Preisgebundener Altbauwohnraum
§ 1 AMVOB, § 1 I. BMG, § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Preisgebundener Altbauwohnraum; Altbauwohnraum; Preisbindung; Kriegsschäden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Bezugsfertigkeit von Altbauwohnungen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 1 AMVOB gilt die Verordnung für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist und für preisgebundenen Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung war aus Gründen der Bauaufsicht nicht gestaltet, wobei unerheblich ist, ob der Wohnraum tatsächlich benutzt wurde (vgl. hierzu § 16 Abs. 3 des II. Wohnungsbaugesetzes). In einem in der Bauakte befindlichen Bericht des Amtes für Bauordnungswesen Neukölln vom 13. November 1947 heißt es:
"Im Dachgeschoß des Seitenflügels ist ein Dachstuhlbinder durch Kriegseinwirkung zerstört (der Sparren und die Zangen sind gebrochen). In der Dachhaut befinden sich größere Löcher, so daß das Regenwasser ungehindert in die Wohnung dringt (gemeint: Wohnung der Mieterin im Seitenflügel, 3. Obergeschoß). Die Deckenbalken einschließlich Schalung und Staaken sind bereits stark angefault."
Mit Schreiben vom 20. November 1947 wurde die damalige Eigentümerin daraufhin aufgefordert, eine Dachreparatur in Auftrag zu geben. Bei regelmäßig durchgeführten Kontrollen (z. B. am 31. Januar 1948, am 21. Mai 1948, am 29. Juni und 17. August 1948, am 17. Januar 1949, am 31. März 1949, am 4. Juni 1949 und am 31. Dezember 1949 wurde festgestellt, daß die Dacharbeiten nicht durchgeführt worden waren. Dies hatte zur Folge, daß eine Wohnung im Seitenflügel, 3. Obergeschoß (Mieterin W.) im Jahre 1949 geräumt werden mußte und nach einem Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 5. Juli 1949 für den Seitenflügel aufgrund des ständigen Wassereinfalls Einsturzgefahr bestand. Es ist daher davon auszugehen, daß die Wohnungen im Seitenflügel, 3. Obergeschoß nicht bezugsfertig im obengenannten Sinne waren, denn sie genügten nicht bauaufsichtlichen Ansprüchen, auch wenn sie zum Teil bewohnt gewesen sein sollten.