Preisrecht
GVW § 3 Abs. 1 , § 5 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kein schützenswertes Interesse des Mieters mehr an der Erteilung von Aus-künften zur Berechnung der erstmals preisrechtlich zulässigen Miete.
2. Mit Ablauf des 31.12.1987 werden frühere preisrechtswidrige Mietzinsvereinbarungen gemäß § 5 GVW nicht in Höhe der preisrechtlich zulässig gewesenen Miete zuzüglich 10%, sondern in Höhe der ortsüblichen Miete zuzüglich 10% wirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Klage ist - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - abzuweisen. Denn die Kl. hat kein schützenswertes Interesse an der Erteilung der Auskünfte, weil sie hiermit - wie vorgetragen - die preisrechtlich zulässige Miete nach Vorschriften berechnen will, die bei Anhängigkeit (21.4.1988) und Rechtshängigkeit (2.5.1988) der Klageerweiterung vom 20.4.1988 bereits gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14.7.1987 (BGBl. I. S. 1625/GVBl. S. 1988; GVW) außer Kraft getreten waren; ein anhängiges Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 1 GVW liegt deshalb nicht vor (vgl. AG Schöneberg GE 1988 S. 587). Der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzins ist gemäß § 5 Abs. 1 GVW im Rah-men des § 3 Abs. 1 GVW wirksam geworden. Diese Regelung kann angesichts der Stellung des § 3 unmittelbar im Anschluß an die in §§ 1 und 2 bestimmte (eingeschränkte) Anwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) nur be deuten, daß der Zuschlag von 10% gemäß § 3 Abs. 1 GVW auf den ortsüblichen Miet-zins im Sinne des § 2 MHG zu berechnen ist. Denn der "bisherige Mietzins" im Sinne des § 3 Abs. 1 GVW kann - trotz der Begrenzung in § 2 Abs. 1 S. 1 GVW - durchaus bereits jetzt schon die Höhe des ortsüblichen Mietzinses des § 2 MHG, d. h. die Ober-grenzen der Mietspiegelspannenweite erreichen. Die begehrten Auskünfte sind je-doch nicht geeignet, einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 GVW festzustellen.
2. Die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils muß der Bekl. gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO tragen, weil er insoweit verurteilt worden wäre, wenn das erledigende Ereignis - Auskunftserteilung und Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht einge treten wäre.
Leitsatz
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Anmerkung: Der für erledigt erklärte Teil (siehe Nr. 2 der Gründe) betraf das Aus-kunftsbegehren des Mieters bezüglich der Stichtagsmiete vom 31.12.1978 und die seit dem 1.1.1979 erhobenen Modernisierungszuschläge.