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Positive Vertragsverletzung, Einverständnis des Vermieters mit Abstandsforderung des Mieters

LG Berlin52 S 150/8124.06.1982GE 1983, 79

§ 276 BGB, §§ 29, 30 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Positive Vertragsverletzung, Einverständnis des Vermieters mit Abstandsforderung des Mieters; Abstandsforderung, preisrechtswidrige; Nachmieter; Haftung des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hat sich der Vermieter auf Wunsch des kündigenden Mieters damit einverstanden erklärt, daß dieser einen zur Übernahme von Einrichtungsgegenständen bereiten Nachmieter stellt, so haftet der Vermieter nicht dafür, daß ein Kaufvertrag zwischen dem alten und neuen Mieter zustande kommt, wenn der alte Mieter eine preisrechtlich nicht zulässige Abstandsforderung stellt.

2. Zu den Rechtsfolgen einer solchen Einverständniserklärung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter im Hause des Bekl. Die Parteien haben fernmündlich vereinbart, daß der Kl. vorzeitig das Mietverhältnis kündigen durfte, und zwar unter der Voraussetzung, daß ein Nachmieter gefunden werde. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, inwieweit der Bekl. sich in diesem Telefongespräch ferner verbindlich verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, daß der Kl. vom Nachfolgemieter eine Abstandszahlung erhielte. Der Kl. benannte sieben Mietinteressenten, die bereit waren, ihm einen Abstand in Höhe von 5000,-- DM zu zahlen. Der Bekl. hat die Wohnung an eine eigene Interessentin vermietet, die sich wegen des Abstandes an den Kl. wenden sollte. Der Kl. war nicht bereit, die von ihm verlangte Abstandssumme von 5000,-- DM zu ermäßigen. Mit seiner Klage begehrt er vom Bekl. im Wege des Schadensersatzes die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5000,-- DM. Der Bekl. erklärt, er habe nichts gegen Abstandsvereinbarungen zwischen dem Kl. und dem Nachmieter einzuwenden gehabt, sich jedoch nicht verpflichtet, auf den jeweiligen Nachmieter in diesem Sinne einzuwirken. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die - zulässige - Berufung des Kl. führt zu keiner Abänderung des angefochtenen klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts. Zwischen den Parteien ist eine Vereinbarung im Hinblick auf die vom Kl. erstrebte Erlangung eines Mietabstandes für seine Einbauten und Einrichtungsgegenstände zustande gekommen; eine Schadensersatzpflicht des Bekl. wegen Verletzung dieser Vereinbarung ist jedoch nicht entstanden.

Der Bekl. hat sich in dem Telefongespräch bereiterklärt, daß der Kl. sich von dem Nachmieter einen Abstand zahlen läßt. Diese vom Bekl. erklärte Bereitschaft beruhte nicht nur auf einer bloßen, jedoch rechtlich unverbindlichen Gefälligkeit (vgl. Palandt-Heinrichs, 40. Aufl. 1981, Einltg. 2 vor § 241 BGB; Münchener Kommentar, Einltg. 28 f. vor § 241 BGB), zumal angesichts der Bedeutung, die die Abstandszahlung für den Kl. hatte. - Andererseits hatte sich der Bekl. nicht schlechthin verpflichtet, nur vom Kl. benannte Mietinteressenten als Nachfolgemieter zu akzeptieren. Es liegt auf der Hand, daß er nur ihm genehme Mietinteressenten zu akzeptieren brauchte und daß ihm auch nicht verwehrt war, eigene Mietinteressenten zu berücksichtigen, soweit diese zur Zahlung des Abstandes bereit waren (vgl. Staudinger Emmerich, 12. Aufl. 1981, § 552 BGB Rdn. 32 f. sowie Vorbem. 136 f. vor §§ 535, 536 BGB; BGH LM § 535 BGB Nr. 44). Es liegt ferner auf der Hand, daß sich die Vereinbarung der Parteien nur auf einen Abstand in der gesetzlich zulässigen Höhe beziehen konnte. Wie zwischen den Parteien unstreitig, fand auf die von dem Kl. gemietete Wohnung das 1. BMG Anwendung, somit auch dessen sich auf Abstandszahlung beziehende Vorschriften der §§ 29, 30. Danach konnte der Kl. für Einbauten und Einrichtungsgegenstände vom Nachmieter grundsätzlich einen Abstand nur in Höhe deren Wertes verlangen. (BGH WM 1977, 345; Palandt-Putzo, 40. Aufl. 1981, Einführung 11 b gg vor § 535 BGB).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kammer ist - wie weiter unten näher begründet wird - bewiesen, daß der Wert der Einbauten und Einrichtungsgegenstände, die der Kl. dem Nachmieter überlassen wollte, weit niedriger war, als die Abstandssumme von 5000,-- DM, die er erlangen wollte. Der Kl. kann von dem Bekl. auch nicht wenigstens Ersatz in Höhe der zulässigen Abstandssumme verlangen. Der Kl. hat nicht dargetan, daß der Bekl. eine ihm gegenüber übernommene Verpflichtung verletzt hat, indem er mit der Mietinteressentin B. den Mietvertrag abgeschlossen hat, ohne daß diese sich zuvor ihm - dem Kl. - gegenüber zur Zahlung eines Abstandes verpflichtet hat. Wie der Kl. selbst einräumt, hat er von der Mietinteressentin eine - der Höhe nach nicht zulässige - Abstandssumme von 5000,-- DM verlangt und keine Bereitschaft gezeigt, über eine Reduzierung mit ihr zu verhandeln. Unter diesen Umständen war der Bekl. nicht noch verpflichtet, den Kl. auf die Unangemessenheit einer Abstandsforderung hinzuweisen und ihm zunächst einmal anzudrohen, er würde notfalls mit der Mietinteressentin den Nachfolgemietvertrag abschließen, ohne daß diese sich zur Zahlung eines Abstandes in angemessener Höhe verpflichtet hätte. Abgesehen davon hat der Kl. auch nicht behauptet, er hätte sonst mit der Mietinteressentin einen Abstand in der zulässigen Höhe vereinbart. Der Kl. ist im übrigen anscheinend auch noch während des Rechtsstreites auf ein entsprechendes Angebot der Nachfolgemieterin nicht eingegangen.

Positive Vertragsverletzung, Einverständnis des Vermieters mit Abstandsforderung des Mieters — LG Berlin 52 S 150/81 — vera