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preisfreier Wohnraum

AG Kiel13 C 354/8909.11.1989WuM 1990, 228

MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

preisfreier Wohnraum; Betriebskostenabrechnung; Hauswartstätigkeit; Hauswart; Hausmeister; Betriebskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch seine eigenen Arbeitsleistungen ersparte Betriebskosten kann der Vermieter ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet, so daß sie abgewiesen werden mußte.

Die Betriebskostenabrechnung des Kl. für das Jahr 1988 ist insofern zu beanstanden, als der Kl. für die Hauswartstätigkeit einen Betrag von 1.100 DM eingestellt hat. Es brauchte nicht geklärt zu werden, in welchem Umfange der Kl. durch eigene Leistung Hauswartstätigkeiten erbracht hat. Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters für Hauswartstätigkeiten, durch die Betriebskosten erspart werden, sind im nicht preisgebundenen Wohnraum ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf die Mieter umlegbar. Soweit in dem Mietvertrag eine Umlage der Hauswartskosten vorgesehen ist, betrifft das nur die Kosten, die durch die Anstellung eines Hauswartes tatsächlich entstanden sind. Ein Hauswart war jedoch seit 1987 nicht mehr in dem 10-Familien-Mietshaus tätig. Die durch seine eigenen Arbeitsleistungen ersparten Betriebskosten kann der Kl. jedoch nicht auf die Mieter umlegen.

§ 27 Abs. 2 Satz 2 der II. BV ermöglicht lediglich für den preisgebundenen Wohnraum eine derartige Umlage. Eine entsprechende Bestimmung fehlt jedoch für den preisfreien Wohnraum, um den es hier geht. Die Regelung in § 27 Abs. 2 der II. BV wird von der Verweisung in § 4 Abs. 1 Satz 1 MHG nicht erfaßt (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, C 251 b; Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 4 MHG Anm. 3 a; AG Neuss WM 1987, 228; LG Wiesbaden WM 1984, 82). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem geltenden zivilrechtlichen Rechtssystem, wonach der Zeitaufwand und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur in Ausnahmefällen zu vergüten sind, wenn nämlich die erbrachten Leistungen zum Beruf oder Gewerbe des Betroffenen gehören. Der Kl. kann somit die fiktiven Aufwendungen für die eigene Hausmeistertätigkeit nicht abrechnen. Es steht ihm frei, wiederum einen Hausmeister einzustellen und die an diesen gezahlten Beträge in die Betriebskostenabrechnung einzusetzen.