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Preisrechtswidrige Leistung - Aufrechnung

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 339/8426.09.1984MM 1985, 116

§ 30 I. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Preisrechtswidrige Leistung - Aufrechnung; Kaution - Rückzahlungsanspruch; Kaution - preisrechtswidrige Leistung; Kaution - keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückzahlung; Aufrechnung keine gegen Anspruch auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistung; preisrechtswidrige Leistung - keine Aufrechnung gegen Forderung auf Rückzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen i.S.d. § 30 Abs. 1 I. BMG ist unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. ist dem Kl. nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMG, 812 BGB zur Rückerstattung der Mietkaution, soweit eine Verrechnung seitens des Kl. nicht erfolgt ist, verpflichtet. Die Entgegennahme von Mietkautionen war am 8.4.1982 preisrechtlich unzulässig, da § 29 a Abs. 6 I. BMG, in dem die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters in bestimmtem Umfang für zulässig erklärt wird, erst durch Gesetz vom 3.8.1982 (BGBl. I, Seite 1106) in das Erste Bundesmietengesetz eingefügt worden ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bekl. (§§ 326, 387, 389, 535 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB) ist nach § 393 BGB nicht zulässig, da der Verstoß gegen Mietpreisvorschriften, die als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, eine unerlaubte Handlung darstellt.