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Preisrechtswidrige Leistung - Verjährung des Rückforderungsanspruches

LG Berlin29 S 54/8517.01.1986MM 1986, 161, 162

§ 30 I. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Preisrechtswidrige Leistung - Verjährung des Rückforderungsanspruches; Verjährung - Rückforderungsansprüche des Mieters wegen preisrechtswidriger Leistung; Herabsetzungsbescheid - Beginn der Verjährung der Rückzahlungsansprüche; Stichtagsmiete - Herabsetzungsbescheid als Verjährungsbeginn

Leitsatz

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Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters beginnt schon vor der Zustellung des Herabsetzungsbescheides der Preisstelle für Mieten im Verfahren nach § 2 I. BMG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Bekl. auf Rückzahlung überhöhter Miete ist gemäß den §§ 30 Abs. 1 Satz 1 des I. BMG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben, jedoch nur in Höhe von 296,77 DM. Durch die Herabsetzung der Miete hat die Bekl. überhöhte Mietzahlungen geleistet. Diese kann sie zurückverlangen, soweit dem nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Ansprüche der Bekl. für die Zeit vor November 1983 sind jedoch verjährt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 des I. BMG verjährt der Anspruch binnen eines Jahres von der Leistung an. Das bedeutet, daß der Lauf der Verjährungsfrist mit der Leistung und nicht erst mit der Herabsetzung der Stichtagsmiete beginnt. Der gegenteiligen Auffassung, daß die Verjährungsfrist gemäß § 198 Satz 1 BGB erst mit Erlaß des Preisstellenbescheids beginnen könne, folgt die Kammer nicht. Zwar war die überhöhte Miete ursprünglich durch die Stichtagsmietenregelung sanktioniert und wurde erst durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Preisstelle überhöht. Als Spezialvorschrift für den konkreten Fall geht § 30 Abs. 1 des I. BMG jedoch der Bestimmung in § 198 Satz 1 BGB vor (vgl. Urteil des LG Berlin vom 8. Oktober 1985 - 29 S 36/85 -). Der Lauf der Verjährungsfrist war auch nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB bis zum Abschluß des Preisstellenverfahrens gehemmt, weil das rechtliche Hindernis nicht auf seiten des Verpflichteten bestand (vgl. Urteil des LG Berlin, a.a.O.). Da die Klage im vorliegenden Fall am 30. Oktober 1984 einging, sind also alle Rückforderungsansprüche bis Oktober 1983 verjährt.

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Anmerkung: Gleichlautend das Urteil der 29. Kammer v. 8.10.1985 in GE 86, 233.

a.A.: AG Schöneberg GE 82, 1129 und MM 85, 88; AG Tempelhof/Kreuzberg vom 13.11.85 - 5 C 103/85 -; AG Charlottenburg MM 84, 165, welches durch eine Entscheidung des LG Berlin vom 22.11.84 - 61 S 96/84 - [vgl. MM 85, 117] ohne Begründung bestätigt worden ist.