veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Preisrecht

AG Schöneberg15 C 735/8719.02.1988GE 1988, 587

GVW § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Preisrecht; Klage auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Grundmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Feststellungsbegehren bezüglich der Höhe der preisrechtlich zulässigen Grundmiete kann nur vor dem Außerkrafttreten der mietpreisrechtlichen Vorschriften noch anhängig gemacht werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin einer bis zum 31. Dezember 1987 preisgebunden gewesenen Altbauwohnung im Hause der eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Bekl. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. unter Berufung auf verschiedene mietpreisrechtliche Vorschriften die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Grundmiete in der von ihr für zulässig gehaltenen Höhe von 308,17 DM.

In der Klageschrift, die Heiligabend 1987 bei Gericht eingegangen ist, wird die Klage gegen 17 von 18 Miteigentümern gerichtet, denen die Klageschrift am 18. Januar 1988 zugestellt worden ist. Am 17. Februar 1988 hat die Kl. die Klage auch gegen die beiden weiteren der insgesamt 19 Miteigentümer anhängig gemacht, denen die Klage am 19. Februar 1988 zugestellt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kl. ein Feststellungsbedürfnis nicht abzusprechen, da die Bekl. sich eines Anspruchs auf eine höhere Grundmiete für die Wohnung der Kl. berühmen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Wie hoch die Grundmiete einer bisher preisgebundenen Altbauwohnung gewesen ist, kann zwischen den Mietern einerseits und dem Vermieter der Wohnung andererseits nur einheitlich festgestellt werden. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 ZPO. Willenserklärungen müssen daher stets von allen Beteiligten gegenüber allen Beteiligten abgegeben werden (herrschende Meinung, Kammergericht MM 86, 113; Landgericht Berlin MM 86, 251; MM 86, 403). Es liegt auf der Hand, daß die gerichtlich begehrte Feststellung der Höhe der Grundmiete gegenüber einem der Eigentümer nicht anders ausfallen kann als gegenüber anderen.

Das von der Kl. bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten gewählte Verfahren, die Klage zunächst gegen 17 und erst später gegen die beiden weiteren Miteigentümer zu richten, führt im vorliegenden Fall jedoch dazu, daß eine einheitliche Feststellung, wie die Kl. sie begehrt, nicht möglich ist.

Sofern man einmal davon ausgeht, daß unter dem Begriff "anhängiges Verfahren" in § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625/GVBl. S. 1988) auch ein Zivilrechtsstreit zu verstehen sein soll, wäre über das Feststellungsbegehren der Kl. noch nach den gemäß § 8 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes am 1. Januar 1988 außer Kraft getretenen Vorschriften zu entscheiden.

Gegenüber den Bekl. zu 18 und 19 darf eine Entscheidung aufgrund der außer Kraft getretenen Vorschriften unzweifelhaft nicht mehr ergehen, weil im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der in § 8 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes näher bezeichneten 30 Vorschriften, nämlich am 1. Januar 1988, ein Verfahren gegen die Bekl. zu 18 und 19 unzweifelhaft nicht anhängig gewesen ist. Die Anhängigkeit ist erst am 17. Februar 1988 eingetreten.

Gegen die Bekl. zu 18 und 19 müßte das Feststellungsbegehren jedenfalls abgewiesen werden, weil die Vorschriften, auf die es gestützt wird, nicht mehr existieren, wohingegen eine Entscheidung im Verhältnis zu den Bekl. zu 1 bis 17 dem Grunde nach ergehen könnten.

Eine einheitliche Feststellung des Rechtsverhältnisses im Sinne von § 62 Abs. 1 ZPO ist mithin nicht möglich. Eine "gespaltene" Entscheidung wird der gesamthänderischen Verbundenheit der Bekl. nicht gerecht. Dies hat zur Folge, daß die Klage insgesamt abgewiesen werden muß.

Diese, allerdings auch nach Auffassung des Gerichts unbefriedigende Rechtsfolge hat ihre Ursache darin, daß die Kl. ihr Feststellungsbegehren nicht rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten der mietpreisrechtlichen Vorschriften gegen ihre sämtlichen Vermieter anhängig gemacht hat, sondern sich zu einer Klageerhebung in Etappen entschlossen hat.