Preisrecht
I. BMG § 18 Abs. 1; AMVOB § 18
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Preisrecht; Nachholung von Mieterhöhungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem bis Ende 1987 geltenden Preisrecht zulässige Mieterhöhungen kön-nen nach Außerkrafttreten der Preisrechtsvorschriften nicht mehr nachgeholt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Schließlich wäre aber auch eine Mieterhöhungserklärung, die den Anforderungen des § 18 AMVOB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 I. Bundesmietengesetz entspricht, allein deshalb nicht mehr wirksam, weil diese Vorschriften gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssitu-ation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1987, Seite 1988) am 1. Januar 1988 außer Kraft getreten sind. Eine Mieterhöhungserklärung nach dem ehemaligen preisgebundenen Altbauwohnungsmietrecht kann nach diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden, da für die Überprüfung der Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung jeweils das Recht zugrunde zu legen ist, das zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung gilt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1984, 741; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 8 GVW, Randnummer 5).