preisgebundener Altbau
II.WoBauG § 17 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
preisgebundener Altbau; Neubau durch wertverbessernde Grundrissänderung; Wertverbesserungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird einer Altbauwohnung an der Stelle des früheren hinteren Treppenaufgangs ein neuer Wohnraum (hier Bad) hinzugefügt, so kann dieser Raum als Neubau und zugleich die übrige Wohnung weiterhin als Altbau anzusehen sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Unrecht hat der Bekl. bei der Feststellung des maßgeblichen Bauaufwandes den Einbau einer neuen Schmutzwasserleitung und Kaltwasserleitung außer Betracht gelassen. Die Grundrißänderung der Wohnung stellt eine Wertverbesserung dar, wovon auch der Bekl. zu Recht ausgegangen ist. Daß er die Kosten für die Errichtung des aus dem ehemaligen hinteren Treppenaufgang entstandenen neuen Bades im hinteren Bereich der Wohnung als nicht preisgebundenen Neubau im Sinne von § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) in der Fassung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284/GVBl. S. 1574) außer Betracht gelassen hat, ist dabei un erheblich, denn hiergegen wenden sich die Kl. nicht. Der vorliegende Rechtsstreit und die Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages erstrecken sich demzufolge nur auf den übrigen Teil der streitbefangenen Wohnung.