Positive Vertragsverletzung, Beweislast
§ 276 BGB, § 282 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Positive Vertragsverletzung, Beweislast; Positive Vertragsverletzung, Beweislast, Verteilung, Schadensursache, Beweislast, Herrschaftsbereich des Mieters, Schadenersatzanspruch des Vermieters, Gefahrenbereich einer Vertragspartei
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Voraussetzung für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung muß der Vermieter darlegen und beweisen.
2. Eine Beweislastumkehr mit der Folge, daß sich der Mieter entlasten muß, tritt nur dann ein, wenn nach den Umständen nur eine Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Mieters in Betracht kommt.
3. Davon kann bei einem in der Wohnung des Mieters eingetretenen Schaden dann nicht ausgegangen werden, wenn der Schaden in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Installations- und Renovierungsarbeiten eingetreten ist, die der Vermieter in der Wohnung hat ausführen lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch im Verhältnis Vermieter/Mieter bleibt es beim Anspruch aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich bei der Regel, daß der Vermieter alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muß (Palandt-Heinrichs, 46 Aufl. 1987, § 282 BGB Anm. 2; OLG Karlsruhe NJW 1985 S.142).
Eine Beweislastumkehr tritt nur dann ein, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nur eine Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Mieters in Betracht kommt (OLG Karlsruhe NJW 1985 S. 143).
Erst wenn der Vermieter bewiesen hat, daß die Schadensursache in den der unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist, wozu er gegebenenfalls die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis oder demjenigen eines anderen Mieters desselben Hauses herrührenden Schadensursache ausräumen muß, hat sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschuldung zu entlasten (OLG Karlsruhe aaO).
Die Schadensquelle liegt vorliegend zwar in der Wohnung und damit im räumlichen Herrschaftsbereich des Bekl., dies allein reicht aber zur Begründung einer Beweislastumkehr nicht aus. Eine solche Annahme ließe nämlich unbeachtet , daß der Wasserschaden letztlich im Zuge der von der Kl. in Auftrag gegebenen Installations- und Renovierungsarbeiten eingetreten ist. Für diese Arbeiten sind aber nicht die Bekl. verantwortlich, sondern die Kl. Denn diese Arbeiten haben nicht die Bekl. als Mieter in Auftrag gegeben, vielmehr wurden sie auf Veranlassung der Kl. durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache, zu denen die Kl. gemäß § 536 BGB verpflichtet ist. Die Installationsarbeiten wurden zwar in der Wohnung der Bekl. verrichtet, dies aber ohne ihre willentliche Einflußnahme.
Maßnahmen jedoch, die zwar im Herrschaftsbereich des Mieters , aber auf Veranlassung des Vermieters durchgeführt und von diesem auch zu verantworten sind, führen nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters; vielmehr verbleibt es insoweit bei der Darstellungs- und Beweislast des Vermieters, wenn dieser Schadensersatzansprüche geltend macht, die aus der Durchführung dieser Maßnahmen hergeleitet werden.
Kommen verschiedene Schadensursachen in Betracht, die entweder aus dem Gefahrenbereich des Vermieters oder dem des Mieters herrühren können, so ist in diesen Fällen für eine Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters kein Raum; es verbleibt bei der grundsätzlichen Regel, daß der Vermieter sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch das Verschulden des Mieters beweisen muß.