Positive Vertragsverletzung durch bauliche Veränderungen
§ 276 BGB, § 535 BGB, § 550 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Positive Vertragsverletzung durch bauliche Veränderungen; Gebrauch der Mietsache; bauliche Veränderungen; Kunststoff- Fenster; positive Vertragsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters vorhandene Holzkastendoppelfenster durch Kunststoffenster zu ersetzen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. (Mieter hat ohne Zustimmung der Kl. (Vermieterin) die in der Wohnung vorhandenen Holzkastendoppelfenster gegen Kunststoffenster ausgetauscht. Die Kl. begehrt, den Bekl. zu verurteilen, die Kunststoffenster auszubauen und die ursprünglich vorhandenen Holzkastendoppelfenster wieder einzubauen. Die Kl. meint, auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe Ihrem Klagebegehren nicht entgegen, weil der Bekl. bei dem Fensteraustausch wissentlich gegen ihren, der Kl. Willen gehandelt habe, und weil die Kunststoffenster optisch nicht zu den anderen Fenstern des Hauses paßten und deshalb den Gesamteindruck beeinträchtigen. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG hat der Berufung der Kl. stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Klageanspruch ist aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gerechtfertigt.
Zu den mietvertraglichen Pflichten des Mieters gehört, die Mietsache nicht zu verändern, sofern kein Anspruch gegen den Vermieter besteht, daß dieser die Veränderung zu dulden hat.
Letzteres liegt vor, wenn der Mieter einen Mangel, mit dem die Mietsache behaftet ist, beseitigt, denn dann verändert der Mieter die Mietsache nicht, sondern stellt lediglich deren vertragsgemäßen Zustand wieder her.
Der Austausch der Fenster stellte eine solche Maßnahme aber nicht dar, denn durch diesen setzte der Bekl. nicht die Holzkastendoppelfenster instand. Er versah die Mietsache vielmehr mit Fenstern anderer Art. Auf den Einbau von Kunststoffenstern hatte der Bekl. gegen die Kl. jedoch keinen Anspruch. Hätte der Bekl. die Kl. auf Mängelbeseitigung gemäß § 536 des BGB in Anspruch genommen, wäre die Kl. höchstens verpflichtet gewesen, neue Holzkastendoppelfenster einzubauen, wenn eine Instandsetzung der alten Fenster nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Einen Einbau von Kunststoffenstern hätte der Bekl. mit der Vornahmeklage nicht erzwingen können.
Dem Bekl. stehen aber in bezug auf die Instandhaltung der Mietsache nicht mehr Rechte zu als auf seiten der Kl. aus § 536 des BGB sich ergebende Verpflichtungen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des BGB) steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Angesichts der klaren Äußerung der Kl. im Schreiben vom 18. Januar 1982 mußte dem Bekl. deutlich geworden sein, daß die Kl. einen Austausch der Fenster nicht hinnehmen würde. In Ansehung dieses Umstandes kann der Bekl. sich nicht mit Erfolg auf sein vertragswidriges Verhalten berufen. Auf die Frage der "Optik" kommt es nicht an; die Kl. verhält sich mit der Klageerhebung nicht im Widerspruch zu früherem Verhalten, sondern schlicht konsequent.