Postfach
ZPO § 166
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Postfach; Zustellung der Klageschrift
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Zustellung der Klageschrift unter einer Postfachanschrift nur in Ausnahmefällen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde des Kl. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Januar 2013, der das Landgericht gemäß Beschluss vom 7. März 2013 nicht abgeholfen hat, ist unbegründet, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, so dass dem Kl. keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
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Die Klage ist [...] derzeit unzulässig, weil der Kl. keine ladungsfähige Anschrift, sondern nur eine Postfachadresse angegeben hat. Dies ist nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, womit objektive Gegebenheiten gemeint sind, zu denen konkrete Feststellungen getroffen werden können (BVerwG NJW 2012, 1527). Die Angaben des Kl., er werde von dem früheren Hauptmieter der Wohnung mit dem Tode bedroht, sind aber in keiner Weise nachprüfbar, ein Beweisantritt seitens des Kl. hierfür fehlt ebenfalls. Im Übrigen erscheint auch schon fraglich, ob eine solche Bedrohung durch einen Dritten, der am hiesigen Verfahren nicht beteiligt ist, ausreichend ist, um einen besonderen Umstand zu bejahen, der es rechtfertigt, die Adresse des Kl. geheim zu halten mit der Folge für die Bekl., etwaige Prozesskosten nicht vollstrecken zu können.
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