veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Postgebühren

AG Charlottenburg3 C 292/8812.10.1988GE 1989, 49

TKO § 324

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Postgebühren; Erhöhung; Gebührenvorauszahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Berechtigung der Post zur Erhöhung der Gebühren, wenn der Grundstückseigentümer eine Gebührenvorauszahlung für 10 Jahre geleistet hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist eröffnet (Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 15. März 1971 in NJW 1971, 1606 ff.). Die auch des weiteren zulässige Klage ist aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis begründet. Der Bekl. steht ein aus § 324 Telekommunikationsordnung (TKO) hergeleiteter Anspruch auf eine weitere monatliche Gebühr in Höhe von insgesamt 6,00 DM bis zum 7. Dezember 1992 nicht zu.

Bei der Gebrauchsgewährung öffentlicher Anlagen gegen Entgelt handelt es sich regelmäßig um ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur (Palandt-Putzo, BGB, 45. Aufl., § 535 Anm. 1 b). Ein solches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt vor. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis dergestalt, daß der Kl. gegen Entrichtung einer Vergütung die über das von der Bekl. betriebene Breitbandnetz angebotenen Leistungen nützen darf. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Entgelts ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur ist oder ob diese Vereinbarung isoliert von dem Benutzungsverhältnis als privatrechtliche Vereinbarung betrachtet werden kann. Aus dem Umstand, daß zum einen bei Streitigkeiten über das zu zahlende Entgelt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, und zum anderen in weiten Bereichen die Rechtsgedanken zivilrechtlicher Normen und privatrechtlicher Grundsätze auch für das Gebiet des öffentlichen Rechts anerkannt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., § 242 Anm. 3 b; § 133 Anm. 2), ergibt sich, daß das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht nur unter dem im Bereich des öffentlichen Rechts anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern auch unter privatrechtlichen Grundsätzen zu betrachten ist.

Als die Parteien im Januar 1983 die Vereinbarung trafen, daß der Kl. die monatlichen Gebühren bis Dezember 1992 in einem Betrag im voraus entrichten sollte, ging dieser erkennbar davon aus, daß durch die einmalige Zahlung sämtliche bis zum Ende des Vorauszahlungszeitraumes anfallenden Kosten abgegolten seien. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, daß anstelle von 120 Monaten nur 80 Monate bezahlt wurden. Durch diese Einräumung eines Nachlasses hatte die Bekl zum einen lediglich den Anreiz geboten, die Gebühren für einen längeren Zeitraum im voraus zu bezahlen und sich zum anderen selbst die Möglichkeit verschafft, langfristig mit diesem Geld zu arbeiten.

Ihre unter Hinweis auf die im Antrag ausdrücklich angenommene Geltung der Fernmeldeordnung erhobene Einwendung, der Kl. habe nicht von einer Abgeltung sämtlicher Ansprüche bis Dezember 1992 ausgehen können, vermag eine andere Auslegung nicht zu begründen. Entsprechend § 133 BGB ist davon auszugehen, wie der Erklärungsempfänger eine Erklärung des anderen Teils bei objektiver Würdigung verstehen durfte (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 133 Anm. 2 b), wobei auf den "Horizont" und die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers abzustellen ist (Palandt Heinrichs, a.a.O., Anm. 4 c). Aufgrund der in ihrem Antragsformular in Spalte 7 eingeräumten Wahlmöglichkeit, sowohl die Anschlußgebühr als auch die monatlichen Gebühren entweder durch einmalige oder durch monatliche Zahlung zu begleichen, durfte der Kl. davon ausgehen, daß jedenfalls bis zum Ablauf der 10 Jahre weitere Gebühren nicht erhoben werden sollten, an denen er beteiligt würde. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob sie, wären die Anschlußgebühren in 120 Monatsraten getilgt worden, bei einer späteren Erhöhung dieser Anschlußgebühren die monatlichen Raten ebenfalls erhöht hätte. Ihr Hinweis auf die Geltung der Fernmeldeordnung in der jeweils geltenden Fassung ist jedenfalls nicht ausreichend, um zu bewirken, daß der Kl. ihre Erklärung anders hätte verstehen müssen. Wie es einem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 3 AGBG verwehrt ist, sich auf eine überraschende Klausel zu berufen, so muß es ihr nach dem äußeren Erscheinungsbild ihres Antragsformulars entsprechend § 242 BGB verwehrt sein, sich auf Erhöhungsvorbehalte bezüglich der monatlichen Gebühren in der Fernmeldeordnung zu berufen, sofern sie nicht unter Nennung der speziellen Vorschrift ausdrücklich auf den Erhöhungsvorbehalt hinweist. Insbesondere bei der Fernmeldeordnung, die bis 1983 ca. 20 zum Teil umfassende Änderungen und Änderungen der Änderungen erfahren hatte, muß es für einen juristisch nicht ausgebildeten Antragsteller als nahezu unmöglich angesehen werden, entsprechende Änderungsvorbehalte ohne konkreten Hinweis aufzufinden und zu verstehen. Ein "pauschaler" Hinweis auf die Gültigkeit der Fernmeldeordnung ist nicht ausreichend.

