Postgebühren
TKO § 324
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Postgebühren; Erhöhung; Gebührenvorauszahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Berechtigung der Post zur Erhöhung der Gebühren, wenn der Grundstückseigentümer eine Gebührenvorauszahlung für zehn Jahre geleistet hat.
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. erhielt von der Bekl. (Bundespost) die Genehmigung zur Errichtung eines Breitbandanschlusses am 30.6.1983. Er wählte die Zahlung der Anschlußgebühren in einer Summe von 80 Monatsbeträgen anstelle der laufenden monatlichen Gebühren für zehn Jahre. Nachdem die Bekl. das Angebot an Programmen erweitert hatte, verlangte sie aufgrund der geänderten Telekommunikationsordnung zusätzliche Gebühren von 3,00 DM je Anschluß seit dem 1. Januar 1988. Dagegen wendet sich der Kl. Er meint, mit der einmaligen Zahlung der Gebühr für 80 Monate seien die Gebühren für die Leistungen der Bekl. bis 1993 bezahlt. Das Amtsgericht schloß sich der Auffassung des Kl. an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf § 256 ZPO gestützte Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben (vgl. gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte NJW 1971, 1606).
Der Kl. hat ein berechtigtes Interesse daran feststellen zu lassen, ob er zur Zahlung der von der Bekl. geforderten weiteren Gebühren verpflichtet ist oder nicht.
Die Klage ist auch begründet.
Nach der Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf Zahlung der weiteren Gebühren. Zwar ist unbestritten, daß die Bekl. ihr Sendeangebot gegenüber dem nach dem zur Zeit des Beitritts des Kl. vertraglich festgelegten Angebot an Sendern erheblich erweitert hat. Denn ursprünglich waren im Bereich des Fernsehens lediglich fünf Programme und im Rundfunk 15 Sender vereinbart. Inzwischen werden ca. 20 Fernsehsender über den Breitbandanschluß ausgestrahlt. Das berechtigt die Bekl. jedoch nicht zur Erhöhung der Gebühren. Denn die mit dem Kl. hinsichtlich der Gebührenzahlung getroffene Vereinbarung betrifft den gesamten Empfang auf dem Breitbandanschluß. Zwar hat sich die Bekl. nur zur Sendung weniger bestimmter Sender verpflichtet. Die Erweiterung des Angebotes war damit jedoch nicht ausgeschlossen oder von vornherein von der Zahlung einer erhöhten Gebühr abhängig gemacht. Der Bekl. ist zwar zuzugeben, daß sie für ihre Leistungen durch Rechtsver ordnung jederzeit die Gebühren erhöhen kann oder für Mehrleistungen zusätzliche Gebühren fordern kann. Für die Entscheidung des Gerichts ist aber maßgeblich, daß die Bekl. sich gegenüber dem Kl. hinsichtlich der Höhe der Gebühr für zehn Jahre festgelegt hat. Diese Vereinbarung kann sie nicht einseitig nachträglich ändern. Das Verlangen einer zusätzlichen Gebühr stellt aber eine solche Änderung dar. Denn der Kl. könnte nicht mehr die vertraglich geschuldeten Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten alten Gebühren in Anspruch nehmen. Der Kl. soll vielmehr, wenn er den Breitbandanschluß weiterhin in Anspruch nehmen will, höhere Gebühren entrichten müssen, obwohl er zusätzliche Programme nicht angefordert hat und möglicherweise nicht in Anspruch nehmen will. Der Kl. ist nicht verpflichtet, die einseitig aufgedrängte Mehrleistung gegen höhere Gebühren entgegenzunehmen. Er kann verlangen, daß die Bekl. während der Frist, für die sie sich hinsichtlich der Gebühren gebunden hat, die vertragliche Leistung zu den vereinbarten Gebühren zur Verfügung stellt. Nach Ablauf der Frist mag die Bekl. dem Kl.
die Mehrleistung gegen zusätzliche Gebühren anbieten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Anderer Ansicht: AG Charlottenburg - 12 a C 140/86 - (Tagesspiegel vom 13.11.1988); AG Nürnberg DWW 88, 355; LG Münster DWW 88, 350; wie vorstehend AG Charlottenburg jedoch AG Düsseldorf DWW 88, 357.