Preisrechtswidrige Leistung - Aufrechnung
§ 30 I. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Preisrechtswidrige Leistung - Aufrechnung; Kaution - Rückzahlungsanspruch; Kaution - preisrechtswidrige Leistung; Kaution - keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückzahlung; Aufrechnung - keine gegen Anspruch auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistungen; preisrechtswidrige Leistung - keine Aufrechnung gegen Forderung auf Rückzahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen i.S.d. § 30 Abs. 1 I. BMG (hier: Kaution) ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat zu Recht gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung jener 905,-- DM erhoben.
Gleichgültig ob man jenes am 3. April 1978 gewährte Darlehen unmittelbar als in Rücksicht auf die Vermietung der preisgebundenen Altbauwohnung gewährte einmalige Leistung des Mieters an den Vermieter - hier einen der Vermieter - im Sinne des § 29 a in der vor dem Gesetz vom 3. August 1982 gültigen Fassung des I. BMG ansieht, die schlechthin unzulässig ist, oder ob man meint, das Darlehen sei - gewährt nur an ein Mitglied der Vermietergemeinschaft - gelegentlich des Abschlusses von dem Kl. hingegeben worden, folgt in jedem Fall die unbeschränkte Rückzahlungsverpflichtung des Bekl. entweder unmittelbar aus § 30 Abs. 3 I. BMG oder aber aus § 607 Abs. 1 BGB.
Ohne Belang ist ferner, daß mit der Neufassung des I. BMG grundsätzlich Kautionszahlungen hinsichtlich der Mietzinsansprüche und Sicherheitsleistungen für andere Ansprüche aus dem Mietverhältnis gemäß § 29 a I. BMG zulässig geworden sind. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Zulässigkeit entsprechender Zahlungen sich nur auf Leistungen bezieht, die nach Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes gewährt worden sind.
Der Bekl. ist gehindert, gegen den Rückzahlungsanspruch des Kl. mit aus dem Mietverhältnis der Parteien herrührenden Ansprüchen aufzurechnen, §§ 387, 388, 389 BGB. Die Aufrechnung des Bekl., erklärt im Schreiben vom 25. Mai 1983 und wiederholt im Prozeß, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB.
Das Aufrechnungsverbot ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 30 Abs. 3 I. BMG bestimmt, daß eine nach § 29 a unzulässige Leistung zurückzugewähren ist.
Selbst aber wenn man vorliegend die Gewährung des Darlehens als solches für zulässig halten wollte - wofür nichts spricht -, kann der Rückzahlungsanspruch des Mieters nicht aufrechenbar sein.
Sinn und Zweck der unbedingten Anordnung der Rückzahlungsverpflichtung des § 30 Abs. 3 I. BMG ist auch, das Verbot der Gewährung einmaliger Leistungen im Sinne des § 29 a I. BMG durchsetzbar zu machen und durchzusetzen. § 30 Abs. 3 I. BMG hat auch den Zweck, Umgehungen des Gesetzes wie den unmittelbaren Verstoß selbst zu erfassen und damit auszuschließen.