in einem Jahr von der Leistung an". Diese Vorschrift setzt aber als selbstverständlich voraus, daß die Leistung bereits preisrechtswidrig war, als sie erbracht wurde. Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, weil die bisher gezahlte Miete bis zur Herabsetzung der Stichtagsmiete durch die Mietpreisstelle preisrechtlich zulässig war. Erst durch diesen rückwirkenden, rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Preisbehörde wurde die bis dahin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 I. BMG preisrechtlich zulässige Miete (= die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergab) insoweit unzulässig, als nunmehr gemäß § 1 Abs. 3 I. BMG die herabgesetzte Stichtagsmiete zugrundezulegen war (vgl. KG Rechtsentscheid vom 9. August 1982 8 W RE Miet 4905/81, Seite 34, 42 und 43).
Sind die bisherigen Mietzahlungen erst rückwirkend infolge eines Herabsetzungsbescheides preisrechtlich unzulässig geworden, so kann die Verjährung für den Rückforderungsanspruch frühestens mit der Zustellung des Herabsetzungsbescheides beginnen. Vorher ist ein Rückforderungsanspruch gar nicht entstanden und auch nicht fällig, so daß die Verjährung, die gemäß § 198 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit der Entstehung eines Anspruchs beginnt, noch nicht eintreten kann (vgl. AG Schöneberg, GE 82, 1129; AG Charlottenburg, MM 84, 165 mit Anmerkung Lüth).
Der Herabsetzungsbescheid nach § 26 Abs. 1 AMVOB hat für die Frage der preisrechtlichen Zulässigkeit der Mietzahlungen konstitutive Bedeutung und ist damit Voraussetzung für die Entstehung eines entsprechenden Bereicherungsanspruchs.