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Preislich unzulässige Grundmiete in zulässiger Gesamtmiete

LG Berlin29 S 28/8725.09.1987GE 1988, 93

§ 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1 I. BMG, §§ 2, 4 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Preislich unzulässige Grundmiete in zulässiger Gesamtmiete; Mietpreisrecht, Altbau; Mietzins, preisrechtlich zulässiger; Rückforderungsanspruch; Grundmiete; Gesamtmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch bei einer unzutreffenden Angabe der Grundmiete durch den Vermieter hat der Mieter keinen Rückforderungsanspruch, wenn die vereinbarte Miete insgesamt unter der preisrechtlich zulässigen Miete liegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der von ihnen seit dem 1.12.1984 entrichteten Grundmiete und der von ihrem Vermieter im Jahre 1984 entrichteten Grundmiete in Höhe von monatlich 76, 37 DM, da sie nicht dargelegt haben, daß die von ihnen entrichtete und vereinbarte Gesamtmiete (Grundmiete einschließlich der preisrechtlich zulässigen Zuschläge) preisrechtlich unzulässig ist. Dies hätten sie aber darlegen müssen, da gemäß § 30 Abs. 1 I. BMG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB bei preisgebundenem Wohnraum eine Leistung nur zurückgefordert werden kann, soweit sie nach den mietpreisrechtlichen Vorschriften unzulässig ist. Mag auch die Angabe der Grundmiete durch die Bekl. unzutreffend gewesen sein, so haben sie doch im einzelnen unter Beifügung von Rechnungen dargelegt, daß sie in der Wohnung der Kl. Wertverbesserungen in einem Umfange vorgenomen haben, daß selbst wenn man von der von den Kl. angenommenen niedrigeren Grundmiete ausgeht, die vereinbarte Miete sogar immer noch unter der preisrechtlich möglichen Miete liegt. In einem solchen Fall kann eine Grundmietendifferenz - wenn die Miete wie hier im Vertrag nicht aufgeschlüsselt ist - nicht isoliert herausgegriffen werden.

Denn nach § 26 Abs. 2 des I. BMG ist eine Mietzinsvereinbarung nur insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die preisrechtlich zulässige (Gesamtmiete) übersteigt. Auch § 2 der Altbaumietenverordnung Berlin erhebt nicht das Vorliegen einer zutreffenden Aufschlüsselung der Gesamtmiete in Grundmiete und Zuschläge zur Voraussetzung einer preisrechtlich zulässigen Mietzinsvereinbarung.