Das Vorbringen, es handele sich bei den ab 1. Januar 1988 zu entrichtenden weiteren Gebühren nicht um eine Gebührenerhöhung, sondern um ein zusätzliches Entgelt für zusätzlich erbrachte Leistungen läßt aus den vorgenannten Gründen eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu. Auch hier hätte sie ihm in Form eines Vorbehaltes oder durch konkreten Hinweis auf die entsprechende Vorschrift deutlich machen müssen, daß durch die einmalige Zahlung lediglich der Leistungsumfang zum Zeitpunkt der Festsetzung des monatlichen Betrages abgegolten sein sollte und Gebühren für zusätzliche Leistungen durch die Vorauszahlung nicht umfaßt sein sollten. Ohne einen entsprechenden Hinweis bzw. Vorbehalt durfte er ihre in dem Antragsformular zum Ausdruck gebrachte Erklärung entsprechend § 133 BGB so verstehen und darauf vertrauen, daß eine zusätzliche Gebühr zu seinen Lasten bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraumes nicht erhoben wird. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß für die Teilnahme am Breitbandnetz bereits frühzeitig ohne Hinweis auf weitere Gebühren mit zusätzlichen Programmen und der damit verbundenen größeren Meinungsvielfalt geworben wurde.

Selbst wenn ihre Behauptung, die Einführung des Breitbandnetzes habe primär der Verbesserung der Empfangsqualität und der Beseitigung "häßlicher Antennenwälder" gedient und sekundär die Einführung weiterer Programme bezweckt, zutreffend sein sollte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Eine solche Zielsetzung wurde aus der von ihr betriebenen Werbung nicht deutlich und auch nicht so verstanden. Insbesondere aus dem Umstand, daß es neben der Anschlußgebühr an das Breitbandnetz und den monatlichen Gebühren zum Teil kostenintensiver Umbauten und zusätzlicher Einrichtungen bedurfte, das Breitbandnetz nutzen zu können, ergibt sich, daß es den Teilnehmern am Breitbandnetz nicht primär um eine bessere Empfangsqualität ging, die sie im übrigen durch stärkere Empfangsanlagen oftmals auch ohne Anschluß an das Breitbandnetz hätten erreichen können, sondern um die in der Werbung angepriesene zukünftige Empfangsmöglichkeit zusätzlicher Programme. Daß diese Ausgaben getätigt und die monatliche Gebühr neben der nach wie vor zu entrichtenden Rundfunk- und Fernsehgebühr zusätzlich auch ohne ein umfangreiches zusätzliches Programmangebot bezahlt worden wäre, vermag nicht zu überzeugen, zumal durch den Anschluß an das Breitbandnetz auf zum Teil über Antenne zu empfangende Programme - wie beispielsweise AFN TV - verzichtet wurde.

Schließlich kann auch ihr Einwand, eine Wahlmöglichkeit zwischen Grund- und Regelleistung sei nach der TKO nicht möglich und der Aufwand des weiteren unverhältnismäßig hoch, nicht überzeugen. Gemäß §§ 322, 324 TKO werden Breitbandverteileranschlüsse mit a) Regelleistung, b) Regel- und Zusatzleistung, c) Grundleistung, d) Grund- und Zusatzleistung oder e) Teilleistung angeboten. Demzufolge bestehen nach der TKO entgegen dem Vortrag unterschiedliche Wahlmöglichkeiten. Ob eine andere Versorgung als mit der Regelleistung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden, da sich der Kl. nach obigen Ausführungen bis zum 7. Dezember 1992 jedenfalls nicht mit einer anderen als der Regelleistung zufrieden geben müßte. Aus diesem Grund brauchte er sich bei der Abnahme der zusätzlich herangeführten Programme auch keine Gedanken zu machen. Vielmehr konnte er darauf vertrauen, diese Leistungen durch die einmalige Vorauszahlung auch bezahlt zu haben. In diesem Zusammenhang muß sich die Bekl. dagegen vorhalten lassen, daß sie einerseits für zusätzliche Leistungen zusätzliche Gebühren verlangt, auf der anderen Seite jedoch nicht berücksichtigt, daß bisher ausschließlich über das Breitbandnetz zu empfangende Programme inzwischen auch über normale Antennenanlagen zu empfangen sind (vgl. hierzu die ausführliche Übersicht in der Zeitschrift "Hör Zu", Heft 37 vom 9. September 1988, Seite 8), ohne daß diese Verringerung zusätzlicher Programme finanzielle Auswirkungen zugunsten des Teilnehmers am Breitbandnetz gehabt hätte.