Positive Vertragsverletzung durch ungerechtfertigte Kündigung
§ 249 BGB, § 276 BGB, § 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Positive Vertragsverletzung durch ungerechtfertigte Kündigung, Anwaltskosten, Schutzpflichten des Vermieters, Lossagen vom Vertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigt eine Vertragspartei vertragswidrig das Mietverhältnis, so ist sie verpflichtet, der Gegenseite die Anwaltskosten für die Zurückweisung der Kündigung zu erstatten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen den Parteien bestand ein befristetes Mietverhältnis. Der Vermieter kündigte unter Berufung auf diese Befristung ohne Angabe weiterer Kündigungsgründe das Mietverhältnis. Der Mieter ließ sich von einem Rechtsanwalt beraten, der auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung den Vermieter hinwies und diese daher zurückwies.
Der Mieter verlangte nunmehr vom Vermieter den Ersatz der hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 348,61 DM. Das Amtsgericht gab der Klage statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgebrachten Anwaltskosten gemäß positiver Vertragsverletzung. Der Bekl. hat mit dem Kündigungsschreiben seine Vermieterpflichten schuldhaft verletzt. Die Parteien eines Mietverhältnisses treffen wegen seines Charakters als partnerschaftliches Dauerschuldverhältnis besonders ausgeprägte Schutzpflichten. Sie sind insbesondere verpflichtet, den Vertragszweck nicht durch unberechtigtes Lossagen vom Vertrag zu gefährden. Auch eine unberechtigte Kündigung, die den Vertragspartner zudem in Ungewißheit über die tatsächliche Rechtslage bringt, verletzt die Leistungstreuepflicht.
Der Pflichtverstoß des Bekl. war auch fahrlässig, unabhängig davon, ob die Hausverwaltung des Bekl. "routiniert" ist oder nicht. Die Hausverwaltung des Bekl. war verpflichtet, sich über die Voraussetzungen einer Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses zu informieren.