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Präklusionsfrist

VG Meiningen1 E 450/94. Me18.10.1994ZOV 1995, 228

§ 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Präklusionsfrist; Investitionsvorhaben; Vorhabenplan; Investitionsvorrang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG enthält eine materielle Präklusionsvorschrift. Die Präklusion erfaßt auch und vor allem die Behauptung, im Anspruch auf Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG verletzt zu sein.

2. Auch in dieser Auslegung ist § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG mit dem Grundgesetz vereinbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag (die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Investitionsvorrangbescheid des Antragsgegners anzuordnen, d. Red.) hat deshalb keinen Erfolg, weil das Gericht nach umfassender, wenngleich nur für das Sofortverfahren bindender Überprüfung, der Überzeugung ist, daß der Widerspruch der Antragstellerin keine Erfolgsaussichten hat (wird ausgeführt).

Die Präklusion umfaßt auch und vor allem die Behauptung, im Rückübertragungsrecht verletzt zu sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG, nachdem der präkludierte Anmelder mit seinem Vorbringen gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zentrales Vorbringen im subjektiven Rechtsschutzverfahren gegen den Investitionsvorrangbescheid ist aber gerade die Verletzung im Rückübertragungsrecht (andere Ansicht Kimme: a. a. O., § 12 Rdnr. 25 im deutlichen Widerspruch zum Wortlaut der Rechtsvorschrift). Daher kann auch im Ergebnis nicht der Auffassung des VG Leipzig (Beschluß vom 3.5.1994, RAnB 1994, 198) gefolgt werden, nach dessen Auffassung die Präklusion des § 5 Abs. 2 InVorG sich nicht auf Vorbringen erstreckt, welches gegen die wirtschaftliche Bonität des Vorhabenträgers gerichtet ist (§ 4 Abs. 1 InVorG). Selbst wenn man dieser streng am Wortlaut des Gesetzes orientierten Auslegung folgen will und möglicherweise einen Fehler bei der Prognoseentscheidung der Behörde zur wirtschaftlichen Bonität feststellen würde, bleibt der Einwand der Rechtsverletzung durch den dennoch erlassenen Investitionsvorrangbescheid immer noch präkludiert.