Preisbindung
MHG § 11
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Preisbindung; Altbau; Bewohnbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 11 Abs. 2 MHG stellt auf den Zustand einer Wohnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts, nämlich den 3. Oktober 1990 ab. Läßt der Eigentümer des Hauses die Wohnungen danach verfallen, kann er nicht hierdurch den Wegfall der Preisbindung erreichen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen aus dem Mietverhältnis rückständigen Mietzins geltend.
Sie haben im Jahr 1993 in dem Haus umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt und behaupten, für die Wohnung der Bekl. sei wirksam eine Grundmiete in Höhe von 450 DM vereinbart worden. Die Wohnung unterliege nicht der Preisbindung, weil sie spätestens seit Juli 1993 auf Dauer nicht mehr zu Wohnzwecken benutzbar gewesen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Miete für die von der Bekl. gemietete Wohnung konnte von den Parteien nicht in Höhe von 450 DM wirksam vereinbart werden, weil es sich um Wohnraum handelt, für den die Rechtsvorschriften über den höchstzulässigen Mietzins nicht durch den Einigungsvertrag aufgehoben und die Erhöhungen durch die 1. und 2. Grundmietenverordnung beschränkt wurden.
Die Wohnung ist nicht durch die Überleitungsregelung des § 11 Abs. 1 MHG von der Preisbindung ausgenommen, nach der die Preisvorschriften nicht anzuwenden sind, wenn es sich um Wohnraum handelt, der nach dem Wirksamwerden des Beitritts aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Wohnung am 3. Oktober 1990 als Wohnraum benutzt und war hierzu auch geeignet (wird ausgeführt).
Es kam für die Ermittlung der Miethöhe nicht auf den Zustand der Wohnung im Jahre 1993 an. Auch wenn, wie die Kl. vortragen, die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnbar gewesen sein sollte, läßt § 11 Abs. 2 MHG die Entbindung von den Preisvorschriften nicht zu. Die Regelung stellt auf den Zustand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts, nämlich den 3. Oktober 1990 ab. Läßt der Eigentümer des Hauses die Wohnungen danach verfallen, kann er nicht hierdurch den Wegfall der Preisbindung erreichen (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. A 346). Mit der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 MHG sollte erreicht werden, daß zusätzlich zu vorhandenem Wohnraum aus bisher ungeeigneten Räumen Wohnraum geschaffen wird. Keinesfalls kann der Gesetzgeber gewollt haben, daß bereits vorhandener Wohnraum so lange vernachlässigt wird, bis er nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist, weil er danach nicht mehr der Preisbindung unterliegt.