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Preisbindung

LG Berlin63 S 210/9106.08.1991unveröffentlicht

II.WoBauG §§ 16, 17

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Preisbindung; Neubau; Altbau; Wiederaufbau

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, wann wiederaufgebauter Wohnraum (§ 16 II. WoBauG) oder Neubau (§ 17 II. WoBauG) vorliegt.

2. Die Frage, ob Neubau oder Altbau vorliegt, ist für jeden Raum einer Wohnung gesondert zu beurteilen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Haus ist während des letzten Krieges unstreitig beschädigt worden. Dabei sind nach Auffassung der Kammer die Feuchtigkeitsschäden in den Decken auch auf die Kriegsereignisse zurückzuführen, obwohl sie nicht auf direkten Kriegshandlungen beruhen. Denn aufgrund der in der damaligen Zeit nur beschränkten Möglichkeiten war eine sofortige endgültige Schadensbeseitigung nur selten möglich, so daß auch die weiteren Schäden, die sich infolge der Witterungseinflüsse entwickelten, in direktem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stehen (VG Berlin, GE 84, 725). Gleichwohl ist nicht ersichtlich, daß gemäß § 16 II. WoBauG die genannte Wohnung der Bekl. auf Dauer nicht mehr bewohnbar war. Zwar ist eine intakte Decke ein für die Benutzbarkeit der Wohnung wesentlicher Teil. Nach dem Vorbringen der Kl. ist aber nur erkennbar, daß die Decke in WC und Küche einsturzgefährdet war. Nur auf diese Räume bezogen sich die Instandsetzungsverfügung der Baupolizei vom 24.10.1952 und die Räumungsverfügung gegenüber den damaligen Bewohnern. Weder aus den Bauakten noch aus dem Vorbringen der Kl. ergibt sich, daß auch die Wohnung im übrigen nicht bewohnbar, d. h. zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet war. Da die Frage, ob Neubau oder Altbau vorliegt, für jeden Raum einer Wohnung gesondert zu beurteilen ist (LG Berlin, MM 87, 31; MM 86, 30), hätten die Kl. diesem Umstand auch im Mieterhöhungsverlangen Rechnung tragen müssen und dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Anteile von Neubau und Altbau begründen müssen.

Die Kl. können sich auch nicht darauf berufen, die Wohnung der Bekl. unter wesentlichem Bauaufwand gemäß § 17 II. WoBauG an die veränderten Wohngewohnheiten angepaßt zu haben. Sie haben die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht hinreichend dargetan. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Kl. in der Berufung den Aufwand für einen Neubau zur damaligen Zeit mit 350 DM/m2 angegeben haben. Denn zu berücksichtigen sind nur die reinen Umbaukosten, nicht sonstige Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die im Zuge der Umbauarbeiten vorgenommen worden sind. Auch hierauf hat bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. Insoweit fehlt es auch weiterhin an einer entsprechenden Aufschlüsselung der Kosten.