Preisrecht
BGB § 390 Satz 2 ; I. BMG § 29 a Abs. 1 , § 30 Abs. 3 Satz 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Preisrecht; Übernahme der Erstrenovierung; Aufrechnung mit Rückerstattungsanspruchs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Aufrechnung mit einer preisrechtswidrigen Leistung im Sinne des § 29 a Abs. 1 Erstes Bundesmietengesetz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Demgegenüber hat jedoch die Hilfsaufrechnung der Bekl. (Mieter) Erfolg. Denn ihnen stand ein Anspruch auf Ersatz des Wer-tes, den sie für die Erstrenovierung der Wohnung aufwenden mußten, aus den §§ 29 a, 30 Abs. 3 I. BMG zu. Die Bekl. hatten sich gemäß § 7 Ziff. 1 des Mietvertrages vom 5. April 1976 verpflichtet, die Wohnung vor ihrem Einzug vollständig zu renovieren. Daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, hat die Kl. nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit sie ausführt, im Hinblick auf den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 1. Juli 1987 sei die von den Bekl. übernommene Erstrenovierung un-beachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Die von der Kl. zitierte Entscheidung betrifft allein die Frage, ob ein Mieter auch dann zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn er eine unrenovierte Wohnung übernommen hat. Für die preisrechtliche Zulässigkeit der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Erstrenovierung läßt sich daraus nichts herleiten. Diese ist vielmehr als preisrechtswidrige einmalige Leistung im Sinne von § 29 a Abs. 1 I. BMG anzusehen. Der Berechnung des Rückerstattungsanspruches durch die Bekl. ist die Kl. nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte, die angesetzten Preise als unangemessen zu be-urteilen, liegen nicht vor.
Der Anspruch der Bekl. steht entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht der Einrede der Verjährung entgegen. Denn gemäß § 390 Satz 2 BGB wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Zeitpunkt der Erklärung verjährt ist. Maßgebend ist insoweit allein, ob die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Dies ist hier der Fall. Denn bei Eintritt der Aufrechnungslage war die Gegenforderung der Bekl. noch nicht verjährt. Der Rückerstattungsanspruch der Bekl. verjährt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 I. BMG nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an, d. h. mit Ablauf des 31. Dezember 1988. Bis zu diesem Zeitpunkt standen sich der Miet-zinsanspruch der Kl. und der Erstattungsanspruch der Bekl. aufrechenbar gegenüber.